Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Bist Du Dir absolut sicher, dass Du die angemahnte Rechnung bezahlt hast, musst Du Dir keine weiteren Gedanken machen. Sicherheitshalber solltest Du zwar noch einmal nachschauen, ob das Geld tatsächlich von Deinem Konto abgebucht wurde. Danach sollte die Angelegenheit aber vom Tisch sein. Vermutlich hat sich der Zahlungseingang einfach nur mit der Mahnung überschnitten. Hast Du die Rechnung noch nicht bezahlt, solltest Du aber aktiv werden. Spätestens jetzt solltest Du die Zahlung also leisten. Kannst Du das nicht, wende Dich an Deinen Vertragspartner. In den meisten Fällen wird sich eine Lösung finden lassen. So kann Dir der Vertragspartner beispielsweise eine längere Zahlungsfrist einräumen oder ihr könnt eine Ratenzahlung vereinbaren.
Die folgende Vorlage für den „Einspruch gegen eine Mahnung“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie Ihren Einspruch ordnungsgemäß einreichen und Ihre Argumente klar darlegen können. Zusätzlich enthält sie eine Tabelle zur Auflistung der Mahnkosten.
Ihr Vor- und Nachname
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name des Unternehmens / der Institution
Adresse des Unternehmens / der Institution
PLZ Ort
Betreff: Einspruch gegen die Mahnung vom [Datum]
Rechnungsnummer: ________
Mahnnummer: ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen die Mahnung vom ________ ein. Nach meiner Überprüfung enthält die Mahnung fehlerhafte oder unvollständige Angaben, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Meine Gründe für den Einspruch sind wie folgt:
- Fehlerhafte Berechnung der Mahngebühren: Die angesetzten Mahngebühren sind unverhältnismäßig hoch und entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben.
- Nicht berücksichtigte Zahlung: Der offene Betrag wurde bereits am ________ beglichen. Anbei finden Sie den Zahlungsnachweis.
- Unklare Forderung: Die Mahnung bezieht sich auf eine Rechnung, die ich nie erhalten habe.
Ich bitte um eine erneute Überprüfung der Mahnung und die Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen:
- Kopie der ursprünglichen Rechnung
- Zahlungsnachweise
- Weitere relevante Dokumente
Tabelle der Mahnkosten
Position | Betrag (€) | Bemerkungen |
---|---|---|
Ursprünglicher Rechnungsbetrag | [Betrag] | |
Mahngebühr 1 | [Betrag] | Datum der Mahnung: [Datum] |
Mahngebühr 2 | [Betrag] | Datum der Mahnung: [Datum] |
Verzugszinsen | [Betrag] | Berechnet ab: [Datum] |
Gesamtsumme | [Betrag] |
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Einspruchs schriftlich und teilen Sie mir das Ergebnis Ihrer Überprüfung mit.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben
Zahlst Du einfach nicht, riskierst Du, dass Dein Vertragspartner weitere Schritte einleitet. Dabei kann er die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergeben, das das Geld dann eintreibt. Dir entstehen dadurch aber weitere Kosten. Alternativ kann Dein Vertragspartner ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. In diesem Fall wird erst ein Mahnbescheid erlassen. Reagierst Du auch darauf nicht, folgt als nächstes ein Vollstreckungsbescheid.
Achtung: Manchmal steht auf dem Schreiben nicht Mahnung, sondern Zahlungserinnerung. Zahlungserinnerung klingt zwar netter, aber eine Zahlungserinnerung ist nichts anderes als die erste Mahnung. Und es ist ein Irrglaube, dass nach der ersten Mahnung noch nichts passieren kann! Dein Vertragspartner ist nicht dazu verpflichtet, Dir mehrere Mahnungen zu schicken. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Du in Zahlungsverzug bist, kann Dein Vertragspartner das Mahnverfahren einleiten.
Und was ist mit den Mahnkosten?
Was die Mahngebühren angeht, gilt folgendes: Solange Du nicht in Zahlungsverzug bist, musst Du keine Mahnkosten bezahlen. Wann Du in Verzug gerätst, hängt von den Vereinbarungen ab. Teilweise wird vereinbart, dass Du 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung automatisch in Verzug bist. In diesem Fall kann Dein Vertragspartner ab dem 31. Tag Mahnkosten verlangen, die Du dann auch bezahlen musst. Ansonsten muss Dich Dein Vertragspartner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Für diese Mahnung werden noch keine Gebühren fällig. Erst wenn die in der Mahnung genannte Zahlungsfrist verstrichen ist, musst Du die weiteren Kosten (z.B. für weitere Zahlungsaufforderungen, Verzugszinsen oder Inkassogebühren) übernehmen. Hierbei gibt es aber Höchstgrenzen. Diese werden von den Oberlandesgerichten bestimmt und fallen deshalb unterschiedlich aus. Grundsätzlich gilt aber, dass Dein Vertragspartner nur die Kosten verlangen darf, die nachweislich entstanden sind. Außerdem darf er keine allgemeinen Verwaltungskosten, also beispielsweise Personalkosten, verlangen. Das sagt die Verbraucherzentrale aus Hamburg dazu. Als grobe Orientierungshilfe kannst Du davon ausgehen, dass bei einer Mahnung Kosten von 2,50 Euro in Ordnung sind. Verlangt Dein Vertragspartner deutlich höhere Mahngebühren, ohne sie näher zu erläutern, kannst Du eine erklärende Aufstellung verlangen. Kümmert sich ein Inkassounternehmen um die Angelegenheit, dürfen die Inkassogebühren nicht höher sein als die Kosten, die ein Rechtsanwalt berechnet hätte.