Einspruch IHK Beitrag

beitragEin Gewerbetreibender, der der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wird automatisch Mitglied der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, kurz IHK. Als Mitglied wiederum ist er dann auch dazu verpflichtet, den IHK-Beitrag zu bezahlen. Die Höhe des fälligen Beitrags wird per Bescheid festgesetzt. Ist der Gewerbetreibende nicht einverstanden, kann er aber Widerspruch einlegen.

►Musterschreiben: Widerspruch gegen den IHK-Beitrag

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IHK-Mitglied
Anschrift

Zuständige IHK
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom ____________
Mitgliedsnummer: _________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom _____________ legen Sie den IHK-Beitrag für das Jahr 20__ auf _______ Euro fest. Dabei setzt sich der Beitrag aus dem Grundbeitrag von ______ Euro und einer Umlage von ______ Euro zusammen. Als Bemessungsgrundlage dient ein Gewerbeertrag/Gewinn über ___________ Euro, festgesetzt aufgrund der übermittelten Daten des Finanzamts/einer Schätzung.

Mit dem Beitragsbescheid bin ich nicht einverstanden und lege daher hiermit Widerspruch dagegen ein.

Begründung:

_____ (Schlüssige Begründung, warum das Mitglied mit dem Beitrag nicht einverstanden ist; mögliche Gründe können z.B. sein, dass die Einkünfte zu hoch geschätzt oder bereits geleistete Beitragszahlungen nicht oder nicht richtig angerechnet wurden.) ___________________________________________________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wer wird Mitglied der IHK?

Die Mitgliedschaft in der IHK leitet sich aus dem „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“, kurz IHKG

https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/BJNR009200956.html, ab. Demnach wird jedes Unternehmen,
  • das einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Bereich der jeweiligen IHK unterhält
  • und der Gewerbesteuerpflicht unterliegt,

zu einem Mitglied der örtlichen IHK. Ob das Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuern bezahlen muss oder ob nicht, spielt allerdings keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Mitgliedschaft in der IHK wird automatisch eingeleitet. Das Mitglied muss seinen Beitritt also nicht gesondert erklären. Andersherum ist es aber auch nicht möglich, aus der IHK auszutreten oder die IHK-Mitgliedschaft zu kündigen.

Wann beginnt und wann endet die Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft in der IHK beginnt bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft, wenn die gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Bei einer Kapitalgesellschaft und einer Genossenschaft leitet schon der Eintrag ins Handels- oder Genossenschaftsregister die Mitgliedschaft ein. An die gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK ist die Pflicht geknüpft, den IHK-Beitrag zu bezahlen. Ob das Mitglied Leistungen der IHK in Anspruch nimmt oder ob nicht, spielt dabei keine Rolle.

Die Mitgliedschaft und damit auch die Beitragspflicht enden grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem das IHK-Mitglied nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist. Bei einem eingetragenen Unternehmen endet die Zugehörigkeit zur IHK aber erst dann, wenn das Unternehmen gewerberechtlich abgemeldet und der Eintrag im Handelsregister gelöscht ist. Bei einer natürlichen Person ohne Eintrag im Handelsregister beendet die Gewerbeabmeldung die IHK-Mitgliedschaft und die Beitragspflicht.

Wie hoch ist der IHK-Beitrag?

Als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag dient der erwirtschaftete Gewerbeertrag (oder ersatzweise der Gewinn aus dem Gewerbetrieb). Die entsprechenden Daten werden der IHK durch das Finanzamt übermittelt. Dabei sind die Festsetzungen des Finanzamts verbindlich und die übermittelten Daten dürfen von der IHK nicht abgeändert werden. Der IHK-Beitrag selbst setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

1.) Grundbeitrag: Beim Grundbeitrag handelt es sich um eine Jahresabgabe. Die Höhe des Grundbeitrags ist nach der Höhe des erzielten Gewerbeertrags oder Gewinns gestaffelt, wobei die einzelnen Grundbeiträge einmal pro Jahr im Rahmen der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt werden. Da es sich um eine Jahresabgabe handelt, ist es nicht möglich, den Grundbeitrag auf einzelne Monate aufzuteilen. Stattdessen wird der Grundbeitrag immer für ein ganzes Jahr erhoben und muss vollständig bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft in der IHK nicht das ganze Jahr über bestanden hat.

2.) Umlage: Als Umlage wird ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Gewerbeertrags oder Gewinns erhoben. Der Prozentsatz wird ebenfalls einmal pro Jahr durch die Vollversammlung festgesetzt. Ist das IHK-Mitglied eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, wird bei der Berechnung der Umlage aber der gesetzliche Freibetrag von 15.340 Euro abgezogen.

Was ist eine vorläufige und was eine endgültige Beitragsveranlagung?

Mit Beginn des Geschäftsjahres erlässt die IHK einen Beitragsbescheid. Aus diesem Bescheid geht hervor, wie hoch der IHK-Beitrag ist, den das Mitglied bezahlen muss. Nun steht aber in aller Regel noch nicht fest, wie das Betriebsergebnis im aktuellen Jahr tatsächlich ausfallen wird. Aus diesem Grund wird zunächst eine vorläufige Beitragsveranlagung vorgenommen. Die Berechnungsgrundlage hierfür bildet der Ertrag oder Gewinn aus dem Vorjahr oder eine Schätzung, sofern solche Daten beispielsweise wegen der Neugründung des Unternehmens nicht vorliegen.

Hat das Finanzamt den Gewerbeertrag oder Gewinn des betreffenden Jahres an die IHK übermittelt, wird ein endgültiger Beitragsbescheid erlassen. Ändert sich der Steuerbescheid, muss die IHK ihren Beitrag ebenfalls anpassen. Bleiben die Zahlen gleich, ändert sich der Beitrag nicht. Auf Basis der Daten, die das Finanzamt übermittelt hat, wird die endgültige Beitragsveranlagung vorgenommen. Der Bescheid ist somit eine Abrechnung. Hat das Mitglied einen zu hohen Beitrag eingezahlt, wird die Differenz erstattet. War der vorläufig festgesetzte Beitrag zu niedrig, muss das Mitglied eine Nachzahlung leisten.

Wann muss der IHK-Beitrag bezahlt werden?

Hat das IHK-Mitglied den Beitragsbescheid erhalten, muss die Zahlung des Beitrags innerhalb von vier Wochen erfolgen. Bei den IHK-Beiträgen handelt es sich um öffentliche Abgaben. Aus diesem Grund ist eine fristgerechte Zahlung notwendig. Bezahlt das Mitglied den Beitrag nicht, wird erst das Mahnverfahren und im nächsten Schritt ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Mehrkosten, die dabei entstehen, muss das IHK-Mitglied übernehmen. Kann das Mitglied die Zahlung nicht leisten, besteht aber die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung zu beantragen. Unter bestimmten Umständen kann der Beitrag auch erlassen werden. Wichtig ist aber, dass sich das Mitglied im Fall von Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit der IHK in Verbindung setzt.

Wie kann das IHK-Mitglied Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid einlegen?

Ist das Mitglied mit dem Bescheid der IHK nicht einverstanden, kann es Widerspruch dagegen erheben. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids bei der IHK vorliegen. Dabei kann der Widerspruch entweder schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden. Schriftlich heißt, dass das IHK-Mitglied ein Widerspruchsschreiben aufsetzt und dieses per Post oder Fax an die zuständige Stelle der IHK schickt. Zur Niederschrift meint, dass das IHK-Mitglied die IHK-Stelle persönlich aufsucht und seinen Widerspruch dort zu Protokoll gibt. Welche Stelle der IHK für den Widerspruch zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid. Dort ist auch die Widerspruchsfrist und die Form, in der Widerspruch eingelegt werden kann, angegeben. Aus dem Widerspruchsschreiben selbst muss hervorgehen, auf welchen Bescheid sich die Einwände beziehen. Zudem ist es ratsam, den Widerspruch schlüssig zu begründen. Im Idealfall kann das IHK-Mitglied auch Unterlagen beilegen, die seine Ausführungen belegen.

Aber Achtung: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Fordert die IHK eine Beitragzahlung, muss das Mitglied diese Zahlung deshalb trotz Widerspruch fristgerecht leisten.
Handelt es sich um einen Vorauszahlungsbescheid, kann das IHK-Mitglied beantragen, dass die Bemessungsgrundlage geändert und der Beitrag entsprechend berichtigt wird. Eine Anpassung der Beitragshöhe macht vor allem dann Sinn, wenn das IHK-Mitglied absehen kann, dass sein Gewerbeertrag oder Gewinn im aktuellen Jahr deutlich niedriger (oder höher) ausfallen wird als im Vorjahr. Zusammen mit seinem Änderungsantrag muss das IHK-Mitglied aber einen Nachweis wie beispielsweise den aktuellen Gewerbesteuerbescheid oder Betriebswirtschaftliche Auswertung einreichen. Soll die Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag berichtigt werden, reicht ein Antrag aus. Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ist nicht erforderlich. Geht die veränderte Einkommenssituation aus den vorgelegten Unterlagen hervor, wird die IHK der Beitragsanpassung normalerweise zustimmen. Andererseits wird der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. Ihn danach mittels Widerspruch anzufechten, ist nicht mehr möglich.

Entstehen durch den Widerspruch Kosten?

Ob Kosten entstehen oder ob nicht, hängt davon ab, wie über den Widerspruch entschieden wird. Stellt sich heraus, dass der Widerspruch berechtigt war und wird dem Widerspruch abgeholfen, bleibt das Widerspruchsverfahren für das IHK-Mitglied kostenfrei. Kommt die IHK hingegen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch abgelehnt werden muss, wird eine Gebühr in Rechnung gestellt. Wie hoch diese Gebühr ausfällt, ergibt sich aus der Gebührenordnung der jeweiligen IHK. Bei einem erfolglosen Widerspruch kann das IHK-Mitglied durch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen.