Einspruch oder Antrag auf Änderung

einspruch_aenderungsantrag_1Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist oder einen Fehler entdeckt hat, hat zwei Möglichkeiten, um gegen den Bescheid vorzugehen. Die eine Möglichkeit ist, Einspruch einzulegen. Die andere Möglichkeit ist, einen Änderungsantrag zu stellen. Und mitunter ist ein Antrag auf Änderung die bessere Wahl.

►Musterschreiben: Antrag auf Änderung

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Steuerzahler
Anschrift

Zuständiges Finanzamt
Anschrift

Ort, Datum

Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 AO
Steuernummer: ______________________________
Steueridentifikationsnummer: ________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Änderung des Steuerbescheids ____ (Titel/Gegenstand des Bescheids) ______ vom _________.

Mein Änderungsbegehren bezieht sich auf folgende/n Punkt/e:

________ (Auflistung der Punkte, die geändert werden sollen, am besten gleich mit entsprechender Begründung; wurden z.B. Zahlen falsch erfasst, sollte der Betroffene die falschen Zahlen angeben und die richtigen Zahlen nennen; wurden Ausgaben nicht anerkannt, sollte der Betroffene die Ausgaben aufführen und anhand von Belegen aufzeigen, warum sie berücksichtigt werden sollen, usw.) ________________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Welche Folgen hat ein Einspruch?

Legt der Betroffene Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, bewirkt der Einspruch, dass das Finanzamt den gesamten Vorgang noch einmal prüft. Das Finanzamt schaut sich also alle Punkte, die zu der Steuerfestsetzung geführt haben, noch einmal genau an. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass der Einspruch des Betroffenen berechtigt und der Steuerbescheid tatsächlich fehlerhaft ist, wird das Finanzamt dem Einspruch abhelfen.

Der Betroffene bekommt somit Recht und der Steuerbescheid wird zu seinen Gunsten korrigiert. Allerdings kann der Einspruch auch eine sogenannte Verböserung nach sich ziehen. Verböserung bedeutet, dass der Steuerbescheid zum Nachteil des Betroffenen abgeändert wird. Passieren kann dies beispielsweise dann, wenn der Sachbearbeiter Fehler aufspürt, die das Finanzamt zum Vorteil des Betroffenen gemacht hat. Oder wenn der Sachbearbeiter Ausgaben und Aufwendungen streicht, die vorher anerkannt wurden. Die Berichtigung des Steuerbescheids würde dann dazu führen, dass er sich zu Ungunsten des Betroffenen verändert. Allerdings darf das Finanzamt eine Verböserung nicht einfach so durchführen. Stattdessen muss es den Betroffenen im Vorfeld darüber informieren. Der Betroffene hat dann die Möglichkeit, sich zu der Angelegenheit zu äußern. In diesem Zuge kann er seinen Einspruch auch zurückziehen. Dadurch wird der ursprüngliche Steuerbescheid zwar bestandskräftig, gleichzeitig ist aber auch die Verböserung vom Tisch.

Was ist ein Änderungsantrag?

Die Alternative zu einem Einspruch ist ein Änderungsantrag. Im Fachjargon wird dabei von einer “schlichten Änderung” gesprochen und die rechtliche Grundlage dafür schafft § 172 der Abgabenordnung (AO). Ein Änderungsantrag zielt darauf ab, den Steuerbescheid nur in bestimmten Punkten zu korrigieren. Im Unterschied zum Einspruch prüft das Finanzamt den Vorgang nicht noch einmal in vollem Umfang. Stattdessen werden nur die Sachverhalte geprüft, die im Änderungsantrag benannt sind. Deshalb kann der Steuerbescheid auch nur in den Punkten und in dem Umfang abgeändert werden, wie im Rahmen der schlichten Änderung beantragt. Eine Verböserung, also eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers, ist dabei ausgeschlossen.

Was sind die Unterschiede zwischen einem Einspruch und einem Änderungsantrag?

Ist der Betroffene mit einer Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden und möchte er erreichen, dass der ergangene Steuerbescheid geändert wird, kann er auf zwei verschiedene Mittel zurückgreifen. So kann er entweder Einspruch einlegen oder einen Änderungsantrag stellen. Beide Mittel verfolgen letztlich dasselbe Ziel, nämlich eine Berichtigung des Steuerbescheids. Allerdings gibt es einige Unterschiede zwischen einem Einspruch und einem Änderungsantrag:

Einspruch Änderungsantrag
Legt der Betroffene Einspruch ein, wird der gesamte Steuerfall noch einmal geprüft. Dies gilt unabhängig davon, warum der Betroffene Einspruch eingelegt oder welche Sachverhalte er in seiner Einspruchsbegründung genannt hat. Wird Einspruch eingelegt, muss das Finanzamt den Vorgang in vollem Umfang prüfen. Bei einem Änderungsantrag wird der Vorgang nur in dem Punkt geprüft, der im Antrag genannt ist. Alle anderen Sachverhalte bleiben bei der Überprüfung außen vor.
Die erneute Prüfung des gesamten Steuerfalls kann zu einer Verböserung führen. Bevor das Finanzamt den Steuerbescheid zu Ungunsten des Betroffenen ändert, muss es ihn zwar darüber informieren. Die Verbesserung, die der Betroffene durch den Einspruch erreichen wollte, ist damit aber nicht eingetreten. Bei einem Änderungsantrag darf der Steuerbescheid nur in den Punkten, die im Änderungsantrag genannt sind, und nur zu Gunsten des Betroffenen geändert werden.
Ein Einspruch bewirkt, dass der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird. Trotzdem ist der Steuerbescheid sofort vollziehbar. Fordert das Finanzamt eine Steuernachzahlung, muss der Betroffene diese Zahlung leisten. Der Einspruch allein ändert daran nichts. Allerdings kann der Betroffene die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dadurch kann er mit der Zahlung abwarten, bis eine Entscheidung vorliegt. Ein Änderungsantrag verhindert nicht, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, erlangt der Steuerbescheid Bestandskraft. Durch den Änderungsantrag bleibt der Steuerbescheid nur in den Punkten offen, die Gegenstand des Änderungsantrags sind. Eine Aussetzung der Vollziehung kann deshalb nicht gewährt werden.
Bei einem Einspruch muss der Betroffene keine Angaben dazu machen, was an dem Steuerbescheid geändert werden soll. Er muss den Einspruch auch nicht begründen. Es reicht, wenn er form- und fristgerecht erklärt, dass er Einspruch einlegt. Möchte er den Einspruch begründen, kann er die Begründung auch später noch nachreichen. Zudem kann er seinen Einspruch nachträglich noch erweitern. Ein Änderungsantrag muss von Anfang an konkret formuliert sein. Der Betroffene kann also nicht nur allgemein eine Änderung beantragen. Stattdessen muss er konkret angeben, in welchen Punkten die Änderung vorgenommen werden soll. Zudem ist es nicht möglich, weitere Änderungswünsche vorzubringen, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Dies liegt daran, dass der Steuerbescheid selbst bestandskräftig wird und nur in den Punkten offenbleibt, die Thema des Änderungsantrags sind.

Wann ist ein Änderungsantrag sinnvoll?

In vielen Fällen ist ein Änderungsantrag empfehlenswerter als ein Einspruch. Dies gilt vor allem dann, wenn

  • der Steuerbescheid offensichtliche Fehler wie Tipp-, Rechtschreib- oder Übertragungsfehler enthält oder der Sachverhalt einfach und eindeutig ist.
  • der Betroffene vergessen hat, bestimmte Ausgaben oder Aufwendungen geltend zu machen. Durch den Änderungsantrag kann der Betroffene die fehlenden Belege nachreichen, so dass sie doch noch berücksichtigt werden.
  • das Finanzamt einzelne Posten beispielsweise bei den Werbungskosten nicht anerkannt hat. Stellt der Betroffene einen Änderungsantrag, wird der Steuerfall nur mit Blick auf die beanstandeten Posten geprüft und ggf. zu Gunsten des Betroffenen korrigiert.
  • der Betroffene eine Änderung erwirken, aber gleichzeitig vermeiden möchte, dass der gesamte Vorgang noch einmal in vollem Umfang geprüft wird.

Wie wird ein Änderungsantrag gestellt?

Im Unterschied zum Einspruch ist der Änderungsantrag an keine bestimmte Form gebunden. Das bedeutet, der Änderungsantrag muss nicht unbedingt schriftlich gestellt werden. Stattdessen ist es auch möglich, die Änderung telefonisch oder durch persönliche Vorsprache beim Finanzamt zu beantragen. Allerdings muss im Änderungsantrag konkret ausgeführt werden, welche Punkte geprüft und berichtigt werden sollen. Oft wird es dann auch notwendig sein, entsprechende Belege und Nachweise einzureichen, die die Änderungswünsche untermauern. Deshalb wird ein Änderungsantrag meist schriftlich gestellt. Für den Änderungsantrag genügt ein einfaches Schreiben. Darin listet der Betroffene die entsprechenden Punkte auf und bittet um eine Prüfung und anschließende Korrektur.

Welche Frist gilt für einen Änderungsantrag?

Genauso wie beim Einspruch muss auch bei einem Änderungsantrag die einmonatige Einspruchsfrist unbedingt eingehalten werden. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid kann kein Einspruch mehr eingelegt werden und auch ein Änderungsantrag ist nicht mehr möglich. Wichtig ist also, dass der Betroffene darauf achtet, dass sein Änderungsantrag innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt vorliegt.

Wie geht es nach dem Änderungsantrag weiter?

Liegt der Änderungsantrag vor, wird der Steuerfall in den Punkten, die im Antrag benannt sind, geprüft. Gibt das Finanzamt dem Betroffenen Recht, wird der Steuerbescheid in den entsprechenden Punkten korrigiert. Eine Änderung wird aber nur dann vorgenommen, wenn sie zu Gunsten des Betroffenen ausfällt. Kommt das Finanzamt hingegen zudem Ergebnis, dass es den Änderungswünschen nicht entsprechen kann, wird der Änderungsantrag in einen Einspruch umgedeutet. Gleiches gilt, wenn der Betroffene seine Änderungswünsche nicht konkret genug benennt. In diesen Fällen wird sich das Finanzamt aber mit dem Betroffenen in Verbindung setzen. Der Betroffene kann dann entscheiden, ob die Angelegenheit als Einspruch weiterbearbeitet werden soll oder ob er den Einspruch zurückzieht. Voraussetzung ist aber immer, dass die einmonatige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen und der Steuerbescheid somit noch nicht bestandskräftig ist.