Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für den „Einspruch gegen den IHK-Beitrag“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie Ihren Einspruch ordnungsgemäß einreichen und Ihre Argumente klar darlegen können.
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Adresse der IHK
PLZ Ort
Betreff: Einspruch gegen den IHK-Beitragsbescheid
Mitgliedsnummer: ________
Beitragsbescheid vom: ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den Beitragsbescheid vom ________ mit der Mitgliedsnummer ________ ein.
Meine Gründe für den Einspruch sind wie folgt:
- Unkorrekte Berechnung des Beitrags: Die festgesetzten Beiträge weichen von den in der Satzung der IHK angegebenen Beträgen ab.
- Fehlerhafte Angaben: Im Bescheid sind falsche Angaben zu meiner Person bzw. meinem Unternehmen gemacht worden.
- Änderung der Umstände: Aufgrund einer Änderung meiner Unternehmensstruktur/geschäftlichen Tätigkeiten bin ich nicht mehr beitragspflichtig. Anbei finden Sie die entsprechenden Nachweise.
Ich bitte um eine Überprüfung des Bescheids und eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Einspruchs. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben
Ein Gewerbetreibender, der der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wird automatisch Mitglied der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, kurz IHK. Als Mitglied wiederum ist er dann auch dazu verpflichtet, den IHK-Beitrag zu bezahlen. Die Höhe des fälligen Beitrags wird per Bescheid festgesetzt. Ist der Gewerbetreibende nicht einverstanden, kann er aber Widerspruch einlegen.
►Musterschreiben: Widerspruch gegen den IHK-Beitrag
Anschrift
Zuständige IHK
Anschrift
Ort, Datum
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom ____________
Mitgliedsnummer: _________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bescheid vom _____________ legen Sie den IHK-Beitrag für das Jahr 20__ auf _______ Euro fest. Dabei setzt sich der Beitrag aus dem Grundbeitrag von ______ Euro und einer Umlage von ______ Euro zusammen. Als Bemessungsgrundlage dient ein Gewerbeertrag/Gewinn über ___________ Euro, festgesetzt aufgrund der übermittelten Daten des Finanzamts/einer Schätzung.
Mit dem Beitragsbescheid bin ich nicht einverstanden und lege daher hiermit Widerspruch dagegen ein.
Begründung:
_____ (Schlüssige Begründung, warum das Mitglied mit dem Beitrag nicht einverstanden ist; mögliche Gründe können z.B. sein, dass die Einkünfte zu hoch geschätzt oder bereits geleistete Beitragszahlungen nicht oder nicht richtig angerechnet wurden.) ___________________________________________________
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Wer wird Mitglied der IHK?
Die Mitgliedschaft in der IHK leitet sich aus dem „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“, kurz IHKG
https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/BJNR009200956.html, ab. Demnach wird jedes Unternehmen,- das einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Bereich der jeweiligen IHK unterhält
- und der Gewerbesteuerpflicht unterliegt,
zu einem Mitglied der örtlichen IHK. Ob das Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuern bezahlen muss oder ob nicht, spielt allerdings keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Mitgliedschaft in der IHK wird automatisch eingeleitet. Das Mitglied muss seinen Beitritt also nicht gesondert erklären. Andersherum ist es aber auch nicht möglich, aus der IHK auszutreten oder die IHK-Mitgliedschaft zu kündigen.
Wann beginnt und wann endet die Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft in der IHK beginnt bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft, wenn die gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Bei einer Kapitalgesellschaft und einer Genossenschaft leitet schon der Eintrag ins Handels- oder Genossenschaftsregister die Mitgliedschaft ein. An die gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK ist die Pflicht geknüpft, den IHK-Beitrag zu bezahlen. Ob das Mitglied Leistungen der IHK in Anspruch nimmt oder ob nicht, spielt dabei keine Rolle.
Die Mitgliedschaft und damit auch die Beitragspflicht enden grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem das IHK-Mitglied nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist. Bei einem eingetragenen Unternehmen endet die Zugehörigkeit zur IHK aber erst dann, wenn das Unternehmen gewerberechtlich abgemeldet und der Eintrag im Handelsregister gelöscht ist. Bei einer natürlichen Person ohne Eintrag im Handelsregister beendet die Gewerbeabmeldung die IHK-Mitgliedschaft und die Beitragspflicht.
Wie hoch ist der IHK-Beitrag?
Als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag dient der erwirtschaftete Gewerbeertrag (oder ersatzweise der Gewinn aus dem Gewerbetrieb). Die entsprechenden Daten werden der IHK durch das Finanzamt übermittelt. Dabei sind die Festsetzungen des Finanzamts verbindlich und die übermittelten Daten dürfen von der IHK nicht abgeändert werden. Der IHK-Beitrag selbst setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
1.) Grundbeitrag: Beim Grundbeitrag handelt es sich um eine Jahresabgabe. Die Höhe des Grundbeitrags ist nach der Höhe des erzielten Gewerbeertrags oder Gewinns gestaffelt, wobei die einzelnen Grundbeiträge einmal pro Jahr im Rahmen der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt werden. Da es sich um eine Jahresabgabe handelt, ist es nicht möglich, den Grundbeitrag auf einzelne Monate aufzuteilen. Stattdessen wird der Grundbeitrag immer für ein ganzes Jahr erhoben und muss vollständig bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft in der IHK nicht das ganze Jahr über bestanden hat.
2.) Umlage: Als Umlage wird ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Gewerbeertrags oder Gewinns erhoben. Der Prozentsatz wird ebenfalls einmal pro Jahr durch die Vollversammlung festgesetzt. Ist das IHK-Mitglied eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, wird bei der Berechnung der Umlage aber der gesetzliche Freibetrag von 15.340 Euro abgezogen.
Was ist eine vorläufige und was eine endgültige Beitragsveranlagung?
Mit Beginn des Geschäftsjahres erlässt die IHK einen Beitragsbescheid. Aus diesem Bescheid geht hervor, wie hoch der IHK-Beitrag ist, den das Mitglied bezahlen muss. Nun steht aber in aller Regel noch nicht fest, wie das Betriebsergebnis im aktuellen Jahr tatsächlich ausfallen wird. Aus diesem Grund wird zunächst eine vorläufige Beitragsveranlagung vorgenommen. Die Berechnungsgrundlage hierfür bildet der Ertrag oder Gewinn aus dem Vorjahr oder eine Schätzung, sofern solche Daten beispielsweise wegen der Neugründung des Unternehmens nicht vorliegen.
Hat das Finanzamt den Gewerbeertrag oder Gewinn des betreffenden Jahres an die IHK übermittelt, wird ein endgültiger Beitragsbescheid erlassen. Ändert sich der Steuerbescheid, muss die IHK ihren Beitrag ebenfalls anpassen. Bleiben die Zahlen gleich, ändert sich der Beitrag nicht. Auf Basis der Daten, die das Finanzamt übermittelt hat, wird die endgültige Beitragsveranlagung vorgenommen. Der Bescheid ist somit eine Abrechnung. Hat das Mitglied einen zu hohen Beitrag eingezahlt, wird die Differenz erstattet. War der vorläufig festgesetzte Beitrag zu niedrig, muss das Mitglied eine Nachzahlung leisten.
Wann muss der IHK-Beitrag bezahlt werden?
Hat das IHK-Mitglied den Beitragsbescheid erhalten, muss die Zahlung des Beitrags innerhalb von vier Wochen erfolgen. Bei den IHK-Beiträgen handelt es sich um öffentliche Abgaben. Aus diesem Grund ist eine fristgerechte Zahlung notwendig. Bezahlt das Mitglied den Beitrag nicht, wird erst das Mahnverfahren und im nächsten Schritt ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Mehrkosten, die dabei entstehen, muss das IHK-Mitglied übernehmen. Kann das Mitglied die Zahlung nicht leisten, besteht aber die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung zu beantragen. Unter bestimmten Umständen kann der Beitrag auch erlassen werden. Wichtig ist aber, dass sich das Mitglied im Fall von Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit der IHK in Verbindung setzt.
Wie kann das IHK-Mitglied Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid einlegen?
Ist das Mitglied mit dem Bescheid der IHK nicht einverstanden, kann es Widerspruch dagegen erheben. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids bei der IHK vorliegen. Dabei kann der Widerspruch entweder schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden. Schriftlich heißt, dass das IHK-Mitglied ein Widerspruchsschreiben aufsetzt und dieses per Post oder Fax an die zuständige Stelle der IHK schickt. Zur Niederschrift meint, dass das IHK-Mitglied die IHK-Stelle persönlich aufsucht und seinen Widerspruch dort zu Protokoll gibt. Welche Stelle der IHK für den Widerspruch zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid. Dort ist auch die Widerspruchsfrist und die Form, in der Widerspruch eingelegt werden kann, angegeben. Aus dem Widerspruchsschreiben selbst muss hervorgehen, auf welchen Bescheid sich die Einwände beziehen. Zudem ist es ratsam, den Widerspruch schlüssig zu begründen. Im Idealfall kann das IHK-Mitglied auch Unterlagen beilegen, die seine Ausführungen belegen.
Entstehen durch den Widerspruch Kosten?
Ob Kosten entstehen oder ob nicht, hängt davon ab, wie über den Widerspruch entschieden wird. Stellt sich heraus, dass der Widerspruch berechtigt war und wird dem Widerspruch abgeholfen, bleibt das Widerspruchsverfahren für das IHK-Mitglied kostenfrei. Kommt die IHK hingegen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch abgelehnt werden muss, wird eine Gebühr in Rechnung gestellt. Wie hoch diese Gebühr ausfällt, ergibt sich aus der Gebührenordnung der jeweiligen IHK. Bei einem erfolglosen Widerspruch kann das IHK-Mitglied durch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen.