Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar
Im ersten Schritt wird ein Grundlagenbescheid erlassen. Dieser Grundlagenbescheid bildet die Basis für den Folgebescheid, der im zweiten Schritt ergeht. Ist der Steuerpflichtige mit den Entscheidungen des Finanzamts nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, mittels Einspruch dagegen vorzugehen. Einspruch kann aber nur gegen den Grundlagenbescheid einlegt werden. Der Folgebescheid lässt sich durch einen Einspruch nicht anfechten.
►Allgemeines Musterschreiben für einen Einspruch
Steuerpflichtiger
Anschrift
An das
Finanzamt __________
Anschrift
Ort, Datum
Einspruch gegen den Bescheid vom ________: ____ (Gegenstand des Bescheids) ____
Steuernummer: _______________________
Steuer-Identifikationsnummer: ___________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bescheid vom __________ lege ich hiermit
E i n s p r u c h
ein.
Begründung:
______ (Sachliche und schlüssige Begründung, warum die Feststellungen nicht zutreffen.) ______________________________________________________
Zum Nachweis der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse lege ich diesem Schreiben _________ (Auflistung der beigefügten Unterlagen) _____ bei. Diese bitte ich bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Was ist ein Folgebescheid genau?
Vor allem im Bereich des Steuerrechts ist an vielen Stellen vorgesehen, dass zwei Bescheide ergehen. Den Anfang macht der sogenannte Grundlagenbescheid.
Durch den Grundlagenbescheid werden die Bemessungsgrundlagen oder andere Sachverhalte festgestellt. Ausgehend von dem Grundlagenbescheid ergeht im zweiten Schritt dann der sogenannte Folgebescheid. Der Folgebescheid übernimmt die Inhalte und Regelungen aus dem Grundlagenbescheid und setzt auf dieser Basis die Höhe der Steuerschuld fest.
Den Folgebescheid gibt es in vier Varianten. So kann er ein Steuerbescheid, ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder eine Steueranmeldung sein. Voraussetzung dafür, dass es sich tatsächlich um einen Folgebescheid handelt, ist aber immer, dass dem Bescheid Feststellungen zugrunde liegen, die in einem vorgehenden Bescheid – in aller Regel einem Grundlagenbescheid – getroffen wurden.
Wie kann der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung des Finanzamts vorgehen?
Durch den Grundlagenbescheid werden die getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid rechtlich bindend. Das bedeutet, dass eine Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids dazu führt, dass sich der Folgebescheid ebenfalls ändert. Gleichzeitig heißt das aber auch, dass der Folgebescheid selbst nicht durch einen Einspruch angefochten werden kann. Denn damit ein Folgebescheid aufgehoben oder geändert werden kann, müssen die Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht, berichtigt werden. Schließlich enthält der Folgebescheid nur die steuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem Grundlagenbescheid ergeben. Aus diesem Grund ist es praktisch zwecklos, Einspruch gegen einen Folgebescheid einzulegen. Stattdessen muss der Steuerpflichtige gegen den Grundlagenbescheid vorgehen. Hat sein Einspruch Erfolg und ändert das Finanzamt daraufhin den Grundlagenbescheid ab oder hebt es ihn auf, wirkt sich dies automatisch auch auf alle Folgebescheide aus, die auf Basis des Grundlagenbescheids ergangen sind.
Welche Form- und Fristvorgaben müssen bei einem Einspruch beachtet werden?
In der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Steuerbescheids ist angegeben, innerhalb welcher Frist und in welcher Form der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Außerdem ist dort die Stelle genannt, an die der Einspruch gerichtet werden muss. Grundsätzlich beträgt die Frist für einen Einspruch einen Monat. Innerhalb von einem Monat muss der Einspruch also bei der zuständigen Stelle des Finanzamts vorliegen. Was die Form angeht, so wird üblicherweise ein schriftlicher Einspruch gefordert. Schriftlich meint, dass der Steuerpflichtige ein eigenes Schreiben formuliert. Ein bestimmtes Formular muss er nicht ausfüllen. Sein Einspruchsschreiben kann er auf dem Postweg, per Fax und inzwischen auch oft als E-Mail an das Finanzamt schicken.
Im Einspruch sollte der Steuerpflichtige den Bescheid, um den es geht, eindeutig benennen und unmissverständlich erklären, dass er dagegen Einspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Auch wenn der Einspruch nicht näher begründet ist, muss das Finanzamt den Vorgang nämlich noch einmal prüfen. Allerdings sollte der Steuerpflichtige nicht auf eine Begründung verzichten. Denn gerade die Begründung eröffnet ihm die Möglichkeit, das Finanzamt auf Fehler hinzuweisen und von seiner Sichtweise zu überzeugen. Daher sollte der Steuerpflichtige sachlich und nachvollziehbar ausführen, warum er die Entscheidung des Finanzamts in Frage stellt. Sofern möglich, sollte er seine Angaben zudem mit klaren Daten und Fakten sowie entsprechenden Belegen und Nachweisen untermauern.
Was geht es nach dem Einspruch weiter?
Liegt der Einspruch vor, prüft das Finanzamt den Vorgang noch einmal. In diesem Zuge werden die Angaben und Unterlagen, die der Steuerpflichtige zusammen mit seinem Einspruch abgegeben hat, berücksichtigt. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Einwände des Steuerpflichtigen berechtigt sind, wird es dem Einspruch abhelfen. Die Abhilfe erfolgt, indem der Grundlagenbescheid aufgehoben oder abgeändert wird. Im weiteren Verlauf werden dadurch auch die Folgebescheide entsprechend berichtigt. Schließt sich das Finanzamt den Einwänden des Steuerpflichtigen nicht an, wird der Einspruch zurückgewiesen. Dadurch bleiben sowohl der Grundlagenbescheid als auch der daraus resultierende Folgebescheid unverändert bestehen. Gegen diese Entscheidung kann der Steuerpflichtige durch eine Klage vor dem Finanzgericht vorgehen.