Einspruch KFZ Steuer

kfz-steuerNeben der Kfz-Versicherung, den Spritkosten und den Kosten für eventuelle Reparaturen gehört die Kfz-Steuer zu den laufenden Betriebskosten rund ums Fahrzeug. Wie hoch die Kfz-Steuer ausfällt, wird in einem Bescheid festgesetzt. Ist der Fahrzeughalter mit diesem Bescheid nicht einverstanden, kann er Einspruch dagegen einlegen.

►Muster: Einspruch gegen Kfz-Steuerbescheid

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Fahrzeughalter
Anschrift

Zuständiges Hauptzollamt
Anschrift

Ort, Datum

Bescheid über die Kfz-Steuer vom _____________
Kraftfahrzeugsteuernummer: _____________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom _________ setzen Sie die Kfz-Steuer für mein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ___________ auf ______ Euro jährlich fest.

Mit dieser Steuerfestsetzung bin ich nicht einverstanden und lege deshalb Einspruch gegen den Bescheid ein.

Begründung:

__________________ (schlüssige und nachvollziehbare Erklärung, was an dem Bescheid nicht stimmt; mögliche Gründe können z.B. sein, dass das Datum der Erstzulassung, das Gewicht, die Emissionsklasse oder der Hubraum falsch erfasst wurden. Oder dass eine Vergünstigung nicht berücksichtigt wurde. Kann der Fahrzeughalter seine Ausführungen belegen, sollte er die Nachweise (z.B. Kfz-Brief, Kaufvertrag, Schwerbehindertenausweis usw.) in Kopie beilegen.) ______________________________________________________________________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wer ist der richtige Ansprechpartner in Sachen Kfz-Steuer?

Früher wurde die Kfz-Steuer von den Finanzbehörden der Bundesländer verwaltet. Zum 1. Juli 2009 ging die Verwaltungs- und Ertragshoheit dann auf den Bund über. Während einer Übergangzeit wurde die Kfz-Steuer aber weiterhin von den Finanzämtern betreut. Im ersten Halbjahr 2014 begann der Zoll schließlich damit, die Datenbestände schrittweise zu übernehmen.

Endgültig abgeschlossen war der Übergang zum 1. Juli 2014. Seitdem fallen Kfz-Steuersachen ausschließlich in den Aufgabenbereich der Bundesfinanzverwaltung. Ansprechpartner für alle Fragen und Angelegenheiten rund um die Kfz-Steuer ist somit seit dem 1. Juli 2014 nur noch der Zoll. Die Finanzämter sind nicht mehr zuständig.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Kfz-Steuer ergeben sich aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV), der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Für welche Fahrzeuge muss Kfz-Steuer bezahlt werden?

Die Kfz-Steuer wird für alle Fahrzeuge fällig, die für die Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen vorgesehen sind. Dabei umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sämtliche Kraftfahrzeuge, also beispielsweise Motorräder, Pkws, Busse, Lkws und Wohnmobile. Außerdem sind auch Kraftfahrzeuganhänger Kfz-steuerpflichtig. Die Voraussetzungen für die Kfz-Steuerpflicht sind ab dem Moment erfüllt, ab dem das Fahrzeug zugelassen ist. Ob und wie oft das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur die verkehrsrechtliche Zulassung. Das heißt: Sobald der Halter eine Zulassungsstelle aufsucht und sein Fahrzeug anmeldet, muss er Kfz-Steuer bezahlen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn ein Fahrzeug im Ausland zugelassen ist, aber in Deutschland verwendet wird.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn der Fahrzeughalter ein Oldtimerkennzeichen, auch bekannt als H-Kennzeichen, oder ein rotes Kennzeichen beantragt. Diese beiden Kennzeichen unterliegen der Kennzeichenbesteuerung. Daran, dass der Halter Kfz-Steuer bezahlen muss, ändert sich nichts. Im Unterschied zu anderen Fahrzeugen ergibt sich die Kfz-Steuerpflicht hier aber nicht dadurch, dass ein Fahrzeug gehalten wird. Stattdessen ergibt sich die Steuerpflicht daraus, dass die Zulassungsstelle ein Oldtimer- oder ein rotes Kennzeichen zuteilt.

Wie hoch ist die Kfz-Steuer?

Wie hoch die Kfz-Steuer ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Neben der Fahrzeugart gehören unter anderem die Antriebsart, der Hubraum, der CO2-Ausstoß, das Fahrzeugalter und das Gewicht zu diesen Kriterien. Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick, wie die Höhe der Kfz-Steuer berechnet wird.

 

Fahrzeug Steuersatz für die Kfz-Steuer
Leichtfahrzeuge (z.B. Quads oder Trikes) – 21,07 Euro oder 25,36 Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum bei Benzinmotor

– 33,29 Euro oder 37,58 Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum bei Dieselmotor

Krafträder (Motorräder) 1,84 Euro pro angefangene 25 ccm Hubraum
Pkws mit Erstzulassung bis 30.06.09 mit Ottomotor, pro angefangene 100 ccm Hubraum:

– 6,75 Euro bei Euro 3 und besser

– 7,36 Euro bei Euro 2

– 15,13 Euro bei Euro 1

– 21,07 Euro oder 25,36 Euro bei Euro 0

 

mit Dieselmotor, pro angefangene 100 ccm Hubraum:

– 15,44 Euro bei Euro 3 und besser

– 16,05 Euro bei Euro 2

– 27,35 Euro bei Euro 1

– 33,29 Euro oder 37,58 Euro bei Euro 0

 

mit Wankelmotor, pro angefangene 200 kg Gesamtgewicht:

– 11,25 Euro bis 2.000 kg

– 12,02 Euro bis 3.000 kg

– 12,78 Euro bis 3.500 kg

Pkws mit Erstzulassung ab 01.07.09 mit Otto- und Wankelmotor:

2,00 Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum + 2,00 Euro CO2-orientierter Betrag pro g/km

 

mit Dieselmotor:

9,50 Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum + 2,00 Euro CO2-orientierter Betrag pro g/km

Wohnmobile je nach Schadstoffklasse zwischen 10 und 40 Euro pro angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
Nutzfahrzeuge (Lkws, Busse, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge) bei zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 t, pro angefangene 200 kg Gesamtgewicht:

– 11,25 Euro bis 2.000 kg

– 12,02 Euro bis 3.000 kg

– 12,78 Euro bis 3.500 kg

 

bei zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t je nach Schadstoffklasse zwischen 6,42 Euro und 14,32 Euro pro angefangene 200 kg Gesamtgewicht

Kfz-Anhänger 7,46 Euro je angefangene 200 kg Gesamtgewicht

 

Für bestimmte Fahrzeugarten und für Fahrzeuge, die besonderen Zwecken dienen oder auf bestimmte Personenkreise zugelassen sind, sind Steuervergünstigungen vorgesehen. Einige Fahrzeugarten sind sogar komplett von der Kfz-Steuerpflicht befreit, zumindest für einen gewissen Zeitraum. Ausführliche Infos zur Höhe der Kfz-Steuer finden sich auf den Internetseiten des Zolls unter www.zoll.de. Dort gibt es außerdem auch einen Kfz-Steuer-Rechner.

Wann wird die Kfz-Steuer fällig?

Die Kfz-Steuerpflicht entsteht, sobald der Halter sein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anmeldet. Die Zulassungsstelle erfasst alle Daten, die für die Kfz-Steuer relevant sind und für die Festsetzung der Steuerhöhe benötigt werden. Außerdem prüft die Zulassungsstelle, ob der Fahrzeughalter noch Kfz-Steuerschulden hat. Ist dies der Fall, kann das neue Fahrzeug erst dann auf den Halter zugelassen werden, wenn er die Rückstände bezahlt hat. Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Halter eine Einzugsermächtigung erteilt, so dass die fällige Kfz-Steuer per Lastschrift von seinem Konto abgebucht werden kann. Die Zulassungsstelle übermittelt die erfassten Daten an den Zoll. Dabei gelten die Daten, die die Zulassungsstelle erhoben hat und an den Zoll weiterleitet, als rechtsverbindlicher Grundlagenbescheid. Liegen die Daten beim Zoll vor, erlässt dieser einen Steuerbescheid. Darin ist angegeben, wie hoch die Kfz-Steuer ist, die der Fahrzeughalter bezahlen muss.

Der Steuerbescheid sieht die Zahlung der Kfz-Steuer grundsätzlich für die folgenden zwölf Monate vor. Der Halter bezahlt die Kfz-Steuer also immer im Voraus und zwar für ein Jahr. Eine Ausnahme gilt natürlich für Saison- und Sonderkennzeichen. Hier muss die Kfz-Steuer für den Zeitraum bezahlt werden, in dem das jeweilige Kennzeichen genutzt werden darf. Der ergangene Kfz-Steuerbescheid ist unbefristet gültig. Der Fahrzeughalter bekommt also nicht jedes Jahr einen neuen Steuerbescheid. Stattdessen gilt der Steuerbescheid, der im Rahmen der Fahrzeugzulassung erstellt wurde, auch in den Folgejahren weiter. Er bleibt solange gültig, bis das Fahrzeug abgemeldet wird oder bis sich Änderungen ergeben, die sich auf die Steuerhöhe auswirken. In diesem Fall wird der ursprüngliche Steuerbescheid durch einen Änderungsbescheid ersetzt.

Wie kann der Fahrzeughalter gegen einen Kfz-Steuerbescheid vorgehen?

Natürlich kann es passieren, dass ein Kfz-Steuerbescheid einen Fehler enthält. Genauso ist denkbar, dass der Fahrzeughalter mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, beispielsweise weil eine Vergünstigung nicht berücksichtigt wurde. Möchte der Fahrzeughalter Einwände vorbringen, hat er einen Monat lang Zeit, um Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Dabei muss der Einspruch schriftlich erfolgen und per Brief oder Fax an das zuständige Hauptzollamt geschickt werden. Teilweise ist es auch möglich, den Einspruch als E-Mail zu versenden. Welches Hauptzollamt zuständig ist und welche Formvorgaben für den Einspruch gelten, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Inhaltlich reicht es grundsätzlich aus, wenn der Fahrzeughalter erklärt, dass er Einspruch einlegt. Allerdings sollte er die Begründung nicht weglassen. Erklärt der Fahrzeughalter nicht, warum er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann der Zoll bei einer Überprüfung des Sachverhalts nur die Daten berücksichtigen, die ihm vorliegen. Da sich daran aber nichts geändert hat, wird der Einspruch vermutlich wenig Chancen auf einen Erfolg haben.

Aber Achtung: Auch wenn der Fahrzeughalter fest davon überzeugt ist, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, sollte er die Steuerzahlung nicht einfach verweigern oder die Lastschrift des Zolls zurückholen. Bleibt die Kfz-Steuerzahlung aus, kann der Zoll nämlich veranlassen, dass das Fahrzeug bis auf Weiteres stillgelegt wird. Daran ändert auch ein Einspruch nichts, denn ein Einspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Stellt sich heraus, dass der Einspruch berechtigt war, wird der Zoll die Erstattung der zuviel bezahlten Kfz-Steuer veranlassen.