Einspruch Schule – Gegen Entscheidung vorgehen

Schule, lehrerEltern und Schüler auf der einen Seite und Lehrer und die Schule auf der anderen Seite sind sich keineswegs immer einig. Trifft die Schule eine Entscheidung, die ernsthafte Konsequenzen für den Schüler hat, muss dies aber nicht stillschweigend akzeptiert werden. Stattdessen ist es möglich, auf förmliche Rechtsbehelfe als Rechtsmittel zurückzugreifen – und sich durch einen Widerspruch und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu wehren.

►Einspruch Schule – So gehst du vor

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Eltern (oder volljähriger Schüler)
Anschrift

Schulleitung
Anschrift

Ort, das Datum

Einspruch

Sehr geehrte/r Frau/Herr _____________/Damen und Herren,

gegen ihren am ______________ erlassenen Verwaltungsakt lege/n ich/wir hiermit Widerspruch ein.

Mit Ihrer Entscheidung bin/sind ich/wir aus folgendem Grund nicht einverstanden: ________________________________________________________________________
(Erkläre und begründe, warum Du widersprichst; wurde z.B. die Aufnahme an einer Schule verweigerst, solltest Du erklären, was aus Deiner Sicht gegen diese Entscheidung spricht; kritisierst Du die Bewertung der Leistungen im Zeugnis oder bei einer Prüfung, führst Du aus, warum Du die Bewertung für ungerechtfertigt hältst; wurde die Nichtversetzung beschlossen, erläuterst Du, warum dies aus Deiner Sicht falsch ist; wurde der Ausschluss aus dem Unterricht, ein Schulverweis oder eine andere Maßnahme verhängt, nennst Du Deine Gegenargumente.) _____________________________________________________________________________________

Ich/Wir bitte/n insofern, Ihre Entscheidung noch einmal zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift(en)

 

Realakte und Verwaltungsakte

Juristen sprechen von einem Verwaltungsakt, wenn eine Entscheidung, Verfügung oder Maßnahme einen Einzelfall regelt und direkte Rechtswirkungen beinhaltet. Vereinfacht erklärt heißt das: Ein Verwaltungsakt ist eine Entscheidung der Schule, die ernste Konsequenzen für einen Schüler hat. Verwaltungsakte sind also beispielsweise, wenn

  • ein Schüler an einer Schule nicht aufgenommen wird.
  • es um Noten oder Zeugnisse geht, die mit einer Versetzung, dem Schulabschluss oder einer Prüfung zusammenhängen. Gleiches gilt für Leistungsbewertungen, die für die weitere Schul-, Ausbildungs- oder Berufslaufbahn maßgeblich sind.
  • ein Schüler an eine andere Schule verwiesen wird.
  • ein Schüler von einzelnen Fächer oder dem gesamten Unterricht ausgeschlossen wird.

Gegen solche Verwaltungsakte kannst Du Dich mit den sogenannten förmlichen Rechtsbehelfen als Rechtsmittel wehren.

Das Gegenstück zu Verwaltungsakten sind Realakte. Hierbei handelt es sich um Handlungen oder Entscheidungen, die keine direkte Rechtswirkung haben oder beabsichtigen. So sind beispielsweise einzelne Noten in den jeweiligen Fächern Realakte. Dies liegt daran, dass Einzelnoten keine unmittelbaren Konsequenzen haben. Erst die Entscheidung, die auf Grundlage der Einzelnoten getroffen wird – beispielsweise eine Versetzung oder Nichtversetzung – hat eine Rechtswirkung. Auch die Gestaltung des Unterrichts, ein wiederholter Ausfall von Schulstunden und ähnliche Sachverhalte haben keine rechtliche Wirkung. Deshalb sind hier nur formlose Rechtsbehelfe als Gegenmaßnahmen möglich.

 

Einspruch einlegen

Liegt ein Verwaltungsakt (umgangssprachlich besser bekannt als Bescheid) vor, kannst Du Widerspruch dagegen einlegen. Dein Widerspruch ist bereits ein förmlicher Rechtsbehelf und leitet als solcher das förmliche Widerspruchsverfahren ein. Um einem Verwaltungsakt zu widersprechen, hast Du einen Monat lang Zeit. Spätestens einen Monat nach dem Erlass des Verwaltungsakts muss Dein Widerspruch also bei der Behörde vorliegen, die ihn erlassen hat. In diesem Fall ist dies die Schule. Dein Widerspruch muss außerdem schriftlich erfolgen.

Ist Dein Widerspruch eingegangen, muss die Schule ihre Entscheidung noch einmal überdenken. Anschließend kann sie entscheiden, dass sie Deinem Widerspruch abhilft. Abhelfen heißt, dass sie Dir Recht gibt. Bleibt die Schule bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, erhältst Du einen Widerspruchsbescheid von der nächst höheren Behörde. In dem Widerspruchsbescheid ist erklärt und begründet, warum Deinem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Außerdem enthält der Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dort steht, wann, wo und wie Du Dich gegen den Bescheid wehren kannst.

Übrigens: In allen Bundesländern musst Du zunächst Widerspruch einlegen. Erst wenn Deinem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, kannst Du vor dem Verwaltungsgericht klagen. Einzige Ausnahme ist Bayern. Hier kannst Du von Anfang an entscheiden, ob Du Widerspruch einlegen oder direkt Klage erheben willst.

 

Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs

Dein Widerspruch bewirkt nicht nur, dass die Schule ihre Entscheidung noch einmal prüft. Zusätzlich hat der Widerspruch auch eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die schulische Maßnahme zunächst ruht. Die Entscheidung wird erst dann durchgeführt, wenn über Deinen Widerspruch entschieden wurde oder ein Gerichtsurteil vorliegt.

Allerdings verbessert der Widerspruch die rechtliche Position des Schülers nicht. Sieht der Verwaltungsakt beispielsweise vor, dass ein Schüler nicht versetzt wird, ändert sich daran auch durch einen Widerspruch zunächst nichts. Die aufschiebende Wirkung hätte nämlich zur Folge, dass der Schüler vorerst versetzt wird. Würde sein Widerspruch zurückgewiesen und das Gerichtsurteil zu seinen Ungunsten ausfallen, müsste er dann wieder zurückversetzt werden. Um solche Szenarien zu vermeiden, kann die Schulbehörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnen. Der Schüler würde also die Klasse wiederholen, bis die Entscheidung vorliegt. Bei Ordnungsmaßnahmen hat ein Widerspruch in einigen Bundesländern ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.

Tipp: Hat die Schulbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kannst Du Dich gegen diese Entscheidung wehren. Dazu musst Du in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragen, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt wird.

 

Vor dem Verwaltungsgericht klagen

Wurde Dein Widerspruch abgelehnt, bleibt Dir nur noch der Gang vors Verwaltungsgericht. Deine Klage musst Du innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erheben. Je nachdem, was Du mit Deiner Klage erreichen möchtest, kommen unter anderem in Frage

  • eine Anfechtungsklage (Damit gehst Du gegen einen belastenden Verwaltungsakt wie eine Ordnungsmaßnahme vor.)
  • eine Verpflichtungsklage (Sie zielt auf einen begünstigenden Verwaltungsakt wie die Aufnahme an einer Schule ab.)
  • eine allgemeine Leistungsklage (Sie bezweckt ein bestimmtes Handeln wie einen verbesserten Unfallsschutz im Schulgebäude; außerdem wird sie erhoben, wenn es um die Unterrichtsqualität und Benotungen bei Klassenarbeiten oder um Einzelnoten in Zeugnissen geht.)
  • eine Feststellungsklage (Damit soll geprüft werden, ob ein Verwaltungsakt wirksam ist oder ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht. Feststellungsklage kann aber nur erhoben werden, wenn die Entscheidung nicht durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage herbeigeführt werden kann.)

Bevor Du Klage einreichst, solltest Du Dich aber mit einem Anwalt besprechen, der auf das Verwaltungs- und Schulrecht spezialisiert ist. Wie der Widerspruch hat auch die Klage aufschiebende Wirkung. Hat die Schulbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kann das Gericht die Vollziehung auf Deinen Antrag hin aussetzen. Die aufschiebende Wirkung ist dadurch wiederhergestellt.

 

Der vorläufige Rechtsschutz

Ein Verfahren vor Gericht nimmt viel Zeit in Anspruch. Bis die endgültige Entscheidung vorliegt, kann es in Schulsachen aber schon zu spät sein. Hat eine Schule beispielsweise die Aufnahme eines Schülers verweigert, hätte die aufschiebende Wirkung zur Folge, dass der Besuch dieser Schule bis zur Entscheidung nicht möglich wäre. Schlimmstenfalls müsste der Schüler deshalb mehrere Jahre lang warten. Um dem entgegenzuwirken, gibt es den vorläufigen oder auch einstweiligen Rechtsschutz. Hierbei erklärst Du dem Gericht, dass und warum durch die Zeitverzögerung erhebliche Nachteile entstehen würden. Das Gericht prüft dann Deine Interessen und die der Schule. Anschließend kann es eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die die Schule den Schüler vorläufig aufnehmen muss. Diese Entscheidung hat solange Bestand, bis das normale Klageverfahren entschieden ist. Du musst im Prinzip also zwei Verfahren führen, nämlich einmal das Eilverfahren und einmal das Hauptsacheverfahren.