Einspruch Kindergeld mit Generator

Familie, KindergeldBislang lief alles reibungslos. Doch plötzlich erhältst Du einen Bescheid von der Familienkasse, in dem sie Dir mitteilt, dass sie den Antrag auf Kindergeld für Dein Kind ablehnt. Oder dass das Kindergeld gekürzt oder gar komplett gestrichen wird. Oder dass bereits ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. Kannst Du diese Entscheidung nicht nachvollziehen oder ist sie in Deinen Augen schlichtweg falsch, musst Du nicht klein beigeben. Stattdessen kannst Du Dich durch einen Einspruch wehren.

►Einspruch Kindergeld – Mustervorlage

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Name
Anschrift

Familienkasse
Anschrift

Ort, das Datum

Ihr Bescheid vom ____________________
Kindergeldnummer ___________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ____________, mir zugegangen am ___________, teilen Sie mir mit, dass mein Antrag auf Kindergeld für meine/n Tochter/Sohn ____________ abgelehnt wird/die Kindergeldzahlung für meine/n Tochter/Sohn ____________ ab dem _________ gestrichen wird.

Mit dieser Entscheidung bin ich aus folgendem Grund nicht einverstanden: _________ (Erkläre hier, warum die Entscheidung aus Deiner Sicht falsch ist. In dem Bescheid ist die Entscheidung der Familienkasse begründet. Gehe auf diese Gründe ein und versuche, sie mit Gegenargumenten zu widerlegen. Geht die Familienkasse von falschen Annahmen aus, stelle sie richtig. Hat die Familienkasse bestimmte Aspekte nicht berücksichtigt oder haben sich die Umstände zwischenzeitlich geändert, führe auch diese neuen Sachverhalte auf.)

___________________________________ Ich lege daher Einspruch gegen den genannten Bescheid ein und bitte darum, die Angelegenheit erneut zu prüfen.

[Bei einer Rückforderung des Kindergelds zusätzlich: Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung. Aufgrund meiner Einkommenssituation ist es mir nicht möglich, den von Ihnen geforderten Betrag durch eine Einmalzahlung aufzubringen. Einkommensnachweise lege ich diesem Schreiben in Kopie bei.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

 


 

Generator: Einspruch Kindergeld

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Schlussteil
Aussetzung der Vollziehung
Gruß
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Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Kindergeld wird grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zu ihrem 18. Geburtstag gewährt. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld auch dann bestehen, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. So wird das Kindergeld unter anderem weiterbezahlt, wenn ein Kind

  • eine Berufsausbildung absolviert. Als Berufsausbildung gelten grundsätzlich alle Ausbildungsmaßnahmen, die auf das angestrebte Berufsziel vorbereiten. Zur Berufsausbildung gehören daher neben einer betrieblichen Ausbildung beispielsweise auch der Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder eine weiterführende Ausbildung. Absolviert ein Kind eine Berufsausbildung, kann Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden. Dies gilt allerdings nur für die Erstausbildung. Hat das Kind seine erste Berufsausbildung abgeschlossen und beginnt danach eine zweite Ausbildung in einem anderen Beruf, entfällt der Kindergeldanspruch.
  • keinen Ausbildungsplatz findet. Möchte ein Kind eine Ausbildung beginnen, hat bislang trotz ernsthafter Bemühungen aber keinen Ausbildungsplatz gefunden, kann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt werden. Gleiches gilt für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der Berufsausbildung.
  • einen Freiwilligendienst wie beispielsweise ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder einen internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet. In dieser Zeit bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Für den freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr gilt dies jedoch nicht.
  • arbeitslos ist. Ist das Kind gleichzeitig bei der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder bei einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem Staat der EU oder der EWR arbeitsuchend gemeldet, wird Kindergeld bis zum 21. Geburtstag gewährt.
  • körperlich, geistig oder seelisch behindert ist. Ist das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, kann der Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen bleiben.

 

Wo und wie musst Du Kindergeld beantragen?

Den Antrag auf Kindergeld musst Du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen, die für Deinen Wohnort zuständig ist. Für den Kindergeldantrag gibt es spezielle Formulare, die Du ausgefüllt und unterschrieben einreichen musst. Die Formulare erhältst Du vor Ort bei der Familienkasse. Du kannst sie Dir aber auch hier aus dem Internet herunterladen. Den ausgefüllten Antrag kannst Du persönlich abgeben, per Post an die Familienkasse schicken oder per Fax einreichen. Mündlich, also beispielsweise per Telefon, kannst Du kein Kindergeld beantragen. Hast Du Fragen zum Kindergeld oder dem Antrag, frage am besten direkt bei der Familienkasse nach.

 

Wie wird Kindergeld ausgezahlt?

Das Kindergeld wird monatlich ausbezahlt. Es beträgt für das erste und das zweite Kind jeweils 184 Euro. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro Kindergeld und für das vierte sowie jedes weitere Kind sind es 215 Euro. Welches Kind das erste, das zweite, das dritte Kind und so weiter ist, ergibt sich aus der Reihenfolge der Geburten. Das Kind, das als erstes geboren wurde und damit das älteste Kind ist, ist automatisch das erste Kind. Hat das erste Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, rücken seine Geschwister nach. Das älteste Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, gilt damit dann als das erste Kind.

Beispiel: Eine Familie hat vier Kinder. Für die Kinder wird monatlich Kindergeld in Höhe von 773 Euro (184 Euro + 184 Euro + 190 Euro + 215 Euro) bezahlt. Fällt das älteste Kind nun aus der Kinderzahlung raus, rücken seine drei Geschwister auf. Das zweitälteste Kind nimmt damit die Stelle des ersten Kindes ein. Für die Kindergeldzahlung heißt das, dass künftig 558 Euro (184 Euro + 184 Euro + 190 Euro) bezahlt werden.

Ausgezahlt wird das Kindergeld grundsätzlich an denjenigen, der anspruchsberechtigt ist. Meist ist dies ein leibliches Elternteil. Je nach Situation können aber auch die Großeltern, Pflege- oder Stiefeltern, andere Personen oder eine Behörde Anspruchsberechtigte sein. Generell wird das Kindergeld aber immer nur an eine Person ausgezahlt, unter Umständen auch an das Kind direkt.

Feiert ein Kind seinen 18. Geburtstag, endet die Kindergeldzahlung automatisch. Soll weiterhin Kindergeld in Anspruch genommen werden, musst Du einen neuen Antrag stellen. Außerdem musst Du Unterlagen wie eine Schulbescheinigung oder einen Ausbildungsvertrag einreichen, die belegen, dass weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Familienkasse wird sich aber rechtzeitig mit Dir in Verbindung setzen und Dich darauf hinweisen.

 

Wie kannst Du gegen eine Entscheidung der Familienkasse vorgehen?

Bist Du mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden, hast Du die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dein Einspruch muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids bei der Familienkasse vorliegen. Dabei kannst Du Deinen Einspruch zur Niederschrift erklären. Das bedeutet, Du gehst persönlich zur zuständigen Familienkasse und gibst Deinen Einspruch dort zu Protokoll. Daneben kannst Du schriftlich Einspruch einlegen. Hierfür gibt es kein spezielles Formular, sondern Du setzt einen herkömmlichen Brief auf. In diesem Brief nennst Du alle relevanten Daten zu dem Bescheid. Hierzu gehören Dein Name samt Anschrift, die Kindergeldnummer, der Bescheid und sein Datum. Dadurch ist sichergestellt, dass Dein Schreiben zugeordnet werden kann. Außerdem erklärst Du in Deinem Schreiben, dass Du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist. Begründen musst Du Deinen Einspruch grundsätzlich nicht. Allerdings ist es durchaus ratsam, der Familienkasse zu erklären, warum Du die Entscheidung für falsch hältst.

Nachdem Dein Einspruch eingegangen ist, wird die Angelegenheit noch einmal geprüft. Stellt die Familienkasse fest, dass Du im Recht bist, wird sie ihre Entscheidung korrigieren. Dabei kann sie Deinem Einspruch in vollem Umfang oder zumindest anteilig abhelfen. Bleibt die Familienkasse bei ihrer Entscheidung, schickt sie Dir schriftlich eine sogenannte Einspruchsentscheidung zu. Gegen diesen Bescheid kannst Du innerhalb von einem Monat Klage vor dem Finanzgericht erheben. Aber beachte, dass ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostenpflichtig ist. Das Einspruchsverfahren bei der Familienkasse hingegen ist für Dich kostenfrei.

Achtung: Fordert die Familienkasse Kindergeld zurück, musst Du diese Zahlung grundsätzlich sofort und in voller Höhe leisten. Dies gilt auch dann, wenn Du Einspruch eingelegt oder Klage erhoben hast. Du hast allerdings die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Gibt die Familienkasse Deinem Antrag statt, musst Du die Zahlung erst leisten, wenn die Angelegenheit geklärt ist.