Schreiben für den Einspruch gegen einen Verspätungszuschlag

Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger

Die folgende Vorlage für den „Einspruch gegen einen Verspätungszuschlag“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie Ihren Einspruch ordnungsgemäß einreichen und Ihre Argumente klar darlegen können.

Ihr Vor- und Nachname
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum

Name des Finanzamts
Adresse des Finanzamts
PLZ Ort

Betreff: Einspruch gegen den Verspätungszuschlag

Steuernummer: ________
Bescheid vom: ________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den oben genannten Bescheid ein, in dem ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde. Nach meiner Überprüfung ist der Zuschlag unberechtigt, da ich die Steuererklärung fristgerecht eingereicht habe.

Meine Gründe für den Einspruch sind wie folgt:

  1. Fristgerechte Abgabe: Die Steuererklärung wurde fristgerecht am ________ eingereicht. Anbei finden Sie den Nachweis der Einreichung.
  2. Verzögerung durch äußere Umstände: Die Verspätung resultierte aus Gründen, die außerhalb meines Einflussbereiches liegen, wie z.B. ________.
  3. Bereits eingereichte Unterlagen: Die erforderlichen Unterlagen wurden rechtzeitig eingereicht und sollten entsprechend berücksichtigt werden.

Ich bitte um eine erneute Überprüfung des Bescheids und die Aufhebung des Verspätungszuschlags.

Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Einspruchs schriftlich und teilen Sie mir das Ergebnis Ihrer Überprüfung mit.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben

Wird die Steuererklärung gar nicht oder zu spät eingereicht, hat das Finanzamt die Möglichkeit, einen sogenannten Verspätungszuschlag festzusetzen. Andersherum hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich durch einen Einspruch gegen den erhobenen Verspätungszuschlag zu wehren.

►Muster: Einspruch gegen Verspätungszuschlag

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TT Punkt MM Punkt JJJJ
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Steuerpflichtiger
Anschrift

Finanzamt ____________
z. Hd. Herr/Frau (Sachbearbeiter)
Anschrift

Ort, Datum

Einspruch gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Steuernummer: ____________________________
Steuer-Identifikationsnummer: ____________________

Sehr geehrte/r Herr/Frau (Sachbearbeiter),

mit Bescheid vom _______ wurde wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 20__ ein Verspätungszuschlag über ______ Euro festgesetzt. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit Einspruch ein.

Dass ich meine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht habe, hat folgenden Grund: _____ (sachliche und schlüssige Begründung; als Gründe kommen beispielsweise eine längere Erkrankung oder ein Auslandsaufenthalt in Frage; auch persönliche Umstände wie ein schwerer Schicksalsschlag können eine verspätete Abgabe rechtfertigen; daneben kann der Steuerpflichtige erklären, dass er auf Unterlagen und Belege, die für die Steuererklärung wichtig sind, warten musste; seine Aussagen sollte der Steuerpflichtige aber belegen können.) _______________

Weiterhin bitte ich zu berücksichtigen, dass ich meine Steuererklärungen bisher immer pünktlich eingereicht habe. Daher beantrage ich, den festgesetzten Verspätungszuschlag aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Was ist ein Verspätungszuschlag?

Beim Verspätungszuschlag handelt es sich um eine sogenannte steuerliche Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt kann dann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben muss, dieser Pflicht aber nicht oder erst mit Verspätung nachkommt.

Dabei ist der Verspätungszuschlag als eine Art Druckmittel gedacht, das den Steuerpflichtigen dazu veranlassen soll, an einem ordnungsgemäßen und zügigen Steuerveranlagungsverfahren mitzuwirken. Das heißt im Klartext: Der Steuerpflichtige soll seine Steuererklärung rechtzeitig abgeben. Andernfalls muss er damit rechnen, dass ihm für seine Trödelei ein Zuschlag aufgebrummt wird. Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags schafft § 152 AO. Allerdings kann das Finanzamt entscheiden, ob es überhaupt einen Verspätungszuschlag in Rechnung stellt und wenn ja, in welcher Höhe.

Achtung: Der Verspätungszuschlag hat nichts mit dem Säumniszuschlag zu tun. Der Säumniszuschlag wird fällig, wenn der Steuerpflichtige seine Steuern nicht rechtzeitig bezahlt.

Wann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen?

Damit das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1.) Die Steuererklärung wird nicht oder verspätet abgegeben: Das Gesetz gibt vor, wer eine Steuererklärung abgeben muss und bis zu welchem Stichtag dies zu erfolgen hat. Im Einzelfall kann aber auch das Finanzamt einen Steuerpflichtigen im Rahmen eines Verwaltungsaktes zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt durch einen Verwaltungsakt ebenfalls abweichend von den gesetzlichen Vorgaben festlegen. Muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben und ist die Frist dafür abgelaufen, gilt die Steuererklärung als nicht oder verspätet abgegeben.

2.) Die Verspätung oder Nichtabgabe ist unentschuldbar: Wann davon auszugehen ist, dass das Versäumnis des Steuerzahlers unentschuldbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gibt er Steuerzahler seine Steuererklärungen regelmäßig zu spät ab oder lässt seine Steuererklärung auf sich warten, obwohl ihm das Finanzamt schon eine verlängerte Abgabefrist eingeräumt hat, wird aber meist ein unentschuldbares Versäumnis angenommen.

3.) Das Finanzamt hat sein Entschließungsermessen pflichtgemäß ausgeübt: Ob das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzt, liegt in seinem Ermessen. Bei der Entscheidung muss das Finanzamt aber die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Verspätungszuschlag angesichts von Kriterien wie der Art, dem Umfang, der Dauer und der Häufigkeit des Verschuldens seinen Zweck erfüllt und angemessen ist, darf das Finanzamt den Zuschlag erheben.

Kann der Steuerpflichtige Gründe nennen, die sein Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen, ist von einem Verspätungszuschlag abzusehen. Entschuldbar kann die verspätete oder nicht erfolgte Abgabe der Steuererklärung beispielsweise dann sein, wenn es dem Steuerpflichtungen aufgrund einer schweren Erkrankung nicht möglich war, seine Steuererklärung abzugeben. Auch ein längerer Auslandsaufenthalt oder schlicht das Warten auf relevante Belege und Nachweise kann ein Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen.

In welcher Höhe ist ein Verspätungszuschlag zulässig?

Sind die Voraussetzungen für das Festsetzen eines Verspätungszuschlags erfüllt, liegt es im Ermessen des Finanzamts, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt. Allerdings darf der Verspätungszuschlag nicht höher sein als 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags. Außerdem darf der Verspätungszuschlag die Grenze von 25.000 Euro nicht übersteigen. Nach unten hin gibt es keine klaren Grenzen. Hier spielen stattdessen Faktoren wie der Zweck des Zuschlags und der Umfang, die Dauer und die Häufigkeit des Versäumnisses eine Rolle. Daneben fließen die Höhe der Steuerschuld und die Vorteile, die durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung entstanden sind, in die Beurteilung ein. Außerdem muss das Finanzamt berücksichtigen, wie leistungsfähig der Steuerpflichtige in wirtschaftlicher Hinsicht ist.

Wie setzt das Finanzamt den Verspätungszuschlag fest?

Entscheidet sich das Finanzamt dazu, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, erfolgt dies durch einen Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt erfolgt zusammen mit einem Steuerbescheid, einem Steuermessbescheid oder einem anderen Grundlagenbescheid. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Steueranmeldung festgesetzt wird. In diesem Fall muss der Verspätungszuschlag zwangsläufig separat festgesetzt werden.

Wie kann Einspruch gegen den Verspätungszuschlag eingelegt werden?

Ist der Steuerzahler mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden, kann er Einspruch gegen den Verspätungszuschlag einlegen. Hierfür hat er ab dem Tag, an dem er den dazugehörigen Steuerbescheid erhalten hat, einen Monat lang Zeit. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Wichtig bei dem Einspruch ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft und nachvollziehbar aufzeigt, warum er seine Steuererklärung zu spät oder noch immer nicht abgegeben hat. Lässt sich das Finanzamt davon überzeugen, dass das Versäumnis entschuldbar ist, wird der festgesetzte Verspätungszuschlag erlassen. Bleibt das Finanzamt hingegen dabei, den Verspätungszuschlag zu verlangen, kann der Steuerpflichtige gegen diese Entscheidung klagen. Seine Klage muss er dann innerhalb von einem Monat beim zuständigen Finanzgericht einreichen.

Im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen den Verspätungszuschlag sind aber noch zwei Sachen wichtig:

1.) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Einspruch den Steuerpflichtigen nicht davon entbindet, den festgesetzten Verspätungszuschlag vorläufig zu bezahlen. Hat sein Einspruch Erfolg, wird ihm die Zahlung zurückerstattet. Möchte der Steuerpflichtige die Entscheidung über seinen Einspruch abwarten, muss er die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

2.) Hat der Steuerpflichtige gegen den Steuerbescheid, mit dem zusammen der Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, Einspruch einlegt und wird daraufhin der Steuerbescheid geändert, wirkt sich die Änderung nicht auf den Verspätungszuschlag aus. Um gegen den Verspätungszuschlag vorzugehen, ist also ein separater Einspruch notwendig.

Sollte der Steuerpflichtige Einspruch einlegen oder einen Erlassantrag stellen?

Geht der Steuerpflichtige gegen einen festgesetzten Verspätungsantrag vor, so ist sein Schreiben im Prinzip eine Mischung aus einem Einspruch und einem Antrag auf Erlass. Denn der Steuerpflichtige legt Einspruch ein, weil er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Gleichzeitig möchte er erreichen, dass ihm der geforderte Zuschlag erlassen wird. Sowohl bei einem Einspruch als auch bei einem Erlassantrag ergeht ein Bescheid, gegen den der Steuerpflichtige vorgehen kann. Wird ein Antrag abgelehnt, ist der Einspruch das richtige Rechtsmittel, bei einem zurückgewiesenen Einspruch steht die Klage offen. Im Fall des Verspätungszuschlags ist es unterm Strich aber nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige sein Schreiben als Einspruch oder als Erlassantrag tituliert. Dies liegt daran, dass ein Verspätungszuschlag nur dann festgesetzt werden darf, wenn die Versäumnis unentschuldbar erscheint. Andersherum heißt das: Der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen können, dass es ihm ohne sein Verschulden nicht möglich war, die Abgabefrist einzuhalten. Kann er diesen Nachweis erbringen, wird das Finanzamt vom Verspätungszuschlag absehen.