Steuervorauszahlung Einspruch

Bei einer Steuervorauszahlung handelt es sich um eine Abschlagszahlung auf die Steuern, die der Steuerzahler dem Fiskus aller Voraussicht nach für das betreffende Jahr schulden wird. Durch die Vorauszahlungen im Laufe des Jahres soll verhindert werden, dass der Steuerzahler später eine hohe Nachzahlung auf einmal leisten muss. Setzt das Finanzamt die Steuervorauszahlungen aber zu hoch oder auch zu niedrig an, kann der Steuerzahler Einspruch gegen den Steuervorauszahlungsbescheid einlegen.

►Musterschreiben für einen Einspruch gegen den Steuervorauszahlungsbescheid

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Steuerzahler
Anschrift

Finanzamt __________
Anschrift

Ort, Datum

Einspruch gegen den Steuervorauszahlungsbescheid vom ________

Steuernummer: ________________________
Steuer-Identifikationsnummer: ________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ________ wurden die fälligen Steuervorauszahlungen auf

______________ Euro, zahlbar am 10. März 20__,
______________ Euro, zahlbar am 10. Juni 20__,
______________ Euro, zahlbar am 10. September 20__ und
______________ Euro, zahlbar am 10. Dezember 20__

festgesetzt. Dabei wurden die Vorauszahlungen auf Grundlage der Einkünfte des Jahres 20__, die sich auf __________ Euro beliefen, festgelegt. / Dabei wurden die Vorauszahlungen auf Grundlage geschätzter Einkünfte festgelegt.

Aufgrund (z.B. der konjunkturellen Situation/der Absage eines fest eingeplanten Großauftrags/unvermeidbarer Investitionen in notwendige Arbeitsmittel/einer längeren Erkrankung/…) werden meine Einnahmen jedoch deutlich niedriger ausfallen.

Insgesamt gehe ich im Jahr 20__ von einem steuerpflichtigen Einkommen in Höhe von _____ Euro aus. Zum Nachweis lege ich _____ (z.B. betriebwirtschaftliche Auswertung/ Monatsabschlüsse/ …) bei. Diese bitte ich als Grundlage für die Neuberechnung der Steuervorauszahlungen heranzuziehen.

[Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung.]

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wann und für welche Steuerarten werden Steuervorauszahlungen erhoben?

Arbeitnehmer, die angestellt tätig sind, müssen sich normalerweise nicht selbst um ihre Steuervorauszahlungen kümmern. Die Lohnsteuer, die eine Unterart der Einkommenssteuer ist, wird bei ihnen nämlich automatisch vom monatlichen Arbeitsentgelt einbehalten. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Der Arbeitgeber führt für seine Mitarbeiter die Steuervorauszahlungen dann an das Finanzamt ab. Auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen werden die Abgaben automatisch abgezogen, wenn der Steuerzahler keinen Freistellungsauftrag bei seiner Bank gestellt hat und die Freibeträge nicht überschreitet.

Bei allen anderen Einkunftsarten erlässt das Finanzamt einen Bescheid, aus dem hervorgeht, in welcher Höhe der Steuerzahler Steuervorauszahlungen leisten muss. Betroffen sind also Steuerzahler, die selbstständig oder freiberuflich tätig sind, Einnahmen aus der Forst- oder Landwirtschaft erzielen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben oder eine Rente beziehen. Arbeitnehmer können dazu verpflichtet werden, Steuervorauszahlungen zu leisten, wenn sie neben ihrem Job selbstständig oder freiberuflich arbeiten, Pacht- oder Mieteinnahmen erzielen oder Kapital im Ausland angelegt haben. Außerdem kann das Finanzamt Steuervorauszahlungen verlangen, wenn sich ein Ehepaar für die Steuerklassenkombination III/V entscheidet und höhere Steuernachzahlungen zu erwarten sind.

Die Steuervorauszahlungen muss der Steuerzahler viermal pro Jahr leisten, und zwar jeweils zum 10. März, Juni, September und Dezember. Dabei die umfassen die Abschlagszahlungen, wie auch bei einem angestellten Arbeitnehmer, die Einkommenssteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Wichtig ist übrigens, darauf zu achten, dass die Zahlungen pünktlich beim Finanzamt eingehen. Werden die Steuervorauszahlungen mit Verspätung geleistet, erhebt das Finanzamt nämlich Säumniszuschläge.

Wie wird die Höhe der Steuervorauszahlungen festgesetzt?

Die Höhe der Steuervorauszahlungen setzt das Finanzamt auf Basis des Einkommens fest, das der Steuerzahler im vorhergehenden Veranlagungszeitraum erwirtschaftet hat. Werden erstmalig Steuervorauszahlungen erhoben und existiert keine Einkommenssteuerveranlagung aus dem Vorjahr, schätzt das Finanzamt die voraussichtliche Steuerschuld. Dies geschieht allerdings nicht willkürlich. Stattdessen orientiert sich das Finanzamt an den Angaben, die der Steuerzahler gemacht hatte, als er seine Steuernummer beantragt hat. Auch diese Angaben sind aber natürlich letztlich nur Schätzungen, denn der Steuerzahler kann nicht voraussagen, wie viel Geld er tatsächlich verdienen wird. Belaufen sich die festgesetzten Steuervorauszahlungen für das jeweilige Jahr zusammen auf über 400 Euro, ergeht ein Steuervorauszahlungsbescheid. Bleiben die vier Abschlagszahlungen hingegen unter der Grenze von 100 Euro, muss der Steuerzahler keine Steuervorauszahlungen leisten.

Wie kann der Steuerzahler gegen den Steuervorauszahlungsbescheid vorgehen?

Der Steuervorauszahlungsbescheid des Finanzamts unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass der Steuerzahler zum einen die Möglichkeit hat, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Der Einspruch bewirkt, dass der Bescheid zunächst nicht bestandskräftig wird. Stattdessen prüft das Finanzamt die Steuerveranlagung erneut. Je nach Ergebnis der Prüfung kann das Finanzamt den ursprünglichen Bescheid dann abändern oder den Einspruch zurückweisen. War der Einspruch nicht erfolgreich, kann der Steuerzahler vor dem Finanzgericht gegen die Entscheidung des Finanzamts klagen. Zum anderen kann der Steuerzahler jederzeit und somit auch im Verlauf des Jahres beantragen, dass die Höhe der festgesetzten Steuervorauszahlungen geändert wird. Hierfür genügt ein formloses Schreiben, in dem der Steuerzahler plausibel erklärt und schlüssig begründet, warum seine Vorauszahlungen korrigiert werden sollen. Kann der Steuerzahler glaubhaft machen, dass seine Einnahmen viel niedriger oder seine Ausgaben viel höher ausfallen werden als zunächst vermutet, wird das Finanzamt einer Anpassung in aller Regel zustimmen. Umgekehrt kann der Steuerzahler natürlich auch beantragen, dass seine Steuervorauszahlungen höher angesetzt werden. Dies macht dann Sinn, wenn sich die Rahmenbedingungen positiv entwickelt haben und der Steuerzahler eine saftige Steuernachzahlung vermeiden will.

Wie muss ein Einspruch eingelegt werden?

Der Einspruch gegen einen Steuervorauszahlungsbescheid muss schriftlich erfolgen. Dabei kann der Steuerzahler das Einspruchsschreiben auf dem Postweg oder per Fax an das zuständige Finanzamt schicken. Ist auf dem Bescheid eine E-Mail-Adresse angegeben, ist ein Einspruch auch per E-Mail möglich. Wichtig ist aber, dass der Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingeht. Die Einspruchsfrist bei einem Steuerbescheid beträgt einen Monat. Innerhalb von einem Monat ab Zugang muss der Einspruch also beim Finanzamt vorliegen. Die Frist, die erforderliche Form und die Anschrift des Finanzamts, an das der Einspruch gerichtet werden muss, stehen auch noch einmal in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Aber Vorsicht: Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Steuerzahler die Vorauszahlungen vorläufig auch dann leisten muss, wenn er Einspruch gegen den Bescheid eingelegt hat. Steht eine Steuervorauszahlung an, sollte der Steuerzahler mit dieser Zahlung somit nicht warten, bis das Finanzamt über seinen Einspruch entschieden hat. Damit riskiert er nämlich, dass Säumniszuschläge erhoben werden. Geht der Steuerzahler aber davon aus, dass das Finanzamt die Höhe seiner Vorauszahlungen senken wird, kann er zusammen mit dem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. In diesem Fall wird die Abschlagszahlung erst dann fällig, wenn das Finanzamt eine Entscheidung getroffen hat.