Einspruch Einkommensteuerbescheid

EinkommenssteuerAuch wenn es den wenigsten Spaß machen dürfte, so setzen sich doch viele einmal im Jahr hin, um ihre Einkommenssteuererklärung anzufertigen. Und in vielen Fällen lohnen sich die Mühen, denn die Arbeit wird mit einer Steuerrückerstattung belohnt. Was aber, wenn die Finanzspritze vom Finanzamt viel geringer ausfällt als gedacht oder das Finanzamt gar eine Nachforderung stellt? Dann lohnt es sich, den Einkommenssteuerbescheid genau unter die Lupe zu nehmen – und eventuell Einspruch einzulegen.

►Muster: Einspruch gegen Einkommenssteuerbescheid zurückziehen

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Steuerzahler
Anschrift

Finanzamt __________
Anschrift

Ort, Datum

Rücknahme meines Einspruchs vom __________

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ________ habe ich gegen den
Einkommenssteuerbescheid für das Jahr ________, erlassen am ________,
zu Steuernummer/n ________________________ Einspruch eingelegt.

Diesen Einspruch nehme ich hiermit zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wie kann der Einkommenssteuerbescheid geprüft werden?

Während oft viel Arbeit und Zeit investiert wird, um die Einkommenssteuererklärung zu erstellen, wird der dazugehörige Bescheid meist nur kurz überflogen.

Dies gilt vor allem dann, wenn der Einkommenssteuerbescheid eine Rückerstattung ausweist. Dabei kann es sich buchstäblich auszahlen, dem Bescheid des Finanzamts genauso viel Aufmerksamkeit zu schenken wie der Steuererklärung. Und es ist gar nicht so schwer, den Einkommenssteuerbescheid zu prüfen. Am besten geht der Steuerzahler dabei Zeile für Zeile vor:

  • Links oben auf dem Bescheid sind das Finanzamt und die Steuernummer des Steuerzahlers angegeben. Rechts stehen die Adressdaten des Finanzamts mit Anschrift, dem Namen des Sachbearbeiters sowie Telefon- und Faxnummer. Mittlerweile steht hier oft auch die E-Mail-Adresse. Unter den Adressdaten findet sich das Datum, an dem der Bescheid erlassen wurde.
  • In der nächsten Zeile folgen auf der linken Seite der Name und die Anschrift des Steuerzahlers. Rechts daneben steht, auf welche Steuerarten und auf welches Jahr sich der Bescheid bezieht.
  • Unter den ganzen Adressdaten findet sich eine Tabelle. In dieser Tabelle ist aufgeführt, wie hoch die Beträge sind, die der Steuerzahler dem Staat als Einkommenssteuer, als Solidaritätszuschlag und ggf. als Kirchensteuer schuldet. Die Beträge sind zum einen als Einzelbeträge und zum anderen als Gesamtsumme ausgewiesen. Außerdem listet die Tabelle auf, in welcher Höhe der Steuerzahler bereits Steuervorauszahlungen geleistet hat.
  • Der entscheidende Satz steht am Ende der Tabelle. Dort heißt es nämlich “bleiben zu viel gezahlt” oder “bleiben zu wenig gezahlt”. Den zu viel bezahlten Betrag erstattet das Finanzamt dem Steuerzahler zurück, den zu wenig bezahlten Betrag muss er nachzahlen.
  • Die zweite Seite des Einkommenssteuerbescheids beschäftigt sich mit der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens. Dazu sind hier die Einnahmen, die Werbungskosten (als Pauschbetrag oder Gesamtsumme), die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und die Kinderfreibeträge aufgelistet. In der letzten Zeile ist das steuerpflichtige Einkommen genannt.
  • Die nächsten Abschnitte enthalten die Berechnungen zur Kirchensteuer und zum Solidaritätszuschlag.
  • Nach den ganzen Berechnungen folgen die Erläuterungen zum Steuerbescheid. Hier sind zum einen die Punkte aufgeführt, bei denen die Entscheidung nur vorläufig ist. Endgültig wird erst entscheiden, wenn anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht abgeschlossen sind. Gegen diese Punkte muss deshalb auch kein Einspruch eingelegt werden. Zum anderen – und das ist für den Steuerzahler wichtig – führt das Finanzamt auf, in welchen Punkten es von der Steuererklärung abgewichen ist. Außerdem begründet das Finanzamt, warum es bestimmte Aufwendungen oder Ausgaben nicht oder nur anteilig anerkannt hat.
  • Der Einkommenssteuerbescheid endet mit der Rechtsbehelfsbelehrung. Darin steht, in welcher Form und innerhalb welcher Frist der Steuerzahler Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Außerdem ist das Finanzamt samt Anschrift benannt, an das der Einspruch gerichtet werden muss.

Wie kann Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid eingelegt werden?

Hat der Steuerzahler Fehler entdeckt oder ist er mit den Entscheidungen des Finanzamts nicht einverstanden, kann er Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid einlegen. Dabei muss der Einspruch innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem der Steuerzahler den Bescheid erhalten hat, beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Was die Form angeht, so geht, gilt dass der Einspruch schriftlich erfolgen muss. Allerdings bleibt es dem Steuerzahler überlassen, ob er seinen Einspruch per Brief auf dem Postweg einreicht, ihn persönlich beim Finanzamt abgibt oder ihn per Fax verschickt. Ist in der Rechtsbehelfsbelehrung eine E-Mail-Adresse genannt, kann der Einspruch auch als E-Mail erfolgen. Eine weitere Möglichkeit ist, den Einspruch zur Niederschrift zu erklären. Das bedeutet, dass der Steuerzahler persönlich zum Finanzamt geht und seinen Einspruch dort zu Protokoll gibt. Ein Mitarbeiter des Finanzamts schreibt das Ganze dann auf.

Inhaltlich muss aus dem Einspruch eindeutig hervorgehen, dass der Steuerzahler mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Ob er sein Schreiben als Einspruch oder Widerspruch tituliert oder nur Begrifflichkeiten wie Einwände verwendet, ist nicht entscheidend. Unbedingt ratsam ist aber, den Einspruch zu begründen. Eine Begründung ist zwar nicht vorgeschrieben und auch ohne Begrünung ist der Einspruch wirksam. Wenn der Steuerzahler aber nicht ausführt, wo er Fehler ausgemacht hat oder was er warum beanstandet, wird der Einspruch wahrscheinlich erfolglos bleiben. Deshalb sollte der Steuerzahler alle aus seiner Sicht strittigen Punkte auflisten und seine Ansicht erklären. Im Idealfall kann er seine Angaben dabei mit klaren Fakten und Zahlen, Belegen oder Hinweisen auf Gerichtsurteile untermauern. Braucht der Steuerzahler etwas länger, um eine schlüssige Begründung zu formulieren, kann er zunächst nur Einspruch einlegen. Dadurch bleibt die Einspruchsfrist gewahrt und der Steuerzahler kann seine Begründung in einem zweiten Schreiben nachreichen.

Übrigens: Ein Einspruch ist nicht nur dann möglich, wenn der Steuerzahler mit getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Stattdessen kann er den Einspruch auch nutzen, um Aufwendungen oder Ausgaben, die er in seiner Steuererklärung vergessen hatte, doch noch nachträglich geltend zu machen.

Was bedeutet “Aussetzung der Vollziehung”?

Der Einspruch gegen einen Einkommenssteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Durch den Einspruch wird der Bescheid zwar nicht bestandskräftig. Fordert das Finanzamt eine Nachzahlung, muss diese Steuernachzahlung aber trotzdem vorläufig bezahlt werden. Der Einspruch bewirkt also nicht, dass der Steuerzahler mit seiner Zahlung solange abwarten kann, bis er weiß, wie über seinen Einspruch entschieden wurde. Leistet der Steuerzahler die geforderte Steuernachzahlung nicht rechtzeitig, gerät er mit seiner Zahlung in Verzug. Dadurch kommen dann noch Säumniszuschläge dazu. Allerdings hat der Steuerzahler die Möglichkeit, eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die rechtliche Grundlage hierfür schafft § 361 Abs. 2 AO (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html). Gibt das Finanzamt diesem Antrag stand, was meist der Fall sein wird, muss der Steuerzahler die Steuernachforderung zunächst nicht bezahlen. Stattdessen kann er abwarten, wie über seinen Einspruch entschieden wird.

Was passiert nach dem Einspruch?

Der eingelegte Einspruch hat zur Folge, dass das Finanzamt die Steuerveranlagung und den Bescheid, der sich daraus ergibt, noch einmal prüft. Im Ergebnis kann die erneute Prüfung dann zu drei möglichen Entscheidungen führen:

1.) Das Finanzamt hilft dem Einspruch ab: Hält das Finanzamt den Einspruch für berechtigt, kann es den ursprünglichen Bescheid ändern. Daraufhin ergeht ein sogenannter Abhilfebescheid. In dem Abhilfebescheid ist aufgeführt, in welchen Punkten das Finanzamt den ursprünglichen Bescheid abgeändert hat. Außerdem gibt der Abhilfebescheid an, wie die Steuerpflicht nun festgesetzt wurde und wie hoch die Steuerrückerstattung oder geforderte Nachzahlung jetzt ausfällt.

2.) Das Finanzamt kündigt eine Verböserung an: Nach dem Einspruch wird der gesamte Vorgang noch einmal geprüft. Dies kann dazu führen, dass das Finanzamt Fehler zugunsten des Steuerzahlers feststellt und korrigiert. Denkbar ist aber auch, dass das Finanzamt Fehler zugunsten des Steuerzahlers aufspürt oder Ausgaben und Aufwendungen streicht, die vorher anerkannt wurden. Die Folge davon ist, dass sich der neue Einkommenssteuerbescheid für den Steuerzahler nachteilig verändert. Eine solche nachteilige Veränderung nennt sich Verböserung. Bevor das Finanzamt den Bescheid zum Nachteil des Steuerzahlers ändert, muss es ihn darüber informieren. Der Steuerzahler hat daraufhin die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzuziehen. Die Rücknahme des Einspruchs bewirkt, dass keine Verböserung erfolgt. Stattdessen wird der ursprüngliche Steuerbescheid bestandskräftig. Ein Muster für die Rücknahme eines Einspruchs findet sich am Ende dieses Beitrags.

3.) Das Finanzamt weist den Einspruch zurück: Stellt das Finanzamt fest, dass der Steuerbescheid rechtmäßig ist, ergeht eine förmliche Einspruchsentscheidung. Der Einspruch ist damit zurückgewiesen und der Steuerbescheid bleibt unverändert bestehen. Ist der Steuerzahler damit nicht einverstanden, kann er innerhalb von einem Monat Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben. Im Unterschied zum Einspruch, der kostenfrei ist, geht eine Klage aber mit Kosten einher.

Gibt es Alternativen zu einem Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid?

Anstelle eines Einspruchs kann der Steuerzahler den Antrag auf eine schlichte Änderung stellen. In diesem Zuge erklärt er dem Finanzamt, in welchem Punkt der Einkommenssteuerbescheid geändert werden soll. Der Vorteil von einem Berichtigungsantrag besteht darin, dass das Finanzamt die Prüfung auf den Punkt beschränkt, den der Steuerzahler in seinem Antrag genannt hat. Auch eine Änderung darf nur in diesem einen Punkt erfolgen. Die Gefahr einer Verböserung besteht dadurch nicht. Der Minuspunkt ist, dass gegen eine schlichte Änderung keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass der Steuerzahler die Entscheidung letztlich akzeptieren muss, denn ein Einspruch oder eine Klage dagegen sind nicht möglich. Deshalb ist ein Berichtigungsantrag in erster Linie dann eine Alternative zum Einspruch, wenn der Fehler offensichtlich oder der Sachverhalt eindeutig ist.