Einspruch Bußgeldbescheid

BußgeldbescheidLandet ein Bußgeldbescheid im Briefkasten, wirst Du Dich vielleicht fragen, ob es Sinn macht, gegen den Bescheid vorzugehen. Möglicherweise wirst Du denken, dass Du mit einem Einspruch ohnehin keinen Erfolg haben wirst. Oder Du hast keine Lust auf langwierige Auseinandersetzungen mit den Behörden. Ist der Tatvorwurf unstrittig, macht ein Einspruch tatsächlich keinen Sinn. Wenn Du also weißt, dass Du einen Fehler gemacht hast, bist Du besser beraten, die Strafe zu akzeptieren. Aber es gibt Fälle, in denen Du tatsächlich darüber nachdenken solltest, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Was Du dabei beachten musst und welche Folgen Dein Einspruch hat, erfährst Du hier.

►Einspruch Bußgeldbescheid – Muster

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Name
Anschrift

Verwaltungsbehörde
Anschrift

Ort, das Datum

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom ______________
Aktenzeichen ___________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

am _______________ ist mir oben genannter Bußgeldbescheid zugegangen. Darin wird/werden mir ____________ (Ordnungswidrigkeit/en, die im Bescheid genannt sind) _____________ vorgeworfen.

Gegen diesen Bußgeldbescheid lege ich Einspruch ein.

Zu meiner Entlastung möchte ich mich wie folgt äußern: _______ (Begründe, warum Du mit dem Vorwurf nicht einverstanden bist; schildere dazu den Sachverhalt aus Deiner Sicht; Du solltest aber nicht nur Deine Meinung erläutern, sondern mit möglichst sachlichen Aspekten argumentieren; im Idealfall kannst Du auch Beweismittel anführen, beispielsweise indem Du Zeugen benennst oder Fotos und andere Unterlagen einreichst.) _____________________________

[Oder: Der Einspruch erfolgt zunächst fristwahrend. Die Begründung folgt in Kürze mit separatem Schreiben.]

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Wie Du gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen kannst

Bist Du mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, kannst Du Einspruch dagegen einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung. Wurde Dir der Bußgeldbescheid beispielsweise an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist für Deinen Einspruch also genau am übernächsten Dienstag. Grundsätzlich muss Dein Einspruch schriftlich erfolgen. Dabei hast Du aber zwei Möglichkeiten:

  1. Du kannst ein formloses Schreiben aufsetzen und darin Deinen Einspruch erklären.
  2. Du kannst Deinen Einspruch zur Niederschrift erklären. Dafür gehst Du zu der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Dort gibst Du Deinen Einspruch dann zu Protokoll.

Das Entscheidende an Deinem Einspruch ist die Begründung. Gleichzeitig ist das aber auch der schwierigste Punkt. Es ist nicht immer einfach, die Tatsachen, die zu Deiner Entlastung beitragen, konkret zu benennen und auszuführen. Gerade als juristischer Laie kann es zudem schnell passieren, dass Du Angaben machst, die sich am Ende nachteilig für Dich auswirken und Dich erst recht in eine ungünstige Lage bringen. Allein schon deshalb solltest Du auch nicht einfach irgendwelche vorformulierten Mustervorlagen abschreiben. Denn jeder Fall ist anders. Und wenn Du mit Deinem Einspruch Erfolg haben willst, musst Du die individuellen Umstände berücksichtigen.

Übrigens: Der zulässige Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch – und nicht der Widerspruch. Die Behörde wird Dein Schreiben zwar auch dann richtig interpretieren, wenn Du es als Widerspruch titulierst. Besser ist aber, wenn Du die Begriffe nicht miteinander verwechselst!

Um die Frist zu wahren, kannst Du zunächst auch nur Einspruch einlegen und Deine Begründung dann nachreichen. Beauftragst Du einen Anwalt, wird er genauso vorgehen. Das heißt, er wird erst Einspruch einlegen, dann Akteneinsicht beantragen und anschließend die Begründung formulieren. Generell ist es übrigens sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten. Das ist zwar nicht unbedingt notwendig. Ein Anwalt kann Dir aber im Vorfeld sagen, welche Erfolgsaussichten Dein Einspruch hat und wie Du Dich verteidigen solltest. Außerdem kann er die Akten einsehen. Danach kannst Du immer noch alleine weitermachen.

 

Was Dein Einspruch bewirkt

Zunächst einmal hat Dein Einspruch zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Deshalb kann er auch nicht vollstreckt werden. Für Dich heißt das, dass Du beispielsweise die Geldstrafe jetzt noch nicht bezahlen musst. Dies wird erst dann notwendig, wenn in der Sache entschieden wurde.

Ist Dein Einspruch eingegangen, beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Die Behörde prüft nun, ob Dein Einspruch form- und fristgerecht eingegangen ist, also ob er schriftlich vorliegt und rechtzeitig da war. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird Dein Einspruch als unzulässig verworfen. Hast Du form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten werden soll oder ob nicht. Im Rahmen dieser Prüfung kann Dich die Behörde auffordern, Dich innerhalb einer bestimmten Frist noch einmal zu der Sache zu äußern. Hast Du in Deinem Einspruch relevante Aussagen gemacht, beispielsweise ein undeutliches Blitzerfoto oder verfälschte Messwerte beanstandet, wird die Behörde diesen Einwänden nachgehen. Hast Du Zeugen benannt, wird die Behörde Stellungnahmen von Ihnen einholen, sofern ihre Aussagen von Bedeutung sind. Die Behörde kann aber auch eigene Ermittlungen einleiten.

Die Behörde kann nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Bußgeldbescheid aufgehoben werden soll. Bleibt sie hingegen bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, wird die Akte erst an die Staatsanwaltschaft und anschließend an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dass die Akte zum Staatsanwalt und zum Gericht weitergegeben wird, bedeutet aber nicht, dass aus der Ordnungswidrigkeit nun eine Straftat geworden ist. Es ist nur einfach so, dass die Staatsanwaltschaft ab jetzt dafür zuständig ist, die Ordnungswidrigkeit weiterzuverfolgen. Das Gericht wiederum wird später über Deinen Einspruch entscheiden.

Aber Achtung: Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeht. Dies passiert dann, wenn sich im Zuge der Ermittlungen oder der gerichtlichen Beweisaufnahme der Verdacht auf eine Straftat ergibt.

 

Wie es nach dem Zwischenverfahren weitergeht

Ist die Akte bei Gericht angekommen, wird geprüft, ob eine weitere Verfolgung der Tat geboten ist oder ob nicht. Entscheidet das Gericht, dass die Tat nicht weiterverfolgt werden soll, wird das Verfahren eingestellt. Bei Geldstrafen unter 100 Euro ist dafür keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig. Ist die Geldstrafe höher oder hat die Staatsanwaltschaft vorher erklärt, dass sie an der Hauptverhandlung teilnehmen wird, muss sie der Einstellung des Verfahrens zustimmen. Ein Strafverfahren kann zudem eingestellt werden, wenn eine bestimmte Auflage, meist eine Geldzahlung, vereinbart wird.

Entscheidet das Gericht, dass die Tat weiterverfolgt werden soll, wird ein Verhandlungstermin angesetzt. Du erhältst hierzu eine Ladung. Folgst Du der Ladung nicht und hast Du Dein Fehlen vorher nicht entschuldigt, wird Dein Einspruch verworfen. Dies hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Du kannst allerdings beantragen, dass Du an der Verhandlung nicht persönlich teilnehmen musst. Hast Du erklärt, dass Du keine Aussage machen wirst, hast Du Dich schon im Vorfeld ausführlich geäußert oder kann der Sachverhalt auch ohne Dich aufgeklärt werden, wird das Gericht Deinem Antrag stattgeben. In der Verhandlung wird die Angelegenheit erörtert und noch offene Fragen werden geklärt. Insofern macht es schon Sinn, dass Du bei der Verhandlung dabei bist.

Stellt das Gericht fest, dass Dein Einspruch wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird, wird es Dir raten, Deinen Einspruch zurückzunehmen. Nimmst Du diesen Rat an, ist das Verfahren beendet und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Folgst Du dem Rat des Gerichts nicht, wird es ein Urteil sprechen. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass das Gericht nicht an den Bußgeldbescheid gebunden ist. Das heißt, das Gericht kann den Bußgeldbescheid bestätigen. Dann bleibt es bei der ursprünglich festgesetzten Strafe. Das Gericht kann aber auch eine Strafe verhängen, die geringer oder aber höher ausfällt.