Einspruch gegen Schwerbehindertenausweis Ablehnung

Grad der Behinderung, SchwerbehindertenausweisEine Erkrankung oder die Folgen eines Unfalls haben dauerhafte Gesundheitsstörungen mit diversen Beeinträchtigungen hervorgerufen. Damit Du wenigstens die besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kannst, hast Du beim Versorgungsamt beantragt, dass die Schwerbehinderung festgestellt und Dir ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird. Doch das Versorgungsamt lehnt Deinen Antrag ab. Lass Dich von dieser Entscheidung nicht entmutigen, sondern lege Widerspruch ein!

►Musterbrief: Einspruch Schwerbehindertenausweis

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Name
Anschrift

Versorgungsamt
Anschrift

Ort, das Datum

Widerspruch gegen Ihren Feststellungsbescheid vom ____________________
Aktenzeichen: ________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Feststellungsbescheid vom ________, mir zugegangen am __________, ein. Ich bin der Ansicht, dass Ihre Einschätzung, es liege kein GdB von 50 oder mehr vor, der tatsächlichen Situation nicht gerecht wird.

Bevor ich meinen Widerspruch weitergehend begründe, möchte ich jedoch Einsicht in die Akten nehmen. Daher bitte ich, mir Kopien von allen Unterlagen, die Sie bei Ihrer Entscheidung herangezogen haben, zukommen zu lassen. Insbesondere bitte ich um die Zusendung der Stellungnahme und abschließenden Bewertung des ärztlichen Dienstes. Nach Erhalt der angeforderten Unterlagen werde ich die Widerspruchsbegründung umgehend nachreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Wie wird der Behinderungsgrad festgestellt?

Damit festgestellt werden kann, ob und wenn ja welcher Grad der Behinderung (kurz GdB) bei Dir vorliegt, musst Du einen entsprechenden Antrag stellen.

Das Antragsformular erhältst Du bei dem Versorgungsamt, das für Dich zuständig ist. Aber auch Behindertenverbände und die Schwerbehindertenvertretung in Deinem Betrieb halten die Formulare bereit. Außerdem kannst Du den Antrag meist auf den Internetseiten der zuständigen Behörden herunterladen.

In das Antragsformular trägst Du Deine persönlichen Daten ein und schilderst Deine Beschwerden. Dabei kannst Du festlegen, ob alle Beeinträchtigungen berücksichtigt oder ob bestimmte Erkrankungen ausgeklammert werden sollen. Außerdem führst Du die Ärzte, Krankenhäuser, Kliniken und Rehabilitationszentren auf, bei denen das Versorgungsamt Auskünfte einholen darf. Hast Du bereits Gutachten, Arztberichte und Stellungnahmen, aus denen Deine Erkrankungen und Gesundheitsstörungen samt Funktionseinschränkungen und Beeinträchtigungen hervorgehen, solltest Du diese mit einreichen. Dadurch kannst Du das Feststellungsverfahren meist etwas beschleunigen. Sofern notwendig, fordert das Versorgungsamt aber auch selbst Stellungnahmen bei Deinen Ärzten an. Liegen alle Unterlagen vor, wertet der ärztliche Dienst die Gutachten und Berichte aus. In seiner abschließenden Stellungnahme ordnet er den einzelnen Beeinträchtigungen außerdem einzelne GdBs zu und bildet daraus den Gesamt-Gdb. Es kann aber auch vorkommen, dass das Versorgungsamt nicht nach Aktenlage entscheidet, sondern eine Untersuchung anordnet.

 

Wie informiert Dich das Versorgungsamt über das Ergebnis des Antrags?

Hat das Versorgungsamt eine Entscheidung getroffen, erlässt es einen Feststellungsbescheid. Darin steht, welcher GdB festgestellt wurde und ob zusätzlich dazu Merkzeichen vorliegen. Außerdem ist in dem Bescheid erläutert, welche Gesundheitsstörungen berücksichtigt wurden. Bist Du mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kannst Du Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen. Dazu gleich mehr.

Wurde ein GdB von 50 oder mehr festgestellt, liegt damit gleichzeitig die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX vor. Mit der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft kannst Du auch einen Schwerbehindertenausweis beantragen, sofern Du dies nicht schon zusammen mit dem Feststellungsantrag getan hast. Der Schwerbehindertenausweis wird in aller Regel befristet ausgestellt. Vor Ablauf musst Du dann einen Verlängerungsantrag stellen. Wurde der Ausweis verlängert, kann er später auch mit unbefristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Ab einem GdB von mindestens 50 kann das Versorgungsamt außerdem zusätzlich Merkzeichen erteilen, durch die Du von Nachteilsausgleichen profitierst.

Stellt das Versorgungsamt fest, dass Dein GdB höher ist als 20, aber weniger als 50, wird keine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ausgesprochen. Du erhältst dann nur einen Feststellungsbescheid, kannst aber weder einen Schwerbehindertenausweis noch Merkzeichen bekommen. Bei einem GdB von 30 oder 40 kannst Du Dich allerdings an die Agentur für Arbeit wenden und dort die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen. Dadurch gelten für Dich dann besondere Regelungen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz.

 

Wie kannst Du Einspruch gegen die Entscheidung einlegen?

Bist Du mit der Entscheidung des Versorgungsamts nicht einverstanden, kannst Du Widerspruch einlegen. Hierfür hast Du ab Zugang des Feststellungsbescheids vier Wochen lang Zeit. Deinen Widerspruch musst Du schriftlich einlegen und an das Versorgungsamt richten, das den Bescheid erlassen hat. Die Anschrift findest Du in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid. Als Widerspruch genügt ein einfacher Brief, in dem Du Deinen Widerspruch erklärst. Begründen musst den Widerspruch mit diesem Schreiben noch nicht. Es ist auch ratsam, die Begründung erst nachzuholen, wenn Du die Akten eingesehen hast. Dazu solltest Du das Versorgungsamt bitten, Dir alle Unterlagen und die Stellungnahme des rztlichen Dienstes zuzuschicken. Aus diesen Akten kannst Du nämlich ersehen, wie es zu der Entscheidung gekommen ist. Dadurch wiederum erhältst Du mögliche Ansatzpunkte für Deine Widerspruchsbegründung, etwa wenn bestimmte Befunde gar nicht berücksichtigt, einzelne Ärzte nicht befragt oder gewisse Beeinträchtigungen kaum beachtet wurden.

Achtung: Bei der Schwere einer Behinderung spielt nicht nur die eigentliche Krankheit eine Rolle. Bloß weil eine Diagnose gestellt wurde, liegt also nicht automatisch auch eine Behinderung vor. Entscheidend für den GdB ist vielmehr, welche Auswirkungen die Krankheit auf Deinen Körper und Deine Psyche hat. Du solltest in Deiner Widerspruchsbegründung deshalb nicht nur Befunde aufzählen, sondern möglichst ausführlich schildern, welche Folgen Deine Beschwerden in Deinem Alltag und für Deine Lebenssituation haben.

 

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Ist Dein Widerspruch eingegangen, wird der Vorgang erneut geprüft. Dazu geht das Versorgungsamt die Unterlagen noch einmal durch und gleicht sie mit den Angaben aus Deinem Widerspruch ab. Hast Du weitere Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder andere Unterlagen eingereicht, werden diese ebenfalls berücksichtigt. Teilweise holt das Versorgungsamt auch bei Deinen Ärzten oder Dir noch einmal Auskünfte ein. Möglich ist außerdem, dass Du zu einer Untersuchung eingeladen wirst. Ist die Prüfung abgeschlossen, wird ein neuer Bescheid erlassen. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:

1.) Abhilfebescheid. Kommt das Versorgungsamt zu dem Ergebnis, dass Dein Widerspruch berechtigt ist, wird ihm abgeholfen. Durch den Abhilfebescheid gibt Dir das Versorgungsamt in allen Punkten Recht.

2.) Teilabhilfebescheid. Teilt das Versorgungsamt in einigen Punkten Deine Meinung, bleibt aber in anderen Punkten bei der ursprünglichen Entscheidung, wird Deinem Widerspruch teilweise abgeholfen. In diesem Fall wird ein Teilabhilfebescheid erlassen.

3.) Widerspruchsbescheid. Ändert die erneute Prüfung nichts an dem Ergebnis, wird Dein Widerspruch an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Hier wird der Vorgang noch einmal überprüft. Die Widerspruchsstelle kann Dir daraufhin Recht geben und Deinem Widerspruch abhelfen. Sie kann aber auch die Entscheidung des Versorgungsamts bestätigen. In diesem Fall wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Darin stehen die Gründe, warum Dein Widerspruch zurückgewiesen wurde. Hältst Du diese Entscheidung für falsch, kannst Du durch eine Klage vor dem Sozialgericht gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen.