Einspruch gegen Änderungsbescheid

einspruchTrifft ein Amt oder eine Behörde eine Entscheidung, ergeht hierzu ein Bescheid. Stellt sich heraus, dass sich die Umstände oder die Grundlagen, die zu der ursprünglichen Entscheidung geführt haben, geändert haben, wird ein Änderungsbescheid erlassen. Durch diesen Änderungsbescheid wird der ursprüngliche Bescheid vollständig oder teilweise aufgehoben. Doch einen Änderungsbescheid muss der Betroffene nicht stillschweigend akzeptieren.

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►Allgemeines Muster für einen Einspruch gegen einen Änderungsbescheid

Absender
Anschrift

Zuständige Stelle
Anschrift

Ort, Datum

Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom __________
Aktenzeichen/Vorgangsnummer: _________________________
Steuernummer/Nummer der BG/Kundennummer: ______________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Änderungsbescheid vom __________, mir zugegangen am _________, in der Sache ______ (Gegenstand des Bescheids, z.B. Bewilligung/Kürzung von Leistungen) _______ lege ich hiermit form- und fristgerecht

Einspruch

ein.

Gegen Ihre Entscheidung möchte ich folgende Einwände vorbringen: _______________ (Erklärung, welche Punkte beanstandet werden und warum) ___________________________________________________________________________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Was ist ein Erstbescheid und was ein Änderungsbescheid?

Wenn ein Amt oder eine Behörde über einen Antrag oder eine abgegebene Erklärung entschieden hat, wird die Entscheidung durch einen Bescheid mitgeteilt. In diesem Bescheid steht, wie die Behörde entschieden hat und welche Sachverhalte zu der Entscheidung geführt haben.

Außerdem enthält der Bescheid eine Begründung für die Entscheidung und meist Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen und Gesetze. Beinhaltet der Bescheid die erste Entscheidung, die das Amt oder die Behörde zu einer Sache getroffen hat, dann wird dieser Bescheid auch als Erstbescheid bezeichnet.

Nun kann es aber sein, dass sich die Ausgangssituation verändert. In diesem Fall kann das Amt oder die Behörde die ursprüngliche Entscheidung berichtigen. Dies erfolgt durch einen Änderungsbescheid. Durch den Änderungsbescheid wird der Erstbescheid, der in dieser Sache ergangen ist, in den jeweiligen Punkten korrigiert. Dabei kann der Änderungsbescheid den Erstbescheid vollständig aufheben und ersetzen oder den Erstbescheid nur teilweise aufheben.

Wann kann Einspruch gegen einen Änderungsbescheid eingelegt werden?

Ob der Betroffene durch einen Einspruch oder Widerspruch gegen einen Änderungsbescheid vorgehen kann, hängt von der Vorgeschichte ab. Grundsätzlich gilt Folgendes: Ein Bescheid ist ein sogenannter Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt kann der Betroffene mit Rechtsmitteln vorgehen. Als Rechtsbehelfe kommen dabei in erster Linie der Widerspruch oder der Einspruch in Frage. Der Einspruch ist der zulässige Rechtsbehelf gegen

  • Versäumnisurteile,
  • Vollstreckungsbescheide,
  • Bußgeldbescheide im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten,
  • Strafbefehle sowie
  • Steuerbescheide und Verwaltungsakte von Finanzbehörden.

Bei fast allen anderen Verwaltungsakten, also beispielsweise Entscheidungen der Arbeitsagentur, des Jobcenters, der Kranken- oder der Rentenversicherung, ist der Widerspruch als Rechtsbehelf vorgesehen. Ist der Einspruch oder Widerspruch nicht erfolgreich, kann der Betroffene im nächsten Schritt Klage erheben.

Die Frage nach dem richtigen Rechtsmittel bei einem Änderungsbescheid lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten, weil dem Erlass des Änderungsbescheides zwei verschiedene Ausgangssituationen zugrunde liegen können. Die erste Möglichkeit ist, dass das Amt oder die Behörde den Änderungsbescheid von sich aus oder auf Antrag des Betroffenen erlässt. Dann handelt es sich meist um einen ganz normalen Bescheid. Gegen diesen kann der Betroffene durch einen Einspruch oder Widerspruch vorgehen, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Die zweite Möglichkeit ist, dass dem Änderungsbescheid ein Einspruch oder Widerspruch vorausgeht. Hatte der Betroffene also gegen einen ergangenen Bescheid Einspruch oder Widerspruch eingelegt und hat das Amt oder die Behörde den Einwänden abgeholfen, ist der Änderungsbescheid das Ergebnis des Einspruch- oder Widerspruchsverfahrens. In diesem Fall ist ein erneuter Einspruch oder Widerspruch meist unzulässig. Stattdessen muss der Betroffene dann mit einer Klage gegen den Änderungsbescheid vorgehen.

Die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel klärt sich aber durch einen Blick auf die Rechtsmittelbelehrung. Diese Belehrung steht üblicherweise am Ende des Bescheids. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, welches Rechtsmittel zulässig ist, wenn der Betroffene gegen die Entscheidung vorgehen möchte.

Welche Fristen müssen beachtet werden, um gegen einen Änderungsbescheid vorzugehen?

Wie lange der Betroffene Zeit hat, um gegen den Änderungsbescheid vorzugehen, ist in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt. Dort steht auch, an wen sich der Einspruch oder Widerspruch richten oder bei welchem Gericht die Klage eingereicht werden muss. Bei den meisten Bescheiden beträgt die Widerspruchsfrist vier Wochen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist aber immer das Eingangsdatum bei der zuständigen Stelle. Es spielt also keine Rolle, auf welchen Tag der Betroffene sein Schreiben datiert oder wann er es abschickt. Stattdessen zählt, ob das Schreiben innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle angekommen ist. Ist die Frist abgelaufen, wird der Bescheid bestandkräftig. Danach ist es nicht mehr möglich, Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen.

Tipp: Kann der Bescheid nicht mehr angefochten werden, weil er bereits bestandskräftig geworden ist, kann der Betroffene, je nach Rechtsgebiet, einen Überprüfungs- oder einen Änderungsantrag stellen. Dieser Antrag hat zur Folge, dass das Amt oder die Behörde den Sachverhalt, auf dem der Bescheid basiert, erneut prüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wird ein Bescheid erlassen. Gegen diesen neuen Bescheid stehen dann auch wieder Rechtsmittel zur Verfügung.

Wie sollte der Einspruch gegen einen Änderungsbescheid aussehen?

Der Einspruch oder Widerspruch gegen einen Änderungsbescheid muss schriftlich erfolgen. Dabei kann der Betroffene sein Schreiben per Post oder als Fax an die zuständige Stelle schicken. Teilweise ist auch ein Einspruch per E-Mail möglich. Zudem können die Einwände immer zur Niederschrift erklärt werden. Zur Niederschrift bedeutet, dass der Betroffene die zuständige Stelle persönlich aufsucht und seine Einwände zu Protokoll gibt, wobei ein Mitarbeiter der Stelle das Ganze aufschreibt. Die Formvorgaben sind in der Rechtsmittelbelehrung aber auch noch einmal genannt.

Inhaltlich muss aus dem Einspruch hervorgehen, auf welchen Bescheid sich der Einspruch bezieht. Außerdem muss klar werden, dass der Betroffene mit der Entscheidung so nicht einverstanden ist. Dabei macht es nichts, wenn der Betroffene die Begrifflichkeiten verwechselt und statt Einspruch beispielsweise Widerspruch schreibt. Von einem Laien wird nicht erwartet, dass er die rechtlichen Feinheiten kennt und wie ein Jurist formuliert. Eine Begründung ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Der Betroffene muss seinen Einspruch also nicht begründen oder kann die Begründung später nachreichen. Allerdings ist es oft zweckmäßig, einen Einspruch zu begründen. Wenn der Betroffene aufzeigt, warum die Entscheidung aus seiner Sicht fehlerhaft oder nicht berechtigt ist, steigen die Chancen, dass das Amt oder die Behörde seinen Ausführungen folgt. Äußert er sich hingegen nicht, wird die zuständige Stelle nur die vorhandenen Informationen prüfen und dann meist keine Veranlassung sehen, ihre Entscheidung zu ändern.