Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für den „Einspruch gegen einen Bebauungsplan“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie Ihren Einspruch ordnungsgemäß einreichen und Ihre Argumente klar darlegen können.
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name der zuständigen Behörde (z.B. Stadtplanungsamt)
Adresse der Behörde
PLZ Ort
Betreff: Einspruch gegen den Bebauungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den Bebauungsplan [Bezeichnung des Bebauungsplans] ein, der am ________ veröffentlicht wurde. Nach meiner Überprüfung enthält der Plan fehlerhafte oder unvollständige Angaben, die nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
Meine Gründe für den Einspruch sind wie folgt:
- Unzureichende Berücksichtigung bestehender Bebauung: Der Plan berücksichtigt nicht die bestehende Bebauung und führt zu unverhältnismäßigen Eingriffen in bestehende Grundstücksnutzungen.
- Negative Auswirkungen auf die Umwelt: Der Bebauungsplan führt zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die örtliche Flora und Fauna, die nicht ausreichend geprüft wurden.
- Nicht berücksichtigte Anwohnerinteressen: Die Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt.
Ich bitte um eine erneute Überprüfung des Bebauungsplans und die Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen:
- Detaillierte Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwänden
- Gutachten und Studien zur Umweltverträglichkeit
- Weitere relevante Nachweise und Dokumente
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Einspruchs schriftlich und teilen Sie mir das Ergebnis Ihrer Überprüfung mit.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben
Durch den Bebauungsplan legt die Gemeinde fest, wie Grundstücke bebaut und in baurechtlicher Sicht genutzt werden dürfen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt in einem verbindlich geregelten Verfahren. Bei diesem Verfahren ist auch die Beteiligung der Bürger vorgesehen. Das bedeutet: Ist ein Bürger mit den Plänen der Stadt oder Gemeinde nicht einverstanden, kann er dem Bebauungsplan widersprechen.
►Allgemeines Muster: Einspruch gegen Bebauungsplan
Bürger
Anschrift
Sehr geehrte/r Herr/Frau Bürgermeister/in _____________,
sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den am ___________ bekanntgegebenen Bebauungsplan möchte ich folgende Einwände vorbringen:
_________________________________________________________________________ (Hier führt der Bürger nacheinander die Punkte des Bebauungsplans auf, mit denen er nicht einverstanden ist. Gleichzeitig muss er seine Einwände schlüssig, nachvollziehbar und sachlich begründen. Mögliche Gründe für einen Einspruch können sein, dass Gesetze oder Verordnungen nicht beachtet wurden oder dass der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan inhaltlich widerspricht. Daneben kann der Bürger auf Aspekte hinweisen, die Ermessungsentscheidungen sind, beispielsweise wenn es um die Lärmbelastung geht.) ______________________________________
___________________________
Ort, Datum, Unterschrift
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan legt fest, wie Grundstücke baulich genutzt werden dürfen. Dabei können die Bestimmungen je nach Planungsvorhaben eher allgemein gehalten sein oder sehr konkret ins Detail gehen. Generell versteht sich der Bebauungsplan als ein Instrument, durch das die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung und die Ordnung in dem jeweiligen Gebiet steuert. Die Grundlage für einen Bebauungsplan bildet üblicherweise der Flächennutzungsplan. Aus dem Flächennutzungsplan wird der Bebauungsplan entwickelt. Deshalb dürfen sich der Flächennutzungs- und der Bebauungsplan nicht in wesentlichen Inhalten widersprechen. Je nachdem, welche Festsetzungen durch den Bebauungsplan erfolgen, wird zwischen drei verschiedenen Varianten unterschieden:
1.) Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über die Art und den Umfang der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht dann zulässig, wenn es nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen im Bebauungsplan steht und die Erschließung gesichert ist. 2.) Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wird von der Stadt oder Gemeinde auf Grundlage eines Bauvorhabens- und Erschließungsplans aufgestellt, den ein privater Träger mit der Stadt oder Gemeinde abgestimmt hat. Dazu muss sich der Träger des Bauvorhabens aber bereiterklären und vertraglich dazu verpflichten, das Bauvorhaben und die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Ist die Erschließung gesichert und widerspricht das Bauvorhaben nicht dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, ist das Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht zulässig. 3.) Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Plan, der die Voraussetzungen, die gemäß § 30 Absatz 1 BauGB für einen qualifizierten Bebauungsplan gelten, nicht erfüllt. Ein solcher Bebauungsplan enthält zwar Planungen und Festsetzungen, regelt aber grundsätzlich nicht abschließend, ob ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist.Wie läuft das Verfahren zum Aufstellen eines Bebauungsplans ab?
Bei einem Bebauungsplan handelt es sich um eine Satzung und damit um eine Rechtsnorm. Bis ein rechtswirksamer Satzungsbeschluss vorliegt, durchläuft die Planung ein förmliches Verfahren, das mehrere Schritte umfasst:
1.) Aufstellungsbeschluss
Durch den sogenannten Aufstellungsbeschluss der Gemeinde wird das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes förmlich eröffnet. Dabei ist der Aufstellungsbeschluss grundsätzlich keine Voraussetzung dafür, dass der spätere Bebauungsplan wirksam werden kann. Allerdings dient der Aufstellungsbeschluss dazu, die Planungsziele erstmals zusammenzufassen. Der Aufstellungsbeschluss gehört in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats, die Bekanntgabe erfolgt durch den Ersten Bürgermeister.
2.) Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Bürger, die von den Plänen betroffen sind, sollen möglichst früh die Gelegenheit haben, sich über die Tragweite der beabsichtigten Bauvorhaben zu informieren. Außerdem sollen sie die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Ausgestaltung des Bebauungsplans zu nehmen. Deshalb findet meist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung statt, in deren Rahmen betroffene Bürger gehört werden.
3.) Bekanntmachung und Auslegung
Die Planungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Aus diesem Grund wird der Bebauungsplan ausgelegt. Meist erfolgt dies in den Räumen der Verwaltung. Dass der Plan öffentlich ausliegt, wird üblicherweise durch einen Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses und durch einen Hinweis im Amtsblatt bekannt gegeben. Der Bebauungsplan bleibt mindestens einen Monat lang ausgelegt. Während dieser Zeit hat jeder Bürger die Möglichkeit, den Plan einzusehen und seine Einwände dagegen zu äußern. Damit gewährleistet ist, dass jeder Bürger die Planungsabsichten nachvollziehen und ihnen ggf. widersprechen kann, muss die Bekanntmachung ausführlich und präzise verfasst sein. Es reicht beispielsweise nicht, wenn nur auf den Beschluss des Gemeinderats verwiesen wird.
4.) Anhörung der Träger öffentlicher Belange
Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören beispielsweise Vertreter des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, der Wasser- und Energiewirtschaft und anderer Behörden oder Planungsträger. Sie sollen innerhalb von einem Monat ab der Bekanntgabe der Planungsabsichten gehört werden. Äußern die Träger öffentlicher Belange keine Bedenken oder gehen ihre Einwände erst nach Ablauf der Frist ein, müssen sie grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Einwände handelt, die der Gemeinde bereits bekannt waren, ihr hätten bekannt sein müssen oder die aus planungsrechtlicher Sicht von Bedeutung sind. Die Einwände und Meinungen der Träger öffentlicher Belange werden gesammelt und die Abwägungen einbezogen.
5.) Satzungsbeschluss
Sind alle privaten und öffentlichen Belange abgewogen, beschließt der Gemeinderat den Bebauungsplan in Form einer Satzung.
6.) Genehmigung und Bekanntmachung
Handelt es sich um einen selbstständigen, einen vorzeitigen oder einen vorzeitig bekanntgegebenen Bebauungsplan, muss die zuständige Aufsichtsbehörde den Bebauungsplan genehmigen. Ansonsten, und somit im Normalfall, muss keine Genehmigung eingeholt werden. Sobald der beschlossene Bebauungsplan bekannt gemacht wurde, tritt er in Kraft.
Wann und wie kann ein Bürger dem Bebauungsplan widersprechen?
Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt kann durch einen Widerspruch angefochten werden. Ist der Widerspruch nicht erfolgreich, ist es möglich, durch eine Klage gegen die Entscheidung vorzugehen. Bei einem Bebauungsplan ist das anders. Ein Bebauungsplan ist nämlich kein Verwaltungsakt, sondern eine planerische Rechtsnorm der Gemeinde und wird als Satzung beschlossen. Deshalb ist es nicht möglich, durch einen Widerspruch im eigentlichen Sinne gegen einen Bebauungsplan vorzugehen. Trotzdem kann der Bürger den Planungsabsichten widersprechen. Der richtige Zeitpunkt für den Widerspruch ist, wenn der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt ist. In dieser Zeit kann der Bürger den Plan einsehen und seine Einwände dagegen äußern. Dazu setzt er ein Schreiben auf, in dem er ausführt, gegen welche Punkte des Plans der Bürger Einwände hat. Wichtig dabei ist aber, dass er seine Einwände schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es reicht nicht aus, dass er nur allgemein erklärt, dass er gegen ein bestimmtes Planungsvorhaben ist. Stattdessen muss er aufzeigen, warum das Bauvorhaben mit geltenden Vorschriften nicht vereinbar ist oder warum die Pläne den Bürger ganz persönlich in seinen Rechten beeinträchtigen. Bis wann der Widerspruch der Gemeinde vorliegen muss, ist in der Bekanntmachung angegeben.
Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?
Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, sowohl betroffene Bürger als auch öffentliche Träger anzuhören. Deshalb wird der Bebauungsplan zur Einsichtnahme ausgelegt. Jeder kann den Plan daraufhin einsehen und seine Bedenken vorbringen. Gleichzeitig legt die Gemeinde eine Frist fest, bis wann Einsprüche gegen den Bebauungsplan eingereicht werden müssen. Nach Ablauf der Frist findet üblicherweise eine öffentliche Anhörung statt. Bei dieser Sitzung werden alle eingegangenen Widersprüche verlesen. Gleichzeitig hat derjenige, der die Einwände geäußert hat, die Möglichkeit, noch einmal mündlich Stellung zu seinen Ausführungen zu nehmen. Nach der Anhörung werden die Interessen der Gemeinde, der Öffentlichkeit und der betroffenen Bürger gegeneinander abgewogen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Gemeinderat, welche Einwände in welchem Umfang im Bebauungsplan berücksichtigt werden.
Die Planungshoheit hat die Gemeinde. Das bedeutet, dass die Gemeinde diejenige ist, die darüber entscheidet, wie Flächen genutzt und bebaut werden dürfen. Auch die Entscheidung, ob Flächen umgewandelt oder verändert werden, obliegt der Gemeinde. Deshalb kann ein Widerspruch zwar dazu führen, dass ein Bebauungsplan im Sinne des Bürgers überarbeitet wird. Genauso ist aber denkbar, dass die Gemeinde den Argumenten eines Bürgers oder einer Bürgerinitiative nicht entspricht. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen. Das Rechtsmittel hierbei ist eine sogenannte Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Damit ein Normenkontrollverfahren vor Gericht zugelassen wird, muss der Antragsteller aber nachweisen, dass er seine Rechte durch den Bebauungsplan beeinträchtigt sieht oder dass planungsrechtliche Fehler vorliegen. Außerdem muss der Antragsteller belegen, dass er seine Einwände schon bei der Beteiligung der Öffentlichkeit, also als der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt war, vorgebracht hat. Hat er seinerzeit keinen Widerspruch eingelegt, kann das Gericht den Antrag allein deshalb als unzulässig zurückweisen. Auf der anderen Seite kann der Antragsteller in seine Antragsbegründung einfließen lassen, dass seine Einwände im beschlossenen Bebauungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Insgesamt ist ein gerichtliches Verfahren gegen einen Bebauungsplan aber aufwändig, langwierig und kostenintensiv. Deshalb ist eine juristische Beratung im Vorfeld unverzichtbar. Wird ein Normenkontrollverfahren beantragt, muss sich der Antragsteller spätestens vor Gericht aber ohnehin von einem Anwalt vertreten lassen.