Einspruch Doppelte Haushaltsführung

doppelte-haushaltsfuehrungArbeitet ein Steuerpflichtiger in einer Stadt und unterhält dort eine Zweitwohnung, während sich sein eigentlicher Hausstand in einer anderen Stadt befindet, kann er den Fiskus an den Kosten, die durch den zweiten Haushalt entstehen, beteiligen. Der Fachbegriff im Einkommenssteuerrecht hierfür lautet Doppelte Haushaltsführung. Doch was ist, wenn das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennt oder die Aufwendungen nur anteilig anrechnet? Dann kann der Steuerpflichtige durch einen Einspruch gegen die Entscheidung vorgehen.

►Muster: Einspruch bei doppelter Haushaltsführung

Hidden
MM Schrägstrich TT Schrägstrich JJJJ
Hidden
Hidden
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Steuerpflichtiger
Anschrift

An das
Finanzamt _______________
Anschrift

Ort, Datum

 

Einspruch gegen den Steuerbescheid für das Jahr 20__ vom __________

Steuernummer: ___________________________
Steuer-Identifikationsnummer: _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Steuerbescheid ______ (Titel des Bescheids) _______ für das Jahr 20__, erlassen am ______________, lege ich hiermit

E i n s p r u c h

ein.

Begründung:

____________(z.B. Ich bin seit ___________ in __________ tätig. Seit Antritt der Stelle bildet dieser Ort meine regelmäßige Arbeitsstätte. Augrund der Entfernung zu meinem bisherigen Wohnort unterhalte ich eine Zweitwohnung in ________. Bei der Zweitwohnung handelt es sich um _________. Mein Erstwohnsitz, der meinen Lebensmittelpunkt bildet, befindet sich nach wie vor in __________. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung erfüllt. Als Nachweise lege ich ___ [Mietverträge, Fahrtkostennachweise, Belege über Anschaffungen für die Zweitwohnung usw.] ____ bei. / Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung haben Sie folgende Aufwendungen nicht/nur anteilig anerkannt: _____ [Auflistung]____. Damit bin ich nicht einverstanden, denn gemäß § 9 Abs. 5 und 5a EStG sind die entstandenen Kosten als Werbungskosten anzurechnen. Als Nachweise für die Aufwendungen lege ich ____ [Auflistung] _____ bei.) __________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Welche Voraussetzungen gelten für eine doppelte Haushaltsführung?

Damit eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, müssen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand an dem Ort, der seinen Lebensmittelpunkt bildet, und zusätzlich dazu eine Zweitwohnung an dem (auswärtigen) Ort, an dem sich seine Tätigkeitsstätte befindet.

2.) Die doppelte Haushaltsführung hat berufliche Gründe.

Berufliche Gründe liegen in erster Linie dann vor, wenn der Steuerpflichtige den Arbeitsplatz wechselt, an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt wird oder einen Job außerhalb seines bisherigen Wohnortes annimmt. Andersherum wird eine doppelte Haushaltsführung aber auch anerkannt. Verlegt der Steuerpflichtige also seinen Hauptwohnsitz an einen anderen Ort und behält an seinem bisherigen Wohnort eine Zweitwohnung, um sein Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, liegt ebenfalls eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor. Unterm Strich kommt es somit darauf an, dass sich die Zweitwohnung am Beschäftigungsort und der Haupthausstand am eigentlichen Wohnort befinden.

Was sind ein eigener Hausstand und eine Zweitwohnung?

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand an dem Wohnort, der seinen Lebensmittelpunkt bildet, und eine Zweitwohnung an seinem Beschäftigungsort unterhält. Ein eigener Hausstand ist durch eine Wohnung gegeben, die den Lebensbedürfnissen gerecht wird. Das bedeutet, es muss sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handeln, die als Wohnsitz eingerichtet ist. Gleichzeitig muss der Steuerpflichtige die Haushaltsführung übernehmen oder zumindest deutlich daran beteiligt sein. Zudem erfordert die Anerkennung als Lebensmittelpunkt, dass der Steuerpflichtige mindestens zehn Prozent der Lebenshaltungskosten (also der Wohnkosten, der Ausgaben für Lebensmittel und der sonstigen, alltäglichen Ausgaben) übernimmt. Ist der Steuerpflichtige verheiratet, wird in aller Regel die Wohnung, in der seine Familie wohnt, als Lebensmittelpunkt und Erstwohnsitz angenommen. Ist der Steuerpflichtige ledig, gilt der Ort als Lebensmittelpunkt, zu dem eine engere persönliche Bindung besteht. Diese persönliche Bindung kann daraus resultieren, dass der Steuerpflichtige bisher hier gewohnt hat, sein Partner, seine Freunde oder seine Familie hier wohnen oder der Steuerpflichtige aus anderen persönlichen Gründen mit der Stadt verwurzelt ist.

Die Zweitwohnung wiederum ist der Ort, an dem sich der Steuerpflichtige vor und nach Feierabend aufhält. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Steuerpflichtige an den Wochenenden und während seines Urlaubs normalerweise nach Hause, also an seinen Erstwohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt, fährt, muss es sich bei der Zweitwohnung nicht unbedingt um eine Mietwohnung oder gar Wohneigentum handeln. Genauso werden ein möbliertes Zimmer, ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft und auch ein Zimmer in einer Pension oder in einem Hotel als Zweitwohnung anerkannt.

Welche Kosten kann der Steuerpflichtige im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen?

Die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung entstehen, kann er als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Ist der Steuerpflichtige selbstständig oder freiberuflich tätig, kann er die Mehraufwendungen als Betriebskosten absetzen. Dabei berücksichtigt das Finanzamt vier verschiedene Kostenfaktoren, nämlich die Kosten für die Zweitwohnung, die Fahrtkosten, den Verpflegungsmehraufwand und die Umzugskosten.

Die Kosten für die Zweitwohnung

Als Kosten für die Zweitwohnung kann der Steuerpflichtige zum einen die Kosten für die Unterkunft und zum anderen die Kosten für die Ausstattung des zweiten Haushalts geltend machen.

  • Als Kosten für die Unterkunft werden die Miete und sämtliche Mietnebenkosten, Reinigungskosten, Rundfunkbeiträge und eine evt. erhobene Zweitwohnungssteuer anerkannt. Bei einer Eigentumswohnung können zusätzlich dazu Finanzierungskosten, Renovierungskosten und die Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden. Nutzt der Steuerpflichtige als Zweitwohnung ein Zimmer in einem Hotel oder einer Pension, kann er nur die reinen Übernachtungskosten (ohne Frühstück) ansetzen. Insgesamt sind die monatlichen Kosten für die Unterkunft aber auf 1.000 Euro beschränkt. Schöpft der Steuerpflichtige den monatlichen Höchstbetrag nicht aus, können die verbliebenen Beträge allerdings bis zur Höchstgrenze in anderen Monaten desselben Kalenderjahres berücksichtigt werden. Belaufen sich die Kosten für die Unterkunft in einem Monat also beispielsweise nur auf 600 Euro, können die verbliebenen 400 Euro auf andere Monate übertragen werden.
  • Als Kosten für die Ausstattung der Zweitwohnung kann der Steuerpflichtige seine Ausgaben für Möbel, Hausrat und andere notwendige Einrichtungsgegenstände von der Steuer absetzen. Direkt und in vollem Umfang können aber nur solche Einrichtungsgegenstände abgesetzt werden, die jeweils die Grenze von 487,90 Euro (410 Euro netto plus Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Bei teureren Anschaffungen müssen die Kosten entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Die Fahrtkosten

Bei den Fahrtkosten wird zwischen zwei Kategorien unterschieden. So werden einerseits die Fahrtkosten anerkannt, die bei der ersten und bei der letzten Fahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Andererseits kann der Steuerpflichtige die Kosten für die Fahrten an seinen Haupthausstand absetzen. Dabei erkennt das Finanzamt eine Heimfahrt pro Woche an. Je nachdem, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige nutzt, kann er in seiner Steuererklärung folgende Kosten geltend machen:

Verkehrsmittel Erste und letzte Fahrt Wöchentliche Heimfahrten
Eigener Pkw Tatsächliche Fahrtkosten und Reisenebenkosten

oder

Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Kilometer

Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Kilometer
Mitfahrgelegenheit Tatsächliche Fahrtkosten Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Kilometer
Bus und Bahn Tatsächliche Beförderungskosten Tatsächliche Beförderungskosten

oder

Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Kilometer

Flugzeug Tatsächliche Flugkosten Tatsächliche Flugkosten

Nutzt der Steuerpflichtige einen Firmen- oder Dienstwagen, kann er keine Fahrtkosten geltend machen. Auch in Wochen, in denen der Steuerpflichtige nicht nach Hause gefahren ist, kann er natürlich keine Fahrtkosten absetzen. Allerdings kann er hier pro Woche die Gebühren für ein 15-minütiges Telefonat mit seiner Familie abrechnen.

Der Verpflegungsmehraufwand

Der Steuerpflichtige kann für die Tage, an denen er sich am auswärtigen Beschäftigungsort aufgehalten hat, Pauschbeträge für die Verpflegung absetzen. Dies ist allerdings auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung beschränkt. Und welche Kosten tatsächlich entstanden sind, spielt keine Rolle. Selbst wenn der Steuerpflichtige diverse Kassenzettel und Restaurantquittungen vorlegen könnte, können nur Pauschalen abgesetzt werden. Diese Pauschalbeträge belaufen sich auf

  • 12 Euro für jeden Anreise- und Abreisetag sowie
  • 24 Euro für jeden vollen Tag, an dem der Steuerpflichtige von seiner Hauptwohnung abwesend ist.

Die Umzugskosten

Die Kosten für den Umzug bei der Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Eine Pauschale wird hierbei aber nicht anerkannt. Stattdessen setzt der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Umzugskosten an.

Die genauen Regelungen rund um die doppelte Haushaltsführung und die absetzbaren Kosten enthält § 9 des Einkommenssteuergesetzes in den Absätze 5 und 5a (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html).

Wann und wie kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?

Hat das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung als solches oder die damit verbundenen Kosten nicht anerkannt, kann der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Welche Stelle für die Bearbeitung des Einspruchs zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid. Dort ist auch die erforderliche Form angegeben. Üblicherweise wird ein Einspruch aber als formloses Schreiben erstellt und per Post oder als Fax an das Finanzamt geschickt.

Inhaltlich muss der Steuerpflichtige zum einen angeben, auf welchen Bescheid sich der Einspruch bezieht. Zum anderen sollte er seinen Einspruch begründen. Eine Begründung ist zwar keine Pflicht, aber ohne Begründung wird der Einspruch wenig Erfolg haben. Deshalb sollte der Steuerpflichtige die Begründung nutzen, um dem Finanzamt aufzuzeigen, welche Punkte er warum beanstandet. Ideal ist, wenn der Steuerpflichtige seine Ausführungen mit klaren Daten und Fakten, Quittungen, Rechnungen und anderen Belegen untermauern kann.

Wie geht es weiter, wenn der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat?

Ein Einspruch bewirkt, dass das Finanzamt den Vorgang noch einmal prüft. Dabei werden die Einwände des Steuerpflichtigen natürlich berücksichtigt. Die Prüfung kann dann zu drei möglichen Ergebnissen führen:

1.) Stellt das Finanzamt fest, dass der Einspruch berechtigt ist, kann es einen Abhilfebescheid erlassen. Aus dem Abhilfebescheid geht hervor, in welchen Punkten der ursprüngliche Bescheid verändert wurde, wie die Steuerveranlagung nun aussieht und wie hoch der Betrag ist, den das Finanzamt erstattet oder den der Steuerpflichtige nachzahlen muss.

2.) Bei der Prüfung kann es passieren, dass das Finanzamt Fehler entdeckt, die es zugunsten des Steuerzahlers gemacht hat. Möglich ist auch, dass nun Aufwendungen gestrichen werden, die zuvor anerkannt wurden. Das Ergebnis wäre ein Steuerbescheid, der aus Sicht des Steuerzahlers nachteilig verändert wird. Im Fachjargon wird dies als Verböserung bezeichnet. Bevor das Finanzamt eine Verböserung vornimmt, muss es den Steuerpflichtigen aber darüber informieren. Der Steuerpflichtige kann daraufhin seinen Einspruch zurücknehmen. Dadurch bleibt der ursprüngliche Steuerbescheid bestehen und wird bestandskräftig.

3.) Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Einspruch unbegründet ist, wird er zurückgewiesen. In diesem Fall steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, vor dem Finanzgericht zu klagen.