Einspruch Kindergeld

kindergeldEigentlich sind die Regelungen rund um das Kindergeld klar und eindeutig. Trotzdem kann es passieren, dass sich Fehler einschleichen.

Ist ein Kindergeldbescheid ergangen, mit dem der Anspruchsberechtigte nicht einverstanden ist, kann er Einspruch bei der Familienkasse einlegen.

►Muster: Einspruch gegen den Kindergeldbescheid

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Kindergeldempfänger
Anschrift

Zuständige Familienkasse
Anschrift

Ort, Datum

Einspruch gegen den Kindergeldbescheid vom ____________
Kindergeldnummer: ______________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom _______ legen Sie die Höhe des monatlichen Kindergeldes auf _____ Euro fest/lehnen Sie meinen Antrag auf Kindergeld ab/fordern Sie eine Rückerstattung über ______ Euro/ _____(sonstiger Gegenstand des Bescheids)_____.

Mit dieser Entscheidung bin ich nicht einverstanden und lege daher

Einspruch

ein.

Begründung:

_________ (Sachliche und ausführliche Erklärung, warum die Entscheidung nicht richtig ist; die Angaben sollten mit Nachweisen untermauert werden; wurde z.B. das Kindergeld für ein volljähriges Kind abgelehnt, sollte der Elterngeldempfänger schlüssig und nachvollziehbar verdeutlichen, dass die Voraussetzungen für den weiteren Kindergeldbezug gegeben sind) ___________________________

[Zusammen mit diesem Einspruch beantrage ich außerdem, die Rückforderung über _____ Euro zu stunden, bis über den Einspruch entschieden wurde.]

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für jedes Kind ab dem Tag seiner Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann sich der Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag verlängern.

Dabei kann Kindergeld in Anspruch genommen werden für

  • leibliche Kinder,
  • Adoptivkinder,
  • Stiefkinder, die in den eigenen Haushalt aufgenommen wurden,
  • Pflegekinder, zu denen ein dauerhaft familienähnliches Verhältnis besteht und die im eigenen Haushalt leben, und
  • für Enkelkinder, die in den eigenen Haushalt aufgenommen wurden.

Das Kindergeld steht dabei grundsätzlich den Eltern zu. Die Eltern können ihren Anspruch aber an die Kinder abtreten. Kinder, die Vollwaisen sind oder ihre Eltern bzw. deren Aufenthaltsort nicht kennen, können für sich selbst Kindergeld beantragen, wenn es keine dritte Person gibt, die kindergeldberechtigt ist.

In welcher Höhe wird Kindergeld gewährt?

Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern bezahlt. Maßgeblich ist stattdessen das Alter des Kindes. Außerdem hängt die Höhe des Kindergeldes von der Reihenfolge ab, in der mehrere Kinder einer Familie geboren sind. Dabei beträgt das Kindergeld pro Monat

  • 184 Euro für das erste und das zweite Kind,
  • 190 Euro für das dritte Kind und
  • 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Welches Kind das erste, zweite, dritte, vierte und weitere Kind ist, ergibt sich aus der Reihenfolge der Geburten. Das Kind, das als erstes geboren wurde und somit das älteste Kind ist, ist das erste Kind. Hat eine Familie mehrere Kinder und entfällt der Kindergeldanspruch für das erste, also das älteste Kind, rücken seine Geschwister nach. Das zweitälteste Kind der Familie, das bisher das zweite Kind war, wird dadurch zum ersten Kind. Seine jüngeren Geschwister rücken an die Stellen des zweiten, dritten und weiteren Kindes.

Wie lange wird Kindergeld bezahlt?

Bis zum 18. Geburtstag ist der Kindergeldanspruch an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Für Kinder, die noch nicht volljährig sind, wird also Kindergeld bezahlt. Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist möglich, wenn

  • das Kind eine berufliche Erstausbildung absolviert; neben einer klassischen Berufsausbildung erkennt die Familienkasse auch den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eine betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung und eine Zusatzausbildung an. Handelt es sich um eine zweite Berufsausbildung, wird Kindergeld gewährt, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht.
  • das Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
  • sich das Kind in einer Übergangsphase befindet, beispielsweise zwischen dem Schulabschluss und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn; die Übergangszeit darf aber nicht länger als vier Monate andauern.
  • das Kind einen Freiwilligendienst wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert.

Hat das Kind keinen Arbeitsplatz und ist es bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet, kann der Kindergeldanspruch bis zum 21. Geburtstag verlängert werden. Ist ein Kind behindert und ist es infolge der Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kann das Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung in Anspruch genommen werden.

Wann ist kein Anspruch auf Kindergeld gegeben?

Grundsätzlich wird für jedes Kind Kindergeld gewährt. Allerdings gelten dann Ausnahmen, wenn für ein Kind Anspruch auf

  • eine Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • einen Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • ausländische Leistungen, die mit dem Kindergeld, der Kinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind, oder
  • kindergeldähnliche Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung

besteht. Wird eine dieser Leistungen bezogen, ist der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich aufgehoben. Unter bestimmten Umständen ist es aber möglich, dass die Differenz zwischen der bezogenen Leistung und dem Kindergeld als Teilkindergeld ausbezahlt wird.

Doch auch wenn für ein Kind kein Kindergeldanspruch besteht, kann das Kind noch als sogenanntes Zählkind berücksichtigt werden. Ein Zählkind ist ein Kind, für das das Kindergeld an den vorrangig berechtigten Elternteil ausbezahlt wird. Der andere Elternteil bekommt folglich kein Kindergeld, durch das Zählkind kann sich aber die Reihenfolge bei seinen anderen Kindern und damit auch die Höhe des Kindergelds ändern.

Dazu ein Beispiel: Ein Mann hat ein 8-jähriges Kind aus einer früheren Partnerschaft. Dieses Kind lebt bei seiner leiblichen Mutter, der auch das Kindergeld zusteht. Mit seiner neuen Partnerin hat der Mann drei weitere Kinder im Alter von 6, 4 und 2 Jahren. Würden nur die drei Kinder aus der neuen Partnerschaft berücksichtigt, würde der Mann 558 Euro Kindergeld bekommen (je 184 Euro für die beiden ersten Kinder und 190 Euro für das dritte Kind). Durch das Kind aus der früheren Partnerschaft verschiebt sich aber die Reihenfolge. Das älteste Kind des Mannes wird als erstes Kind berücksichtigt. Seine drei jüngeren Halbgeschwister rutschen dadurch an die Stelle des zweiten, dritten und vierten Kindes. Damit kann der Mann 589 Euro Kindergeld bekommen (184 Euro für das zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind). Auch wenn er für sein ältestes Kind kein Kindergeld bekommt, profitiert er durch die Zählkind-Regelung also von 31 Euro mehr Kindergeld.

Wo und wie müssen Eltern Kindergeld beantragen?

Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden, die für den Wohnort des Antragsstellers zuständig ist. Im Normalfall befinden sich die Familienkassen in den örtlichen Niederlassungen der Arbeitsagentur. Die Antragsformulare stehen bei den Familienkassen und im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI516433 bereit.

Zusammen mit den Antragsformularen muss die Geburtsurkunde oder ein anderer Nachweis, aus dem sich der Kindergeldanspruch ableiten lässt, vorgelegt werden. Es reicht aber aus, wenn der Kindergeldantrag einmal gestellt wird. Danach wird das Kindergeld automatisch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt. Soll das Kindergeld darüber hinaus oder nach einer Unterbrechung neu bewilligt werden, wird erst dann wieder ein weiterer Antrag fällig. Zusammen mit diesem Antrag müssen Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass der Anspruch weiterhin gegeben ist. Bei diesen Unterlagen kann es sich beispielsweise um eine Schul- oder Ausbildungsbescheinigung oder einen Immatrikulationsnachweis handeln. Bei einem behinderten Kind müssen außerdem der Schwerbehindertenausweis und ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Ist der Antrag bearbeitet, erlässt die Familienkasse einen Bescheid. Aus diesem Bescheid geht hervor, in welcher Höhe Kindergeld bezahlt wird. Gleichzeitig teilt die Familienkasse eine Kindergeldnummer zu. Sie dient als Identifikationsmerkmal. Anhand der Nummer lässt sich aber auch ablesen, wann das Kindergeld ausgezahlt wird. Endet die Nummer mit einer 0 oder einer 1, erfolgt die Überweisung zum Monatsanfang. Bei einer Ziffer zwischen 2 und 7 wird das Kindergeld im Laufe eines Monats und bei den Endzahlen 8 und 9 zum Monatsende ausbezahlt.

Wie können Eltern gegen den Kindergeldbescheid vorgehen?

Hat die Familienkasse das Kindergeld falsch berechnet, den Kindergeldantrag abgelehnt oder fordert sie eine Rückzahlung, kann diese Entscheidung mittels Einspruch angefochten werden. Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat erfolgen und bei der Familienkasse eingereicht werden, die den Kindergeldbescheid erlassen hat. Die genaue Anschrift der zuständigen Stelle steht in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

Inhaltlich muss aus dem Einspruchsschreiben klar und eindeutig hervorgehen, gegen welchen Bescheid Einspruch eingelegt wird. Deshalb sollten der Bescheid und die Kindergeldnummer immer angegeben werden. Zudem ist ratsam, den Einspruch schlüssig zu begründen. Dabei sollte in der Begründung sachlich ausgeführt werden, welche Einwände gegenüber der Entscheidung der Familienkasse bestehen. Hilfreich ist es, wenn der Kindergeldempfänger Nachweise beilegen kann, die seine Sichtweise unterstützen. Die Begründung selbst muss aber nicht unbedingt direkt im Einspruchsschreiben stehen. Möchte sich der Kindergeldempfänger etwas mehr Zeit nehmen, kann er die Begründung auch in einem zweiten Schreiben nachreichen.

Aber Achtung: Fordert die Familienkasse eine Rückerstattung des ausgezahlten Kindergeldes, entbindet der Einspruch nicht von der Zahlungspflicht. Die Rückerstattung muss also trotz Einspruch geleistet werden. Möchte der Kindergeldempfänger mit der Rückerstattung warten, bis über den Einspruch entschieden wurde, kann er eine Stundung beantragen.

Wie geht es nach dem Einspruch weiter?

Liegt der Einspruch vor, muss die Familienkasse den Vorgang inhaltlich prüfen. Dabei werden die Sachverhalte, die der Kindergeldempfänger in seinem Einspruch genannt hat, natürlich berücksichtigt. Kommt die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass der Einspruch berechtigt ist, ergeht ein Abhilfebescheid. Durch den Abhilfebescheid wird die ursprüngliche Entscheidung zugunsten und im Sinne des Kindergeldempfängers aufgehoben oder abgeändert. Hält die Familienkasse hingegen an ihrer Entscheidung fest, wird der Einspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann der Kindergeldempfänger dann keinen Einspruch mehr einlegen. Stattdessen muss er Klage erheben, wenn er dagegen vorgehen will. Die Klage muss innerhalb von einem Monat erhoben werden. Welches Gericht zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung.

Verursacht ein Einspruch gegen den Kindergeldbescheid Kosten?

Das Einspruchsverfahren selbst ist kostenfrei. Für die Bearbeitung des Einspruchs werden also keine Kosten erhoben. Bei einer Klage vor Gericht ist das anders. Hier muss bereits bei Klageerhebung ein Gerichtskostenvorschuss bezahlt werden. Wie hoch die Gerichtskosten am Ende werden, hängt vom Streitwert ab. Die Partei, die den Rechtsstreit verliert, muss die gesamten Kosten übernehmen, also nicht nur die Gerichtskosten und die eigenen Kosten, sondern auch die Kosten der Gegenseite. Daher sollte der Kindergeldempfänger prüfen lassen, wie seine Erfolgschancen stehen, bevor er sich für den Klageweg entscheidet.