Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für den „Einspruch gegen die Kirchensteuer“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie Ihren Einspruch ordnungsgemäß einreichen und Ihre Argumente klar darlegen können.
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name des Finanzamts
Adresse des Finanzamts
PLZ Ort
Betreff: Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid
Steuernummer: ________
Bescheid vom: ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den oben genannten Kirchensteuerbescheid ein. Nach meiner Überprüfung enthält der Bescheid fehlerhafte oder unvollständige Angaben, die nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
Meine Gründe für den Einspruch sind wie folgt:
- Unkorrekte Berechnung der Kirchensteuer: Die festgesetzten Beträge weichen von den gesetzlichen Vorgaben ab.
- Fehlerhafte Angaben: Im Bescheid sind falsche Angaben zu meiner Person bzw. zu meinen Einkünften gemacht worden.
- Kirchenaustritt: Ich bin seit dem ________ kein Mitglied der Kirche mehr. Anbei finden Sie die Bestätigung meines Kirchenaustritts.
Ich bitte um eine erneute Überprüfung des Bescheids und die Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen:
- Bestätigung des Kirchenaustritts
- Kopie des Einkommensteuerbescheids
- Einkommensnachweise
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Einspruchs schriftlich und teilen Sie mir das Ergebnis Ihrer Überprüfung mit.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben
Ist jemand Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, und hat er Fehler in seinem Steuerbescheid ausgemacht, kann er mittels Einspruch dagegen vorgehen. Aber: An wen der Einspruch zu richten ist, hängt vom Grund für den Einspruch ab. Denn das Finanzamt ist nicht immer der richtige Ansprechpartner.
►Musterschreiben: Einspruch gegen Kirchensteuer
Steuerpflichtiger
Anschrift
Finanzamt oder Kirchenstelle
Anschrift
Ort, Datum
Einspruch gegen den Steuerbescheid vom ________
Steuernummer: _____________________________
Steuer-Identifikationsnummer: _________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommenssteuerbescheid/Kirchensteuerbescheid für das Jahr 20__ vom _________ lege ich
E i n s p r u c h
ein.
Begründung:
________________________ (sachliche und schlüssige Erklärung, warum der Steuerpflichtige mit der festgesetzten Kirchensteuer nicht einverstanden ist oder welche Punkte im Steuerbescheid seiner Meinung nach fehlerhaft sind; seine Ausführungen sollte der Steuerpflichtige mit nachvollziehbaren Angaben und Belegen nachweisen.) __________________________________________________________
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Auf welchen Bescheid bezieht sich der Einspruch?
Im Zusammenhang mit Fragen zur Kirchensteuer muss der Steuerpflichtige zwei Punkte beachten. Der erste Punkt ist, dass es keine bundesweit einheitliche Regelung des Rechtswegs gibt.
Stattdessen hängt es vom Bundesland ab, wer Kirchensteuerfragen bearbeitet. So ist in einigen Bundesländern der Verwaltungsrechtsweg vorgeschrieben. Im Unterschied dazu gilt in anderen Bundesländern der Finanzrechtsweg und in kirchensteuerrechtlichen Fragen finden die gleichen Vorschriften Anwendung wie in einkommenssteuerrechtlichen Fragen. Diese Klippe lässt sich jedoch gut umschiffen. In der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Steuerbescheid ist nämlich angegeben, an wen der Einspruch zu richten ist und vor welchem Gericht geklagt werden muss.
Der zweite Punkt betrifft die Frage, auf welchen Steuerbescheid sich der Einspruch bezieht. Das Tückische hierbei ist, dass der Steuerpflichtige als Bescheid ein mehrseitiges Schreiben von seinem Finanzamt erhält. Das sieht dann zwar aus, als würde es sich um einen einzigen Steuerbescheid handeln. Tatsächlich hält der Steuerpflichtige aber mehrere Steuerbescheide in seinen Händen. Das Schreiben beinhaltet nämlich den Einkommensteuerbescheid, den Kirchensteuerbescheid, den Bescheid über den Solidaritätszuschlag und eventuell noch weitere Bescheide, beispielsweise über festgesetzte Verspätungszuschläge oder Zinsen. Je nachdem, um was es in dem Einspruch geht, sollte der Steuerpflichtige also darauf achten, den richtigen Steuerbescheid zu benennen.
Wann muss Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid eingelegt werden?
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer ist die Höhe der erhobenen Einkommensteuer. Je mehr Einkommensteuer der Steuerpflichtige bezahlen muss, desto höher ist auch die fällige Kirchensteuer. Andersherum fällt die Kirchensteuer umso niedriger aus, je niedriger die festgesetzte Einkommensteuer ist. Möchte der Steuerpflichtige gegen die festgesetzte Kirchensteuer vorgehen, reicht ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid aus, wenn
- die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer falsch berechnet wurde. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Einnahmen zu hoch angesetzt, Werbungskosten nicht anerkannt oder Sonderausgaben und andere Anwendungen nicht berücksichtigt wurden.
- die Berechnung der Einkommenssteuerhöhe als solches fehlerhaft ist.
Korrigiert das Finanzamt die Höhe der festgesetzten Einkommenssteuer, führt dies automatisch dazu, dass auch die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer berichtigt wird. Gleiches gilt übrigens für den Solidaritätszuschlag.
Wann muss Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eingelegt werden?
Ist die erhobene Kirchensteuer das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der Einkommensteuer, reicht es, wenn der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegt. Gleiches gilt, wenn er andere Einwände gegen den Einkommensteuerbescheid vorbringen möchte. Ändert sich die Höhe der erhobenen Einkommensteuer, korrigiert das Finanzamt nämlich automatisch auch die Kirchensteuer. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid einlegen muss. Ein ausdrückliches Vorgehen gegen den Kirchensteuerbescheid ist dann notwendig, wenn es um
- den Kirchensteuersatz,
- die Höhe der erhobenen Kirchensteuer, wenn der Steuerpflichtige wegen des Austritts aus der Kirche nur zweitweise kirchensteuerpflichtig war,
- die Höhe der Kirchensteuer nach dem Umzug in ein anderes Bundesland,
- eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kirchesteuer,
- die Festsetzung der Kirchensteuer, obwohl der Steuerpflichtige gar kein Mitglied der jeweiligen Religionsgemeinschaft ist,
- die Höhe des Kirchgelds bei Ehepartnern mit verschiedenen Konfessionen oder
- die Erhebung der Kirchensteuer auf Basis einer fiktiven Einkommensteuer
geht.
Welche Formvorgaben und Fristen sind bei einem Einspruch zu beachten?
Möchte der Steuerpflichtige gegen die Kirchensteuer vorgehen, muss er zunächst einmal klären, an wen er seinen Einspruch richten muss. Die zuständige Stelle ist in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Steuerbescheids genannt. Dort sind auch die Formvorgaben und die Fristen angegeben. In aller Regel hat der Steuerpflichtige aber einen Monat lang Zeit, um Einspruch einzulegen. Der Einspruch erfolgt üblicherweise schriftlich als formloses Schreiben.
Für einen wirksamen Einspruch reicht es grundsätzlich aus, wenn der Steuerpflichtige den betreffenden Bescheid benennt und erklärt, dass er dagegen Einspruch einlegt. Begründen muss er seinen Einspruch nicht. Allerdings ist es durchaus sinnvoll und ratsam, nicht auf eine Begründung zu verzichten. Schließlich kann der Steuerpflichtige gerade durch die Begründung verdeutlichen, warum er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Um seine Angaben zu untermauern, sollte der Steuerpflichtige seinem Einspruchsschreiben am besten auch gleich entsprechende Nachweise und Belege hinzufügen.
Kann der Steuerpflichtige das Finanzamt oder die Kirchenstelle von seiner Sichtweise überzeugen, wird dem Einspruch abgeholfen. In diesem Zuge wird der ursprüngliche Steuerbescheid abgeändert oder aufgehoben und ein neuer Bescheid erlassen. Wird der Einspruch zurückgewiesen, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, Klage zu erheben. Je nach Bundesland muss die Klage beim zuständigen Finanz- oder Verwaltungsgericht eingereicht werden. Genaue Angaben dazu stehen aber wieder in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung.
Sonderfall: Widerspruch gegen die Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Seit 2009 wird in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge erhoben. Diese Steuer wird von den Kreditinstituten, Versicherungen oder Finanzdienstleistern, die die Kapitalanlagen führen, einbehalten und direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Dabei ist die Abgeltungssteuer eine Unterform der Einkommensteuer. Gleichzeitig unterliegen Kapitalerträge, genauso wie beispielsweise das monatliche Arbeitsentgelt, der Einkommensteuerpflicht. Aus diesem Grund wird wie bei anderen einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten auf Kapitalerträge ebenfalls Kirchensteuer erhoben. Seit Januar 2015 wird diese Kirchensteuer auf Kapitalerträge nun aber anders erhoben. Früher musste der Steuerpflichtige seine Bank oder Versicherung damit beauftragen, die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer abzuführen. Jetzt erfolgt dies automatisch. Dazu fragen die Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister einmal pro Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob und welcher Religionsgemeinschaft der jeweilige Kunde angehört. Anschließend behalten sie die fällige Kirchensteuer auf Kapitalerträge ebenfalls ein und führen sie zusammen mit der Abgeltungsteuer ab.
Möchte der Steuerpflichtige nicht, dass sein Finanzdienstleister diese Auskunft erhält und die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch abführt, kann er Widerspruch gegen den Datenabruf einlegen. Dafür muss er einen amtlichen Vordruck ausfüllen und beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Alternativ kann der Widerspruch auch über das BZStOnline-Portal erfolgen. Der Widerspruch führt dazu, dass ein sogenannter Sperrvermerk eingetragen wird. Bei einer Abfrage wird dem Finanzdienstleister so nur ein neutraler Wert, ein sogenannter Nullwert, übermittelt. Der Finanzdienstleister erfährt dadurch nichts über die Religionszugehörigkeit des Kunden und hat keine Grundlage, um die fällige Kirchensteuer zu ermitteln und abzuführen. Allerdings bedeutet der Sperrvermerk nicht, dass der Steuerpflichtige keine Kirchensteuer mehr zahlen muss. Stattdessen verpflichtet ihn der Widerspruch dazu, eine Steuererklärung abzugeben, die dann als Grundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer dient. Ausführliche Infos zu diesem Thema und auch das amtliche Formular für den Widerspruch sind auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern
https://www.bzst.de zu finden.