Einspruch oder Widerspruch? Wo sind die Unterschiede?

Fax, EinspruchIm allgemeinen Sprachgebrauch geraten die Begriffe Widerspruch und Einspruch mitunter durcheinander. Beides sind zwar Rechtsbehelfe, mit denen Du gegen Entscheidungen vorgehen kannst. Allerdings finden sie in unterschiedlichen Bereichen Anwendung. Wann Du also Einspruch erhebst und wann Widerspruch einlegen kannst, erfährst Du hier.

►Mustervorlage für Einspruch und Widerspruch

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Name
Anschrift

Empfänger
Anschrift

Ort, den Datum

Ihr Bescheid vom ______________
Aktenzeichen/Geschäftszeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen den im Betreff genannten Bescheid erhebe ich hiermit Einspruch. / lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:
__________________________ (Erkläre hier möglichst ausführlich, warum Du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist. Alternativ kannst Du auch nur Deinen Einspruch oder Widerspruch erklären und darauf hinweisen, dass Du die Begründung nachreichen wirst.) ____________________________________________________

Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift

 

Widerspruch oder Einspruch? Wo sind die Unterschiede?

Sowohl der Einspruch als auch der Widerspruch ist eine Rechtsbehelfsbelehrung. Und beide haben zum Ziel, eine Entscheidung dahingehend prüfen zu lassen, ob sie recht- und zweckmäßig ist. Das bedeutet: Wenn Du mit einer Entscheidung nicht einverstanden bist, kannst Du Widerspruch einlegen oder Einspruch erheben.
Derjenige, der die Entscheidung getroffen hat, ist daraufhin verpflichtet, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen. Welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hängt von der Angelegenheit ab. Bei den meisten Entscheidungen, mit denen Du im Alltag konfrontiert sein wirst, wird der Widerspruch das richtige Mittel sein. Generell solltest Du aber immer prüfen, ob der Bescheid oder das Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Dort steht nämlich auf jeden Fall, welches Rechtsmittel Du nutzen kannst, wenn Du gegen die Entscheidung vorgehen möchtest.

Übrigens: Zwischen einem Widerspruch und einem Einspruch gibt es durchaus einige Unterschiede. Allerdings ist es nicht schlimm, wenn Du die Begriffe als juristischer Laie miteinander verwechselst. Möchtest Du gegen einen Bescheid vorgehen und schreibst Einspruch statt Widerspruch oder umgekehrt, wird der Empfänger Dein Schreiben trotzdem richtig deuten. Gleiches gilt, wenn Du Begriffe wie Beschwerde, Einwände oder Einwendungen verwendest. Es macht zwar einen besseren Eindruck, wenn Du das Rechtsmittel richtig benennst. Ein Nachteil entsteht Dir aber nicht.

Der Verwaltungsakt

Der Widerspruch kommt in erster Linie bei den sogenannten Verwaltungsakten zum Einsatz. Ein Verwaltungsakt liegt vor,

  • wenn eine Behörde eine Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme im Bereich des öffentlichen Rechts trifft,
  • wenn diese Entscheidung einen Einzelfall regelt, sich also auf die konkrete Situation einer Person bezieht, und
  • wenn diese Entscheidung eine direkte Rechtswirkung für den Betroffenen enthält oder entfalten soll.

So kompliziert wie das Ganze jetzt klingt, ist es aber nicht: Wenn eine Behörde eine Entscheidung trifft, die sich auf Dich bezieht und für Dich unmittelbar Konsequenzen hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist also beispielsweise, wenn eine Behörde über einen Antrag von Dir entscheidet. Diese Entscheidung trifft die Behörde, weil sie dadurch ihre Aufgabe in der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags ist eine Regelung, die sich auf einen Einzelfall – nämlich konkret Dich und Deinen Antrag – bezieht. Gleichzeitig hat die Entscheidung direkte Konsequenzen für Dich.

Der Verwaltungsakt wird Dir in aller Regel schriftlich mitgeteilt. Dieses Schriftstück wird dann üblicherweise als Bescheid bezeichnet. Ein Bescheid kann aber auch mehrere Verwaltungsakte enthalten. So informiert Dich ein Bewilligungsbescheid beispielsweise über zwei Verwaltungsakte, nämlich zum einen darüber, dass Dein Antrag bewilligt wurde. Und zum anderen darüber, welche konkreten Leistungen Du künftig in Anspruch nehmen kannst.

 

Wann wird außerdem Widerspruch eingelegt?

Möchtest Du gegen einen Verwaltungsakt vorgehen, kannst Du Widerspruch einlegen. Aber der Widerspruch ist nicht nur gegen Verwaltungsakte, also Entscheidungen von Behörden, zulässig. Stattdessen ist der Widerspruch unter anderem auch vorgesehen, wenn Du

  • in einem Mahnverfahren gegen einen Mahnbescheid, der gegen Dich erlassen wurde, vorgehen willst. Die rechtliche Grundlage für diesen Widerspruch schafft § 694 ZPO. Durch Deinen Widerspruch verhinderst Du, dass der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann.
  • Dich als Mieter gegen die Kündigung Deines Vermieters wehren möchtest. Dein Recht, Widerspruch einzulegen, ergibt sich aus § 574 BGB.
  • als Arbeitnehmer verhindern möchtest, dass Dein Arbeitsverhältnis bei einem Eigentümerwechsel von Deinem bisherigen Arbeitgeber auf den neuen Betriebsinhaber übergeht. Dieses Widerspruchsrecht ist in § 613a Abs. 6 BGB geregelt.

 

Wann wird Einspruch erhoben?

Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf, der nur bei bestimmten Verwaltungsakten und bei Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten Anwendung findet. So ist der Einspruch in erster Linie als Rechtsbehelf gegen

  • einen Bußgeldbescheid bei einer Ordnungswidrigkeit (§ 67 OWiG),
  • einen Steuerbescheid und andere Verwaltungsakte von Finanzbehörden (§§ 347 ff. AO),
  • einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO),
  • ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO),
  • einen Strafbefehl (§410 StPO) und
  • ein erteiltes Patent (§ 59 PatG)

vorgesehen. Daneben gibt es noch den Einspruch, den Du als Arbeitnehmer beim Betriebsrat erheben kannst, wenn Dein Arbeitgeber Dir gekündigt hat. Dieses Einspruchsrecht steht in § 3 des Kündigungsschutzgesetzes. In diesem Fall bewirkt Dein Einspruch zwar, dass der Betriebsrat versuchen muss, zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber zu vermitteln. Die Kündigung kannst Du durch den Einspruch aber nicht abwehren. In der Praxis spielt der Kündigungseinspruch deshalb kaum eine Rolle.

 

Wie werden ein Einspruch oder ein Widerspruch eingelegt?

Die grundlegende Vorgehensweise ist gleich, unabhängig davon, ob es sich um einen Widerspruch oder einen Einspruch handelt. In beiden Fällen hast Du die Wahl, ob Du den Einspruch oder Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erklären möchtest. Zur Niederschrift heißt, dass Du die zuständige Stelle persönlich aufsuchst. Ein Sachbearbeiter schreibt Deine Erklärung dann auf und Du bestätigst das Ganze durch Deine Unterschrift. Möchtest Du schriftlich gegen die Entscheidung vorgehen, reicht ein formloses Schreiben aus. Darin musst Du eigentlich nur erklären, dass Du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist. Begründen musst Du Deinen Widerspruch oder Einspruch nicht. Allerdings ist es natürlich durchaus sinnvoll, Gründe zu nennen. Du kannst aber zunächst auch nur Deinen Widerspruch oder Einspruch erklären und die Begründung dann später nachreichen. Dies ist im Prinzip solange möglich, wie noch keine Entscheidung in der Sache vorliegt.

Sehr wichtig ist aber, dass Du die Frist einhältst. Welche Frist gilt, steht wieder in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid. Meist beläuft sich die Ein- oder Widerspruchsfrist auf einen Monat, sie kann aber auch kürzer sein. Dies ist beispielsweise bei Bußgeldbescheiden der Fall, gegen die Du innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben musst. Ist die Frist abgelaufen, wird die Entscheidung bestandskräftig. Danach kannst Du praktisch nichts mehr dagegen unternehmen. Achte deshalb darauf, dass Du die Wider- oder Einspruchsfrist einhältst! An wen Du Dein Schreiben richten musst, steht ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung.