Einspruch Kündigung

KündigungManchmal zeichnet sich die Kündigung vorher ab, manchmal kommt sie völlig unerwartet. Doch nach dem ersten Schock stellen sich viele Fragen: Warum ausgerechnet ich? Was kann ich jetzt tun? Muss ich die Kündigung ohne Widerspruch hinnehmen? Wie kann ich mich gegen die Kündigung wehren? Welche Fristen muss ich beachten? Antworten auf diese Fragen findest Du hier.

 

►Einspruch Kündigung – Mustervorlage

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Arbeitnehmer
Anschrift

Arbeitgeber
Anschrift

Ort, das Datum

Angabe des Kündigungsgrundes für Ihre Kündigung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ____________________,

am _______________ habe ich Ihre Kündigung erhalten.
In Ihrem Kündigungsschreiben erklären Sie jedoch lediglich, dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen/verhaltensbedingten/personenbedingten Gründen fristgerecht/fristlos beendet werden soll.

Ich fordere Sie daher auf, mir den konkreten Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Melde Dich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend!

Seit Januar 2006 bist Du dazu verpflichtet, Dich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Dabei muss diese Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses kürzer als drei Monate, musst Du Dich sofort arbeitsuchend melden. In diesem Fall hast Du ab dem Zugang der Kündigung nämlich nur drei Tage Zeit für Deine Meldung. Meldest Du Dich erst später, kann die Arbeitsagentur eine Sperre für den Arbeitslosengeldbezug verhängen.

Welche formalen Voraussetzungen gelten für eine Kündigung?

Für eine Kündigung gelten bestimmte formale Anforderungen. Diese müssen erfüllt sein, denn andernfalls wird die Kündigung nicht wirksam.

  • Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Dies ist durch § 623 BGB festgelegt. Schriftform heißt, dass es sich bei der Kündigung um ein handschriftlich unterschriebenes Schriftstück handeln muss. Die Unterschrift muss lesbar sein, von einer berechtigten Person stammen und im Original unter dem Schreiben stehen. Deshalb ist eine Kündigung per Fax, E-Mail oder SMS ebenso unwirksam wie eine mündliche Kündigung.
  • Aus der Kündigung muss klar und unmissverständlich hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Außerdem muss Du ermitteln können, wann der Beendigungstermin ist. Das Wort Kündigung muss aber nicht in dem Schreiben auftauchen. Ebenso muss Dein Arbeitgeber kein konkretes Datum nennen, wenn der Beendigungstermin klar erkennbar ist.
  • Dein Arbeitgeber braucht zwar einen Kündigungsgrund. Diesen muss er in dem Kündigungsschreiben aber nicht unbedingt angeben. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Du Azubi oder schwanger bist. Ansonsten ist der Arbeitgeber erst dann verpflichtet, Dir den Kündigungsgrund mitzuteilen, wenn Du ihn dazu aufforderst. Steht in der Kündigung keine Begründung, solltest Du die Angabe aber verlangen. Möchtest Du gegen die Kündigung vorgehen, musst Du schließlich wissen, warum Dir gekündigt wurde.
  • Damit die Kündigung wirksam werden kann, muss sie Dir zugehen. Dabei muss im Zweifel der Arbeitgeber beweisen, dass Du die Kündigung erhalten hast. Deshalb wird er sie Dir meist per Einschreiben mit Rückschein schicken, unter Zeugen übergeben oder sich den Empfang quittieren lassen. Du bist aber nicht verpflichtet, den Empfang durch Deine Unterschrift zu bestätigen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist Deine Unterschrift nicht notwendig. Du könntest aber möglicherweise eine Erklärung unterschreiben, die Dir Nachteile bringt.

Warum ist das Datum, an dem die Kündigung zugeht, so wichtig?

Abreisskalender, DatumDas Datum, an dem Du die Kündigung erhältst, spielt eine entscheidende Rolle. Dies liegt daran, dass mit diesem Tag einige Fristen beginnen. Zu den wichtigsten Fristen in diesem Zusammenhang gehören

  • die Kündigungsfrist. Ausgehend von dem Zugangsdatum berechnet sich somit, wann Dein Arbeitsverhältnis endet.
  • die Frist, innerhalb der Du Kündigungsschutzklage erheben kannst. Diese Frist beträgt drei Wochen.
  • die Frist zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung. Um die Kündigung aufgrund eines Formfehlers zurückzuweisen, hast Du maximal zwei Wochen lang Zeit.
  • die Frist für eine außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen aussprechen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund erfahren hat, und dem Zugang der Kündigung mehr als zwei Wochen, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Entscheidend ist aber tatsächlich das Zugangsdatum. Es zählt also nicht das Datum, das im Kündigungsschreiben steht. Stattdessen ist immer das Datum maßgeblich, an dem Du die Kündigung erhalten hast.

 

Wann könnte die Kündigung unwirksam sein?

Genau wie Du hat natürlich auch Dein Arbeitgeber die Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung zu erklären. Dabei muss er aber ein paar Spielregeln einhalten. So schreibt § 623 BGB vor, dass eine Kündigung immer der Schriftform bedarf. Schriftform heißt, dass die Kündigung schriftlich und von Hand unterschrieben sein muss. Die Unterschrift muss im Original vorliegen, lesbar sein und von einer berechtigen Person stammen. Deshalb ist eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS nicht wirksam. Bist Du Mitglied des Betriebsrats, Azubi, schwanger oder schwerbehindert, gelten besondere Voraussetzungen. Als Betriebsratsmitglied und Azubi beispielsweise kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Frage. Hat Dir Dein Arbeitgeber ordentlich gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Bist Du schwanger oder schwerbehindert, braucht Dein Arbeitgeber für eine wirksame Kündigung zuvor die Zustimmung der zuständigen Stelle. Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser angehört werden. Fand keine Anhörung statt, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Die Wirksamkeit der Kündigung zumindest anzweifeln kannst Du unter anderem, wenn

  • Dir Dein Arbeitgeber eine außerordentliche und fristlose Kündigung überreicht und diese mit einem Pflichtverstoß begründet, der aus Deiner Sicht falsch dargestellt ist.
  • Dir Dein Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und Du die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hältst. Hintergrund hierzu ist, dass Dein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchführen muss. Dabei muss er alle Arbeitnehmer miteinander vergleichen, die ähnliche Arbeiten verrichten. Bei seinem Vergleich muss er Faktoren wie die Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigen. Wurdest Du aus betrieblichen Gründen gekündigt, andere Kollegen, die jünger sind, kürzer dort arbeiten oder keine oder weniger Kinder haben, hingegen nicht, kannst Du die soziale Auswahl anzweifeln.
  • Dein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht und Du den angeblichen Pflichtverstoß so nicht begangen hast. Oder Du bislang wegen dem gleichen Pflichtverstoß nicht abgemahnt wurdest.
  • Dein Arbeitgeber personenbedingt wegen Krankheit kündigt, Du aber weniger als sechs Wochen pro Jahr krank warst. Oder Dein Arbeitgeber von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen muss. Dies ist der Fall, wenn Du zwar krank warst, jetzt aber geheilt bist. Längere oder häufige Fehlzeiten wegen Deiner Krankheit sind deshalb nicht zu erwarten.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen muss Dein Arbeitgeber seine Kündigung zunächst nicht begründen. In dem Kündigungsschreiben muss also der Kündigungsgrund grundsätzlich nicht angegeben sein. Allerdings braucht Dein Arbeitgeber einen Kündigungsgrund und muss Dir diesen auf Nachfrage schriftlich mitteilen. Zudem liegt die Beweislast immer bei Deinem Arbeitgeber. Dein Arbeitgeber muss also nachweisen, dass die Kündigung rechtmäßig ist. In der Praxis können Arbeitgeber diese Darlegungslast jedoch oft nicht vollumfänglich erbringen. Zudem ist es oft nicht einfach, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu beurteilen. 100 Prozent eindeutige Fälle, in denen eine Kündigung wirksam ist, gibt es eher selten. Deshalb solltest Du Dich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.

 

Welche Kündigungsgründe sind zulässig?

Dein Arbeitgeber kann nicht einfach eine Kündigung aussprechen, nur weil er Dich loswerden will. Er braucht vielmehr einen plausiblen Grund, um euer Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Gesetz sieht dabei drei mögliche Kündigungsgründe vor:

1.) Eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich, wenn in dem Unternehmen ein oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen. Dabei können sowohl äußere als auch innere Faktoren zu dem Stellenabbau führen. Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist aber neben dem Wegfall des Arbeitsplatzes, dass Du nicht an einer anderen Stelle im Betrieb weiterbeschäftigt werden kannst. Außerdem muss Dein Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Dabei muss er soziale Kriterien wie das Alter, die Unterhaltspflichten, die Betriebszugehörigkeitsdauer und eine Schwerbehinderung berücksichtigen. Gekündigt werden darfst Du dann, wenn Dich die Kündigung weniger hart trifft als einen vergleichbaren Kollegen.

2.) Eine personenbedingte Kündigung ist denkbar, wenn Du die vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kannst. Der Grund dafür muss in Deiner Person liegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Deine Arbeitserlaubnis abläuft oder wenn Du als Fahrer dauerhaft den Führerschein verlierst. Weitaus häufiger erfolgt eine personenbedingte Kündigung aber wegen Krankheit. Verlierst Du infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls die Eignung für den Beruf, kann Dir Dein Arbeitgeber kündigen. Auch sehr häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten können die Kündigung rechtfertigen. Allerdings müssen die Fehlzeiten die Betriebsabläufe erheblich belasten. Zudem muss absehbar sein, dass sich Dein Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird. Daneben muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung prüfen, ob Du trotz Deiner Erkrankung oder Beeinträchtigung an einer anderen Stelle im Betrieb tätig werden kannst.

3.) Eine verhaltensbedingte Kündigung kann die Folge von einem schwerwiegenden Pflichtverstoß sein. Hast Du Deine vertraglichen Pflichten verletzt oder gegen Regeln verstoßen, kann Dich Dein Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen. Meist setzt eine verhaltensbedingte Kündigung aber mindestens eine Abmahnung wegen eines ähnlichen Fehlverhaltens voraus. Nur in seltenen Fällen und bei wirklich sehr schwerwiegenden Verstößen kann Dein Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund angeben?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass der Arbeitgeber den Kündigungsgrund immer angeben muss. Dies ist so schlichtweg falsch. Entscheidend ist nämlich, um welche Art von Kündigung es sich handelt.

  • Bei einer ordentlichen Kündigung muss Dein Arbeitgeber den Kündigungsgrund nicht angeben. Es reicht also, wenn er Dir in dem Schreiben mitteilt, dass er das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet. Zuvor muss er allerdings den Betriebsrat angehört haben. Aus den Nebenpflichten des Vertrags leitet sich zwar ab, dass Dir Dein Arbeitgeber den Kündigungsgrund nachträglich nennen muss. Allerdings ist dies erst der Fall, wenn Du ihn dazu aufforderst. Von sich aus muss Dein Arbeitgeber keine Begründung in die Kündigung schreiben.
  • Bei einer außerordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber ebenfalls nicht dazu verpflichtet, den Kündigungsgrund bereits in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Allerdings setzt eine außerordentliche Kündigung einen schwerwiegenden Grund voraus. Dieser muss so gravierend sein, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden muss. Um die außerordentliche Kündigung durchsetzen zu können, wird Dein Arbeitgeber den Kündigungsgrund deshalb meist schon im Kündigungsschreiben nennen. Andernfalls ist er nach § 626 Absatz 2 BGB dazu verpflichtet, Dir auf Dein Verlangen den Grund umgehend schriftlich mitzuteilen.
  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Die Gründe und die entscheidenden Überlegungen, die zu der sozialen Auswahl geführt haben, muss Dir Dein Arbeitgeber auf Nachfrage ebenfalls mitteilen. Dazu ist er nach § 1 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes verpflichtet.
  • Kündigt Dein Arbeitgeber, wenn Du noch in der Probezeit bist, muss er die Kündigung nicht begründen. Selbst wenn Du nachfragst, muss er Dir die Gründe nicht nennen.
  • Bist Du Azubi, muss Dein Arbeitgeber den Kündigungsgrund schon im Kündigungsschreiben angeben. Dies schreibt § 22 des Berufsbildungsgesetzes vor. Gleiches gilt, wenn Du schwanger bist. Auch dann ist Dein Arbeitgeber gemäß § 9 Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Kündigungsgrund zu nennen.

Ist ein Einspruch gegen die Kündigung ratsam?

Bei Deinem Arbeitgeber Widerspruch gegen eine Kündigung einzulegen, macht praktisch keinen Sinn. Dies erklärt sich damit, dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen:

  • Durch eine Kündigung erklärt eine Partei, in diesem Fall Dein Arbeitgeber, seinen Willen. Diese Erklärung entfaltet in dem Moment ihre Rechtskraft, in dem Du sie erhältst. Dein Arbeitgeber braucht Deine Zustimmung nicht, um seinen Willen zu erklären. Deshalb spielt es für die Wirksamkeit der Kündigung auch überhaupt keine Rolle, ob Du damit einverstanden bist und ob Du dazu eine Erklärung abgibst.
  • Selbst wenn er wollte, kann Dein Arbeitgeber Deinem Widerspruch nicht abhelfen. Weil eine Kündigungserklärung ihre Wirkung bereits durch den Zugang entfaltet, kann sie Dein Arbeitgeber nicht einfach zurücknehmen. Er müsste Dir vielmehr anbieten, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Alternativ müsstet Ihr beide erklären, dass die Kündigung unwirksam ist. In der Praxis kommt so etwas aber so gut wie nie vor.

Möchtest Du Dich gegen die Kündigung wehren, bleibt Dir deshalb nur die Kündigungsschutzklage.