Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für die „Rücknahme eines Einspruchs“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie die Rücknahme Ihres Einspruchs ordnungsgemäß einreichen und die zuständige Behörde darüber informieren können.
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name der Behörde / Institution
Adresse der Behörde / Institution
PLZ Ort
Betreff: Rücknahme meines Einspruchs
Aktenzeichen: ________
Einspruch vom: ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit nehme ich meinen Einspruch vom ________, Aktenzeichen ________, gegen [Gegenstand des Einspruchs, z.B. Bußgeldbescheid, Steuerbescheid, etc.] formell zurück.
Nach erneuter Prüfung der Sachlage und in Anbetracht neuer Informationen habe ich beschlossen, meinen Einspruch nicht weiter zu verfolgen. Ich bitte Sie, die Rücknahme des Einspruchs zu bestätigen und das Verfahren entsprechend zu beenden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben
Ist der Betroffene mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden, kann er den Bescheid durch einen Einspruch anfechten. Überlegt er es sich dann aber doch anders oder stellt er fest, dass sein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg haben wird, kann der Betroffene den eingelegten Einspruch wieder zurückziehen.
►Mustervorlage: Einspruch zurücknehmen
Absender
Anschrift
Zuständige Stelle (die Stelle, an die der Einspruch gerichtet wurde)
Anschrift
Ort, Datum
Rücknahme meines Einspruchs vom ___________
Aktenzeichen/Steuernummer/… : ________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom __________ habe ich gegen den ________ (Titel/Gegenstand des Bescheids) ________, erlassen am _________, Einspruch eingelegt.
Diesen Einspruch nehme ich hiermit zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Welche Folgen hat ein Einspruch?
Hat der Betroffene einen Bescheid erhalten, den er so nicht akzeptieren möchte, kann er Rechtsmittel einlegen. Je nach Rechtsbereich ist dies entweder ein Einspruch oder ein Widerspruch. Welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung angegeben.
Diese Belehrung findet sich am Ende des Bescheids und informiert darüber, wie und innerhalb welcher Frist der Betroffene gegen den Bescheid vorgehen kann. Auch die Anschrift, an die der Einspruch oder Widerspruch geschickt werden muss, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt.
Ein Einspruch bewirkt, dass die Behörde den gesamten Vorgang noch einmal prüft. Hat der Betroffene neue Sachverhalte vorgetragen oder erläutert, warum er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, werden diese Punkte ebenfalls berücksichtigt. Unabhängig davon muss die Behörde aber alle Faktoren, die für die Entscheidung relevant sind, bei ihrer erneuten Überprüfung einbeziehen. Das ist auch der Grund dafür, dass ein Einspruch oder Widerspruch nicht unbedingt begründet werden muss. Die Prüfung der Behörde kann dann grundsätzlich zu drei Ergebnissen führen:
1.) Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Einspruch berechtigt war, wird sie ihm abhelfen. Abhelfen bedeutet, dass die Behörde dem Betroffenen Recht gibt. Der ursprüngliche Bescheid wird daraufhin entweder geändert, aufgehoben oder durch einen neuen Bescheid ersetzt. 2.) Entscheidet die Behörde, dass der Einspruch teilweise berechtigt war, wird sie ihm teilweise abhelfen. In diesem Fall bleibt die ursprüngliche Entscheidung bestehen, wird aber in den entsprechenden Punkten abgeändert. 3.) Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, wird der Einspruch zurückgewiesen. Dazu ergeht eine förmliche Einspruchsentscheidung. Möchte der Betroffene dagegen vorgehen, muss er Klage erheben.Im Steuerrecht gibt es noch eine Besonderheit. Hier kann die Überprüfung nämlich zu einer sogenannten Verböserung führen. Eine Verböserung liegt vor, wenn die Behörde den ursprünglichen Bescheid zum Nachteil des Betroffenen abändert. Passieren kann dies beispielsweise dann, wenn der Sachbearbeiter Fehler zum Vorteil des Betroffenen entdeckt oder wenn Aspekte, die zuvor anerkannt wurden, jetzt gestrichen werden. Bevor das Finanzamt den Bescheid zu Ungunsten des Betroffenen abändert, muss es die Verböserung aber ankündigen. Um die Verböserung zu vermeiden, kann der Betroffene seinen Einspruch daraufhin zurückziehen.
Ist es möglich, einen Einspruch zurückzunehmen?
Ein Einspruch ist grundsätzlich keine endgültige Maßnahme. Hat sich der Betroffene dazu entschlossen, Einspruch einzulegen, ist er an diese Entscheidung also nicht für alle Zeit gebunden. Stattdessen hat er die Möglichkeit, seinen Einspruch wieder zurückzunehmen. Bis wann es möglich ist, einen eingelegten Einspruch zurückzuziehen, hängt vom Rechtsbereich ab. Grundsätzlich gilt aber, dass ein Einspruch solange zurückgenommen werden kann, wie in der Sache noch nicht entschieden wurde. Solange das Einspruchsverfahren noch läuft und damit keine endgültige Entscheidung vorliegt, kann der Betroffene seinen Einspruch also wieder zurücknehmen.
Wann ist es sinnvoll, einen Einspruch zurückzunehmen?
Stellt sich heraus, dass der Einspruch keinen Erfolg haben wird, kann und sollte der Betroffene seinen Einspruch zurücknehmen. Behält er ihn aufrecht, wird der Einspruch ohnehin durch eine förmliche Einspruchsentscheidung abgelehnt. Den Aufwand, das Einspruchsverfahren zu durchlaufen, kann der Betroffene der Behörde aber ersparen. Zumal inzwischen einige Behörden Gebühren verlangen, wenn ein Einspruch zurückgewiesen wird. Außerdem ist es ratsam, einen eingelegten Einspruch zurückzunehmen, wenn die Behörde eine Verböserung angekündigt hat. Ansonsten kommt es immer auf den Einzelfall an. Zieht der Betroffene seinen Einspruch nicht zurück, bewahrt er sich die Möglichkeit, die Angelegenheit weiter zu verfolgen und letztlich von einem Gericht entscheiden zu lassen. Allerdings kann ein Gerichtsverfahren genauso zu seinem Nachteil enden. Hinzu kommt das Kostenrisiko. Letztlich muss der Betroffene also selbst abwägen, aus welcher Motivation heraus er Einspruch eingelegt hat und ob er bei dieser Entscheidung bleiben will.
Wie wird ein Einspruch zurückgenommen?
Möchte der Betroffene einen eingelegten Einspruch zurückziehen, muss er dabei im Prinzip nur zwei Dinge beachten:
1.) Die Rücknahme des Einspruchs muss schriftlich erfolgen. Der Betroffene kann also nicht bei der Behörde anrufen oder in einem persönlichen Gespräch erklären, dass er seinen Einspruch nicht aufrechterhalten möchte. Stattdessen muss er ein Schreiben aufsetzen und dieses Schreiben von Hand unterschreiben. 2.) Ein Einspruch kann nur von demjenigen zurückgenommen werden, der ihn eingelegt hat. Soll eine andere Person den Betroffenen vertreten und den Einspruch in seinem Namen zurückziehen, braucht diese Person eine Vollmacht.Inhaltlich reicht ein kurzes Schreiben aus. Darin muss der Betroffene lediglich erklären, dass er seinen Einspruch zurückzieht. Damit das Schreiben eindeutig zugeordnet werden kann, sollte der Betroffene aber immer angeben, um welchen Einspruch es geht und auf welchen Bescheid sich der Einspruch bezogen hat. Eine Begründung, warum der Betroffene den Einspruch zurückzieht, ist nicht notwendig. Die Information, dass der Einspruch zurückgenommen wird, genügt.
Aber Achtung: Es ist nicht möglich, die Rücknahme eines Einspruchs zurückzuziehen. Hat der Betroffene Einspruch eingelegt und nimmt er diesen Einspruch dann wieder zurück, bleibt es dabei. Es sich dann noch einmal anders zu überlegen und die Rücknahme des Einspruchs wieder rückgängig zu machen, um den Einspruch doch aufrechtzuerhalten, ist nicht möglich.
Welche Folgen hat es, wenn ein Einspruch zurückgenommen wird?
Die Rücknahme eines Einspruchs hat zur Folge, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Die Entscheidung, die durch den ursprünglichen Bescheid getroffen wurde, wird somit wirksam. Im Prinzip ist es also so, als hätte der Betroffene die Entscheidung von Anfang an akzeptiert. Gleichzeitig kann der Betroffene gegen den bestandskräftig gewordenen Bescheid nicht mehr vorgehen. Ein erneuter Einspruch ist erst dann wieder möglich, wenn ein neuer Bescheid erlassen wird.