Einspruch Hundesteuer

golden-retrieverViele Hundehalter ärgern sich über die Hundesteuer, die als jährliche Abgabe für ihren Hund fällig wird. Sie empfinden es als ungerecht, dass andere Tierfreunde, die beispielsweise eine Katze oder ein Pferd halten, für ihre Vierbeiner keine Steuern bezahlen müssen. Zumal die Hundesteuer noch nicht einmal für bestimmte Aktivitäten oder Leistungen im Zusammenhang mit Hunden verwendet wird. Stattdessen fließen die Einnahmen aus der Hundesteuer in den allgemeinen Haushalt der Städte und Gemeinden. Liegt der Hundesteuerbescheid im Briefkasten, hat der Hundehalter natürlich die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Allerdings ist sehr fraglich, ob er mit seinem Einspruch etwas erreichen wird.

►Musterschreiben: Einspruch gegen Hundesteuer

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Hundehalter
Anschrift

Zuständige Behörde
Anschrift

Ort, Datum

Bescheid über die Hundesteuer für das Jahr 20__
Aktenzeichen/Buchungsnummer: ___________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom __________ haben Sie die Hundesteuer für das Jahr 20__ auf _________ Euro festgesetzt.__________ (Ausführung, warum der Bescheid fehlerhaft ist; in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde steht, welche Hundesteuer für welche Hunde erhoben wird; mit Verweis auf die Hundesatzung kann der Hundehalter erklären, weshalb die Steuer in seinem Fall falsch angesetzt wurde; werden Ermäßigungen für bestimmte Hunde, z.B. aus dem Tierheim oder nach erfolgreicher Hundeprüfung, gewährt, sollte der Hundehalter Kopien der entsprechenden Bescheinigungen beilegen.) _____________________________________________

Ich bin daher mit dem ergangenen Bescheid nicht einverstanden und bitte, die Höhe der Hundesteuer zu korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Was ist die Hundesteuer genau?

Die Hundesteuer ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Sie wird als Jahressteuer für jeden gehaltenen Hund erhoben. Anders als oft vermutet, ist die Hundesteuer aber nicht zweckgebunden. Die Einnahmen müssen also nicht verwendet werden, um beispielsweise Hundekot von den Straßen und Gehwegen zu entfernen, Spender mit Hundekottüten aufzustellen, Hundewiesen einzurichten oder örtliche Tierschutzvereine zu unterstützen. Stattdessen fließen die Einnahmen in den allgemeinen Haushalt und werden für die Finanzierung von kommunalen Aufgaben aller Art genutzt. Steuerrechtlich handelt es sich bei der Hundesteuer um eine direkte Steuer, denn der Hundehalter ist Steuerpflichtiger und Steuerträger in einem. Der Hundehalter ist also derjenige, der verpflichtet ist, die Hundesteuer zu bezahlen, und gleichzeitig derjenige, der die Hundesteuer auch tatsächlich bezahlt.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Hundesteuer ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Kommune. Diese Satzung wiederum basiert auf dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin, Bremen und Hamburg gibt es eigene Hundesteuergesetze. In Baden-Württemberg und im Saarland sind die Kommunen aufgrund des Kommunalabgabengesetzes sogar dazu verpflichtet, Hundesteuer zu erheben. Insgesamt gibt es in ganz Deutschland aber nur eine handvoll Gemeinden und Städte, die auf die Erhebung der Hundesteuer verzichten.

Warum fällt die Hundesteuer unterschiedlich hoch aus?

Die Hundesteuer ist Sache der Städte und Gemeinden. Sie sind für die Verwaltung der Hundesteuer zuständig und sie sind auch diejenigen, denen die Erträge aus der Hundesteuer zustehen. Deshalb können die Städte und Gemeinden in ihren Satzungen festlegen, in welcher Höhe Hundesteuern erhoben werden. Dies ist gleichzeitig der Grund dafür, dass die Hundesteuern je nach Gemeinde oder Stadt sehr unterschiedlich ausfallen können. Insgesamt sind die Hundesteuern in ländlichen Regionen oft niedriger als in Großstädten, aber auch hier gibt es große Unterschiede. So kann es durchaus sein, dass in einer Gemeinde 20 Euro Hundesteuer pro Jahr fällig werden, während es ein paar Ortschaften weiter 100 Euro sind.

Oft sehen die Satzungen vor, dass die Abgaben steigen, wenn in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten werden. Auch Hunde, die als Kampfhunde oder sogenannte Listenhunde eingestuft sind, führen vielerorts zu deutlich höheren Hundesteuern. Hintergrund hierfür ist, dass die Hundesteuer nicht nur eine zusätzliche Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden sein soll. Stattdessen versteht sie sich auch als ein Instrument, das darauf abzielt, die Anzahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Andersherum gewähren einige Städte und Gemeinden Nachlässe, wenn jemand beispielsweise einen Hund aus dem Tierheim bei sich aufnimmt.

Ist es rechtens, dass für bestimmte Hunde höhere Abgaben verlangt werden?

Neben den zusätzlichen Einnahmen für die Haushaltskassen der Kommunen soll die Hundesteuer auch dabei helfen, die Anzahl der Hunde in einem Gemeinde- oder Stadtgebiet zu begrenzen. Daher können die Satzungen nicht nur dann höhere Steuersätze vorsehen, wenn ein Halter zwei, drei oder noch mehr Hunde hält. Auch für Hunde, die als Kampfhunde gelistet sind, sind höhere Steuersätze zulässig. Schließlich wird diesen Hunden ein höheres Aggressionspotenzial und damit eine erhöhte Gefährlichkeit nachgesagt. Dass für Kampf- oder Listenhunde grundsätzlich eine erhöhte Hundesteuer verlangt werden darf, hat das Bundesverwaltungsgericht schon Anfang 2000 für zulässig erklärt (Az. 11 C 8/99). Allerdings darf die Hundesteuer für Kampfhunde nicht unbegrenzt hoch festgesetzt werden (Az. 8 C 8/13, https://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=151014U9C8.13.0).

Gibt es eine Möglichkeit, die Höhe der Hundesteuer zu senken?

Letztlich gibt es keine Möglichkeit, die Hundesteuer zu sparen oder zumindest zu senken. Die kommunalen Satzungen legen fest, in welcher Höhe Hundesteuern erhoben werden – und der Hundehalter muss dies so akzeptieren.

Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen. So sind Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden, von der Hundesteuer befreit. Auch für Blindenhunde und andere Helferhunde sowie für Gebrauchshunde wie Dienst-, Wach- oder Jagdhunde fällt die Hundesteuer meist weg. Einige Satzungen sehen zudem vor, dass für Hunde aus dem Tierheim und für Welpen eine gewisse Zeit lang keine Hundesteuer bezahlt werden muss. Teilweise verzichten die Kommunen auch dann auf die Hundesteuer, wenn der Hund bestimmte Prüfungen erfolgreich abgelegt hat. Nähere Infos dazu finden sich in der Satzung, die für den Wohnort des Hundehalters gilt.

Was passiert, wenn ein Hundehalter seinen Hund nicht anmeldet?

So mancher Hundehalter könnte auf die Idee kommen, seinen Hund einfach nicht anzumelden. Damit tut sich der Hundehalter aber keinen Gefallen. In vielen Städten und Gemeinden werden in regelmäßigen Abständen Zählungen und inzwischen immer wieder auch Kontrollen auf den Straßen, in Parkanlagen und auf Hundewiesen durchgeführt. Stellt sich heraus, dass der Hund keine Steuermarke hat oder die Hundesteuer nicht bezahlt ist, droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.

Lohnt es sich, Einspruch gegen die Hundesteuer einzulegen?

Wenn der Einspruch einzig darauf abzielt, keine Hundesteuer zu bezahlen, wird er aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die Kommunen dürfen die Hundesteuer erheben und auch deren Höhe bestimmen. Gegen eine Erhöhung der Hundesteuer vorzugehen, dürfte ebenfalls recht aussichtslos sein. Durch die Hundesteuersatzung und die Kommunalabgabengesetze sind sowohl die Erhebung als auch eine Erhöhung in aller Regel rechtlich abgedeckt.

Anders sieht es aus, wenn der Steuerbescheid tatsächlich fehlerhaft ist. Wurde beispielsweise Hundesteuer in einer Höhe erhoben, die nicht der Hundesteuersatzung entspricht, oder der Hund in eine falsche „Steuerklasse“ eingeordnet, kann und sollte der Hundehalter gegen die Entscheidung vorgehen. Um Einspruch einzulegen, hat er einen Monat Zeit. An wen der Einspruch zu richten ist und in welcher Form er eingelegt werden kann, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung im letzten Abschnitt des Bescheids. Ratsam ist aber, den Einspruch zu begründen, auch wenn eine Begründung grundsätzlich nicht vorgeschrieben ist. Erklärt der Hundehalter nicht, warum die Entscheidung aus seiner Sicht falsch ist, wird die Behörde aber keinen Anlass sehen, den Bescheid zu korrigieren.

Aber: Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Selbst wenn der Hundehalter Einspruch eingelegt, muss er die Hundesteuer also rechtzeitig bezahlen. Andernfalls kann die Behörde das Mahn- und das Vollstreckungsverfahren einleiten.

Bleibt der Einspruch erfolglos, erlässt die Behörde eine förmliche Einspruchsentscheidung. Gegen diesen Bescheid kann der Hundehalter innerhalb von einem Monat Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben. In einigen Bundesländern gibt es das Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren inzwischen allerdings nicht mehr. Hier muss der Hundehalter direkt Klage erheben, wenn er gegen einen Bescheid vorgehen möchte. Dies ist dann aber in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben und steht so auch in der Satzung der Stadt oder Gemeinde. Bei einem offensichtlich fehlerhaften Bescheid genügt es jedoch in aller Regel, sich mit der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in Verbindung zu setzen und sein Anliegen vorzutragen. Die Behörde wird den Bescheid korrigieren, wenn die Einwände berechtigt sind.