Einspruch Hartz 4 Bescheid

HARTZ IVWer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, weil er schon längere Zeit arbeitslos ist oder aber nur sehr wenig verdient, kann Arbeitslosengeld II – im Volksmund besser bekannt als Hartz IV – beantragen. Die Arge oder das Jobcenter prüft daraufhin den Antrag und erlässt einen Bescheid. In dem Bescheid ist angegeben und aufgeschlüsselt, ob und welche Leistungen für den jeweiligen Zeitraum bewilligt werden. Nun kann es aber durchaus sein, dass der Antragsteller mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann er Widerspruch dagegen einlegen.

►Musterschreiben für einen Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid

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Hartz-IV-Empfänger/Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (wie in der Adresszeile des Bescheids)
Anschrift

Zuständige Widerspruchsstelle
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen den Bescheid vom ___________________
Nummer der Bedarfsgemeinschaft: _______________

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid vom __________, mir zugegangen am _________, über die Bewilligung/Ablehnung von Leistungen zum/zur ______ (Titel des Bescheids) ________ lege/n ich/wir hiermit

Widerspruch

ein.

Begründung:

_________ (Sachliche und nachvollziehbare Begründung, warum der Bescheid fehlerhaft ist; z.B. weil Daten nicht stimmen, das Einkommen falsch angerecht wurde, Unterkunftskosten nicht berücksichtigt wurden, das Alter der Kinder und damit ihr Regelsatz fehlerhaft ist usw.) _____________________________________________

Gleichzeitig beantrage/n ich/wir, den Bescheid zu berichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wann kann gegen einen Hartz-IV-Bescheid Widerspruch eingelegt werden?

Wurden Leistungen beim Jobcenter oder der Arge beantragt, ergeht kurze Zeit später ein Bescheid. Dabei kann es sich bei diesem Bescheid um die Bewilligung des Erstantrags, einen Weiterbewilligungsbescheid oder um die Bewilligung von Sonderleistungen wie beispielsweise der Erstausstattung für ein Kind, Hilfen bei der Wohnungseinrichtung, Heizkostenbeihilfen oder ein Darlehen handeln. In dem Bescheid ist angegeben, welche Leistungen bewilligt wurden und wie sich die Leistungen zusammensetzen. Außerdem ist der Zeitraum, für den der Antragsteller die Leistungen erhält, genannt.

Ist der Bescheid angekommen, sollte der Hartz-IV-Empfänger den Bescheid genau prüfen. Schließlich kann es durchaus sein, dass der Bedarf nicht richtig berechnet wurde oder sich andere Fehler eingeschlichen haben. Ist der Hartz-IV-Empfänger mit dem Bescheid nicht einverstanden oder hat er einen Fehler ausgemacht, kann er Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch kann außerdem dann sinnvoll sein, wenn sich der Hartz-IV-Empfänger nicht sicher ist, ob alles seine Richtigkeit hat. Durch seinen Widerspruch geht er nämlich kein Risiko ein und ihm entstehen auch keine Nachteile. Stattdessen wird der Leistungsträger die Entscheidung noch einmal prüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Entstehen Kosten bei einem Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid?

Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Dem Hartz-IV-Empfänger werden zwar kleine Ausgaben für beispielsweise Kopien oder das Porto entstehen. Das Verfahren rund um den Widerspruch an sich kostet den Hartz-IV-Empfänger aber nichts. Sollte der Widerspruch abgewiesen werden und entscheidet sich der Hartz-IV-Empfänger daraufhin für eine Klage vor dem Sozialgericht, entstehen ihm durch das Gerichtsverfahren ebenfalls keine Kosten. Nimmt er juristische Hilfe in Anspruch, fallen allerdings Anwaltskosten an. Für diesen Fall hat der Hartz-IV-Empfänger aber die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Welche Frist muss bei einem Widerspruch eingehalten werden?

Möchte der Hartz-IV-Empfänger Widerspruch gegen den Bescheid des Leistungsträgers einlegen, so hat er dafür einen Monat lang Zeit. Innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung muss der Widerspruch also bei der zuständigen Stelle vorliegen. Aber wann gilt die Entscheidung als bekanntgegeben? Laut Gesetz ist dies am dritten Werktag nach der Aufgabe bei der Post der Fall. Maßgeblich ist also der Poststempel, der auf dem Briefumschlag steht. Ist kein Poststempel vorhanden, wird das Datum, auf das das Schreiben und der Bescheid datiert sind, zum Ausgangspunkt. Die Widerspruchsfrist beginnt dann mit dem nächsten Werktag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt.

Dazu ein Beispiel: Auf dem Briefumschlag oder im Bescheid steht der 04.05.15 als Datum. Damit gilt die Entscheidung am 07.05.15 als bekannt gegeben. Die Frist für einen Widerspruch beginnt somit am 08.05.15. Da die Widerspruchsfrist einen Monat beträgt, muss die Arge oder das Jobcenter den Widerspruch bis zum 08.06.2015 erhalten haben.

Im Ernstfall muss übrigens der Leistungsträger nachweisen, wann der Bescheid zugestellt wurde. Andersherum ist der Hartz-IV-Empfänger in der Pflicht, wenn es darum geht, zu belegen, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen ist. Deshalb ist es ratsam, den Widerspruch per Einschreiben zu verschicken. Die andere Möglichkeit ist, den Widerspruch persönlich abzugeben und sich den Empfang von einem Mitarbeiter bestätigen zu lassen. Außerdem sollte sich der Hartz-IV-Empfänger immer eine Kopie von seinem Widerspruchsschreiben machen und diese aufbewahren, bis der Vorgang abgeschlossen ist.

Tipp: Hat der Hartz-IV-Empfänger die Frist verpasst, kann er gegen den Bescheid keinen Widerspruch mehr einlegen. Dies ist allerdings nicht ganz so schlimm. Statt eines Widerspruchs kann er nämlich einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen. Der Überprüfungsantrag hat zur Folge, dass der Leistungsträger die Entscheidung prüft und einen neuen Bescheid erlässt. Gegen diesen neuen Bescheid kann der Hartz-IV-Empfänger dann wieder Widerspruch einlegen.

Wie muss der Widerspruch gegen einen Hartz-IV-Bescheid aussehen?

Der Widerspruch gegen den Bescheid muss schriftlich erfolgen. Alternativ kann der Hartz-IV-Empfänger seinen Widerspruch auch zur Niederschrift erklären. Zur Niederschrift erklären heißt, dass der Hartz-IV-Empfänger persönlich zu seinem Leistungsträger geht und den Widerspruch dort von einem Mitarbeiter aufschreiben lässt. Das Widerspruchsschreiben muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Hartz-IV-Empfängers; ist der Bescheid an mehrere Personen adressiert, sollten sie alle als Absender genannt werden.
  • die Anschrift der zuständigen Stelle; an wen der Widerspruch gerichtet werden muss, steht in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheids.
  • die Nummer der Bedarfsgemeinschaft und das Datum, an dem der Bescheid erlassen wurde
  • das aktuelle Datum
  • die Erklärung, dass gegen den genannten Bescheid Widerspruch eingelegt wird
  • die handschriftliche Unterschrift

Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings macht es durchaus Sinn, wenn der Hartz-IV-Empfänger ausführt, warum er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Dabei erwartet niemand, dass die Begründung perfekt formuliert und juristisch ausgeklügelt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Hartz-IV-Empfänger klar und nachvollziehbar aufzeigt, was seiner Meinung nach fehlerhaft ist. Ideal ist es, wenn er seine Ausführungen mit Nachweisen untermauern kann. Reicht er Nachweise wie Kontoauszüge, Verträge, Vereinbarungen und andere Unterlagen ein, verwendet er aber immer nur Kopien, nicht die Originale. Möglich ist ebenfalls, dass der Hartz-IV-Empfänger zunächst nur Widerspruch einlegt, um so die Frist zu wahren. Seine Begründung kann er dann später noch nachreichen. Daneben kann ihn der Leistungsträger dazu auffordern, den Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist zu begründen.

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Ist der Widerspruch form- und fristgerecht eingegangen, wird die Arge oder das Jobcenter den Bescheid inhaltlich prüfen. Für die Bearbeitung des Widerspruchs hat der Leistungsträger drei Monate lang Zeit. Ist der Widerspruch bearbeitet, gibt es drei Möglichkeiten:

1.) Dem Widerspruch wird abgeholfen. Abhelfen heißt, dass der Leistungsträger dem Hartz-IV-Empfänger Recht gibt. Folglich wird der ursprüngliche Bescheid korrigiert oder ein neuer Bescheid erlassen.

2.) Dem Widerspruch wird teilweise abgeholfen. In diesem Fall stimmt der Leistungsträger den Ausführungen des Hartz-IV-Empfängers in Teilen zu und berechtigt die ursprüngliche Entscheidung teilweise.

3.) Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Bleibt der Leistungsträger bei seiner ursprünglichen Entscheidung, ergeht ein Widerspruchsbescheid.

Sind drei Monate vergangen, ohne dass der Widerspruch bearbeitet wurde, sollte der Hartz-IV-Empfänger ein Erinnerungsschreiben an den Leistungsträger schicken. Darin sollte er eine Frist von zwei Wochen setzen und gleichzeitig eine Untätigkeitsklage ankündigen. Passiert noch immer nichts, kann er sich an das Sozialgericht wenden und dort tatsächlich eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben.

Klagen kann der Hartz-IV-Empfänger auch dann, wenn der Leistungsträger seinen Widerspruch abgelehnt hat. Dies ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids möglich. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, welches Sozialgericht zuständig ist. Generell ist eine Klage gegen eine Entscheidung der Arge oder das Jobcenter überhaupt erst dann möglich, wenn das Widerspruchsverfahren beendet ist. Der Hartz-IV-Empfänger muss also immer zuerst Widerspruch einlegen. Eine Klage kommt erst dann in Frage, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich war.