Steuerschätzung Einspruch

SteuerschätzungKommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, legt das Finanzamt die Steuerschulden auf Grundlage einer Schätzung fest. Für den Steuerpflichtigen kann dies bedeuten, dass ihm höhere Abgaben in Rechnung gestellt werden. Allerdings muss der Steuerpflichtige die geschätzten Werte nicht akzeptieren. Stattdessen kann er Einspruch gegen die Steuerschätzung einlegen.

►Muster: Einspruch gegen die Steuerschätzung

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Steuerpflichtiger
Anschrift

An das
Finanzamt __________
Anschrift

Ort, Datum

Einspruch gegen den Steuerbescheid vom __________ für das Jahr 20__

Steuernummer: ___________________________________
Steuer-Identifikationsnummer: _______________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ________ wurde mein steuerpflichtiges Einkommen auf _________ Euro und die daraus resultierende Steuerschuld auf ________ Euro festgesetzt. Mit dieser Schätzung der Bemessungsgrundlagen bin ich nicht einverstanden und lege daher

Einspruch

gegen den Steuerbescheid ein.

Die Bemessungsgrundlagen wurden zu hoch angesetzt. Zur Darstellung und als Nachweis meines tatsächlichen Einkommens lege ich diesem Schreiben ____ (meine Steuererklärung/Beleg über …/sonstige Unterlagen) _____ bei.

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wann und wie nimmt das Finanzamt eine Steuerschätzung vor?

Das Finanzamt schätzt die Steuerschuld dann, wenn ihm keine anderen Mittel zur Steuerfestsetzung zur Verfügung stehen. Dieser Fall tritt in erster Linie dann ein, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung gar nicht oder verspätet abgibt.

Aber auch eine unvollständige Steuererklärung und fehlende Angaben können eine Steuerschätzung zur Folge haben. Gleiches gilt für Belege und Nachweise, die der Steuerpflichtige nicht einreicht. Oder für Geschäftsbücher und andere geschäftliche Unterlagen, die Lücken aufweisen. Dabei ist die Steuerschätzung durch das Finanzamt aber weder ein Druckmittel noch Schikane. Vielmehr verpflichtet die Abgabenordnung das Finanzamt dazu, eine Steuerschätzung vorzunehmen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, um die Steuerschuld festzusetzen. Grundsätzlich nimmt das Finanzamt allerdings erst eine Steuerschätzung vor, nachdem es den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung oder zur Vorlage der fehlenden Unterlagen aufgefordert hat. Erst wenn der Steuerpflichtige dieser Aufforderung und somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, legt das Finanzamt die Steuerschuld durch eine Schätzung fest. Insofern sind die Schwierigkeiten letztlich hausgemacht.

Trotzdem ist es ärgerlich, wenn das Finanzamt die Steuerschuld schätzt. In den meisten Fällen wird die Steuerschuld nämlich höher ausfallen. Das Finanzamt ist zwar von Gesetzes wegen dazu angehalten, von realistischen Tatsachen auszugehen und möglichst genaue Werte anzunehmen. Und das Finanzamt darf weder irgendwelche frei erfundenen Zahlen zugrunde legen noch absichtlich zu hohe Schätzungen oder gar Strafschätzungen vornehmen. Allerdings hat das Finanzamt einen Ermessensspielraum. Zudem erlaubt der Gesetzgeber, dass das Finanzamt von Höchstmaßstäben ausgeht. In diesem Zuge wird sich das Finanzamt üblicherweise an den durchschnittlichen Werten der jeweiligen Branche orientieren. In der Praxis führt dies regelmäßig dazu, dass eine Steuerschätzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausfällt. Mit der Steuerschätzung muss sich der Steuerpflichtige allerdings nicht einverstanden erklären, sondern kann durch einen Einspruch dagegen vorgehen. Andererseits muss der Steuerpflichtige dann den Nachweis erbringen, dass das Finanzamt die Steuerschuld falsch berechnet hat. Insofern ist es besser, wenn es der Steuerpflichtige erst gar nicht soweit kommen lässt, dass sich das Finanzamt dazu veranlasst sieht, eine Steuerschätzung durchzuführen.

Wie kann der Steuerpflichtige gegen die Steuerschätzung vorgehen?

Hat der Steuerpflichtige den Steuerbescheid mitsamt der geschätzten Steuerschuld erhalten, kann er Einspruch dagegen einlegen. Für seinen Einspruch hat der Steuerpflichtige einen Monat lang Zeit. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder kann zur Niederschrift erklärt werden. Schriftlich meint in diesem Fall, dass der Steuerpflichtige ein Schreiben aufsetzt. Dieses Schreiben kann der Steuerpflichtige auf dem Postweg oder per Fax an das Finanzamt abschicken oder es persönlich dort abgeben. Ist in der Rechtsbehelfsbelehrung eine E-Mail-Adresse genannt, kann der Steuerpflichtige seinen Einspruch auch per E-Mail einreichen. Zur Niederschrift bedeutet, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt aufsucht und seinen Einspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lässt. Die Angaben zur Form, zur Frist und zu der Stelle, die für den Einspruch zuständig ist, kann der Steuerpflichtige in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids noch einmal genau nachlesen.

Inhaltlich muss aus dem Einspruch hervorgehen, um welchen Steuerbescheid es geht. Außerdem muss klar werden, dass der Steuerpflichtige mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ohne schlüssige Begründung macht der Einspruch aber letztlich wenig Sinn. Wenn der Steuerpflichtige nämlich nicht aufzeigt, warum die Steuerschätzung falsch ist, wird das Finanzamt keinen Anlass sehen, Korrekturen vorzunehmen. Am besten reicht der Steuerpflichtige seinen Einspruch zusammen mit der fehlenden Steuererklärung oder den bisher nicht eingereichten Unterlagen ein. Dadurch hat er gleich nachvollziehbare Nachweise für seine Einwände gegen die Steuerschätzung.

Aber Achtung: Der Einspruch entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht, die festgesetzte Zahlung zu leisten. Die Steuerzahlung, die das Finanzamt durch den Bescheid fordert, muss der Steuerpflichtige also trotz Einspruch überweisen, und zwar rechtzeitig, also innerhalb der eingeräumten Frist. Bezahlt der Steuerpflichtige nicht, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt Säumniszuschläge erhebt und die Forderung zwangsweise durchsetzt. Möchte der Steuerpflichtige abwarten, bis über seinen Einspruch entschieden wurde, muss er die sogenannte Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, gewährt es einen Zahlungsaufschub, bis die Entscheidung vorliegt.

Was passiert nach dem Einspruch?

Ist der Einspruch form- und fristgerecht eingegangen, prüft das Finanzamt den Vorgang noch einmal. Dabei wird es die Angaben und Nachweise, die der Steuerpflichtige zusammen mit seinem Einspruch vorgelegt hat, berücksichtigen. Stellt sich dabei heraus, dass der Steuerpflichtige zu Recht Einspruch eingelegt hat, wird das Finanzamt seinem Einspruch abhelfen. In diesem Zuge wird es entweder einen neuen Steuerbescheid erlassen oder den ursprünglichen Steuerbescheid berichtigen. Hält das Finanzamt hingegen an seiner Steuerschätzung fest, wird es den Einspruch zurückweisen. Gegen diese Entscheidung kann der Steuerpflichtige innerhalb von einem Monat vor dem zuständigen Finanzgericht Klage erheben.

Was ist, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist?

Ist die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Mittels Einspruch dagegen vorzugehen, ist dann nicht mehr möglich. Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige zwar eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Allerdings braucht er dann wirklich gute und überzeugende Gründe dafür, dass er die Frist für einen Einspruch verstreichen lassen musste. Und es liegt im Ermessen des Finanzsamts, ob es dem Antrag stattgibt oder ob nicht. Trotzdem lässt sich die Situation noch retten. Der Steuerpflichtige hat nämlich jederzeit die Möglichkeit, eine Änderung der festgesetzten Steuervorauszahlungen zu beantragen. Dazu reicht ein formloses Schreiben, in dem der Steuerpflichtige erklärt und belegt, wie sich seine Einnahmen und Ausgaben darstellen. Auf dieser Grundlage kann das Finanzamt die Höhe der Abschlagszahlungen, die der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres einzahlen muss, anpassen.