Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für den „Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß und fristgerecht ausüben können.
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name des Unternehmens
Adresse des Unternehmens
PLZ Ort
Betreff: Widerruf meines Vertrags gemäß Fernabsatzgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den am ________ abgeschlossenen Vertrag über ________ gemäß § 355 BGB und dem Fernabsatzgesetz.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Widerrufs sowie um Rückerstattung eventuell bereits geleisteter Zahlungen auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: ________
IBAN: ________
BIC: ________
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Widerrufs schriftlich und teilen Sie mir mit, wie die Rücksendung der erhaltenen Ware erfolgen soll.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben
Das Online-Shopping kann mit einigen Pluspunkten aufwarten. Ein riesiges Angebot, gute Vergleichsmöglichkeiten und oft niedrigere Preise als im Geschäft vor Ort, zum Beispiel. Und das alles ganz bequem vom heimischen Sofa aus, ohne mühsame Parkplatzsuche und ohne lästiges Schlangestehen an der Kasse. Online-Shops haben rund um die Uhr geöffnet und liefern Dir die Bestellung dann auch noch bis an die Wohnungstür. Wenn Dich die Ware nicht überzeugt, schickst Du sie einfach wieder zurück. Dafür gibt es schließlich den Widerruf im Fernabsatzgesetz. Doch ist es wirklich so einfach?
Bei den meisten Online-Einkäufen, die Du als Verbraucher tätigst, greift das gesetzliche Widerrufsrecht. Ein Verbraucher bist Du, wenn Du als Privatperson Waren für private Zwecke von einem Unternehmen kaufst. Durch das Widerrufsrecht kannst Du dann innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Warum Du den Vertrag widerrufst, musst Du nicht begründen.
Das Recht, den Vertrag zu widerrufen und die Ware zurückzugeben, bezieht sich nicht nur auf Produkte aus einem Online-Shop. Genauso gilt es für Dienstleistungen und für Sachen, die Du bei einer Internetauktion von einem Händler ersteigert hast. Bestellungen aus einem Versandhaus-Katalog sind von der Regelung ebenfalls eingeschlossen.
Bestellst Du die Ware online und lässt sie in eine Filiale des Händlers liefern, um sie dort selbst abzuholen, greift das Widerrufsrecht auch. Denn weil Du die Sachen online – oder auch per Telefon – bestellt hast, ist ein Fernabsatzvertrag zustande gekommen. Und mit Blick auf den Widerruf ist das entscheidend.
Aber schauen wir uns die Regelungen im Einzelnen an!
►Widerruf Fernabsatzgesetz – eine Mustervorlage
Möchtest Du das Widerrufs-Formular des Händlers nicht ausfüllen, kannst Du Dich für Deine Erklärung an unserer Vorlage orientieren.
Dein Name
Anschrift
Händler/Unternehmen
Anschrift
Datum
Widerruf
Vertrag-/ Bestellnummer ____________________
Bestelldatum ____________________
Kundennummer ____________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch.
Die im Rahmen des o. g. Vertrags bestellte Ware schicke ich Ihnen komplett zurück. / Von der im Rahmen des o. g. Vertrags bestellten Ware schicke ich Ihnen folgende Produkte zurück:
– (Artikel, Artikelnummer, Preis)
– …
– …
Bitte überweisen Sie mir meine geleistete Zahlung auf mein Konto bei der … (Bank) …, IBAN ____________________ zurück. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Warum es den Widerruf im Fernabsatzgesetz überhaupt gibt
In einem Geschäft kannst Du die Ware anfassen und Dir von allen Seiten genau anschauen. Kleidung und Schuhe kannst Du anprobieren, um sicherzugehen, dass Dir die Sachen passen. Bei elektrischen Geräten kannst Du die Knöpfe drücken und Möbel kannst Du in gewissem Umfang testen.
Kaufst Du online oder per Katalog ein, geht das nicht. Hier siehst Du zunächst nur Fotos und die Produktbeschreibungen. Erst wenn Deine Bestellung geliefert ist, kannst Du sie live in Augenschein nehmen und ausprobieren.
Um diesen Unterschied auszugleichen, ist die Möglichkeit zum Widerruf im Fernabsatzgesetz vorgesehen. Bist Du von der Ware nicht überzeugt, passen Dir die Sachen nicht oder hast Du Dir ein Produkt anders vorgestellt, kannst Du das Widerrufs- und Rückgaberecht nutzen. Aber Du kannst auch dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Du es Dir anders überlegt hast und die bestellte Ware jetzt einfach doch nicht mehr willst.
Wie Dich der Händler auf Dein Widerrufs- und Rückgaberecht hinweisen muss
Der Händler ist dazu verpflichtet, Dich darauf hinzuweisen, dass Du den Kaufvertrag widerrufen und die Ware zurückgeben kannst. Das macht er durch die sogenannte Widerrufsbelehrung. Und diese Belehrung über Dein Recht auf Widerruf muss
- in Textform, also schriftlich erfolgen,
- verständlich formuliert sein,
- den Namen und die Anschrift desjenigen aufführen, dem gegenüber Du Deinen Widerruf erklären musst und
- Dich darüber aufklären, welche Folgen Dein Widerruf hat.
Es reicht aber aus, wenn Dich der Händler zum Beispiel in der Bestellbestätigung, die Du per E-Mail bekommst, über das Widerrufsrecht informiert. Oder wenn sich auf der Internetseite ein gut sichtbarer Hinweis auf die Widerrufsbelehrung befindet, den Du zur Kenntnis nimmst, bevor Du die Bestellung abschickst. Auch auf der Rückseite vom Kaufvertrag oder der Rechnung kann die Widerrufsbelehrung stehen. Ein gesondertes Schriftstück ist nicht notwendig.
Was Dir der Händler aber zur Verfügung stellen muss, ist ein Widerrufsformular. Dieses Formular kannst Du für Deinen Widerruf ausfüllen und dem Händler zuschicken. Du musst das Widerrufsformular aber nicht verwenden. Stattdessen kannst Du auch selbst eine kurze Widerrufserklärung schreiben. Dafür kannst Du gerne die Vorlage nehmen, die wir Dir weiter unten zeigen.
Welche Frist Du bei einem Widerruf einhalten musst
Hast Du Ware online oder per Telefon bestellt, musst Du sie nicht behalten. Nur musst Du Dich ziemlich schnell entscheiden, ob Du die Ware zurückschickst oder nicht. Denn gemäß § 355 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt die Widerrufsfrist nur 14 Tage.
Dabei läuft die Frist, wenn die bestellte Ware bei Dir angekommen ist. Hast Du mehrere Sachen bestellt und schickt Dir der Händler Deine Bestellung in mehreren Teillieferungen zu, beginnt die Widerrufsfrist, sobald die komplette Bestellung geliefert ist. Bei einer Dienstleistung läuft die Frist für einen Widerruf ab dem Tag, an dem Du den Vertrag abgeschlossen hast.
Informiert Dich der Händler gar nicht über Dein Widerrufs- und Rückgaberecht, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein ganzes Jahr. Du kannst dann also ein Jahr und 14 Tage lang vom Kaufvertrag zurücktreten. Spätestens danach hat sich ein möglicher Widerruf aber auf jeden Fall erledigt.
Achtung: Die Widerrufsfrist kann früher ablaufen
Es gibt Fälle, in denen die Widerrufsfrist schon beendet ist, obwohl noch keine 14 Tage vergangen sind. Möglich ist das vor allem dann, wenn Du online oder telefonisch einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hast und der Unternehmer die Dienstleistung schon komplett erbracht hat.
Bevor der Unternehmer damit beginnt, die Dienstleistung auszuführen, muss er Dich aber auf diese Regelung hinweisen. Und Du musst bestätigen, dass Du von der Regelung weißt und ihr zustimmst.
Ein anderer Fall ist, wenn Du digitale Inhalte per Download oder Streaming kaufst. Sobald der Vertrag ausgeführt wird, erlischt hier auch das Widerrufsrecht. Wenn Du also zum Beispiel damit beginnst, die gekaufte Software oder Musikdatei herunterzuladen, kannst Du den Kaufvertrag nicht mehr widerrufen.
Wie Du von Deinem Widerrufsrecht Gebrauch machst
Bis vor wenigen Jahren musstest Du die bestellte Ware einfach nur zurückschicken. Die Rückgabe war automatisch ein wirksamer Widerruf. Seit Juni 2014 ist das anders. Damals wurden neue Regeln für Fernabsatzgeschäfte aufgestellt, die EU-weit gelten.
Jedenfalls musst Du seit 2014 ausdrücklich erklären, dass Du den Vertrag widerrufst. Strenge Vorgaben für die Erklärung Deines Widerrufs gibt es aber nicht. Es genügt, wenn Du kurz angibst, dass Du vom Kaufvertrag zurücktrittst und die Ware zurückgibst. Gründe musst Du auch nicht nennen. Das hat sogar der Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt (Az. VIII ZR 146/15, Urteil vom 16.03.16).
Schriftlich ist besser
Du musst Deinen Widerruf gemäß Fernabsatzgesetz nicht unbedingt in Textform erklären. Genauso wirksam ist, wenn Du den Händler anrufst und ihn mündlich über den Widerruf informierst. Das Problem ist nur, dass Du im Zweifel nachweisen musst, dass Du den Vertrag fristgerecht widerrufen hast. Und bei einem Telefonat dürfte das kaum möglich sein.
Besser ist deshalb, wenn Du den Vertrag schriftlich widerrufst. Ob Du dafür das Formular des Händlers verwendest oder ein eigenes Schreiben aufsetzt, bleibt Dir überlassen. Genauso kannst Du wählen, ob Du den Widerruf klassisch per Post, als Fax oder per E-Mail verschickst. Nur solltest Du die Versand- oder Eingangsbestätigung gut aufheben, bis die Sache erledigt ist.
Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit. Du kannst den Widerruf nämlich auch zusammen mit der Rückgabe der Ware erklären. Denn Du musst den Händler nicht unbedingt vorab informieren. Wenn Du die Widerrufserklärung zusammen mit der Ware in das Paket legst, wird Dein Widerruf genauso wirksam. Achte dann nur darauf, dass Du das Paket rechtzeitig zur Post bringst.
Wer die Kosten für die Rücksendung bezahlen muss
Die EU-weit gültige Regelung zum Widerruf im Fernabsatzgesetz hat nicht nur dazu geführt, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag ausdrücklich erklärt werden muss. Sondern sie hat auch mit Blick auf die Rücksendekosten eine Veränderung mit sich gebracht.
Vorher war es so, dass der Händler die unmittelbaren Kosten der Rücksendung übernehmen musste. Nur wenn die zurückgeschickte Ware weniger wert war als 40 Euro oder wenn der Verbraucher nicht per Vorkasse bezahlt hatte, konnte der Händler die Rücksendekosten auf den Verbraucher übertragen.
Seit Juni 2014 muss der Händler zwar die Kosten erstatten, die für die Lieferung entstanden sind. Allerdings zählt der hier Standardversand. Hattest Du Dich für einen anderen Versand entschieden, zum Beispiel eine Express-Lieferung, musst Du die Mehrkosten selbst bezahlen. Aber was das Porto für die Rücksendung angeht, bist grundsätzlich Du in der Pflicht. Der Wert der zurückgeschickten Ware und die gewählte Bezahlart spielen dabei keine Rolle.
Andererseits kann der Händler die Kosten für den Rückversand freiwillig übernehmen. Viele Händler machen das auch, um so einen zusätzlichen Kaufanreiz zu bieten und kundenfreundlich aufzutreten. Oft bekommst Du vom Händler in diesem Fall einen Rücksendeschein, den Du auf das Paket aufkleben kannst. Damit kannst Du das Paket dann einfach beim jeweiligen Versandunternehmen abgeben.
Übernehmen musst Du den Rückversand aber nur, wenn das so in den AGB steht. Hat der Händler nichts davon erwähnt, musst Du auch nichts bezahlen. Hat der Händler einen Fehler gemacht und Dir Ware geschickt, die Du gar nicht bestellt hast, musst Du den Rückversand ebenfalls nicht übernehmen.
Welche Folgen Dein Widerruf hat
Nachdem Du Deinen Widerruf erklärt hast, musst Du die Ware innerhalb der nächsten 14 Tage zurückschicken. Es sei denn, der Händler bietet Dir an, die Ware bei Dir abzuholen. Bei sperrigen Dingen wie großen Elektrogeräten oder Möbeln beauftragen Unternehmen oft – für Dich kostenfrei – eine Spedition mit der Abholung.
Schickst Du die Ware selbst zurück, trägt der Händler das Versandrisiko. Sollte die Ware unterwegs beschädigt werden oder verloren gehen, haftet also der Händler. Du hast Deine Pflicht getan, sobald Du das Paket beim Versandunternehmen abgegeben hast. Allerdings solltest Du den Versandbeleg gut aufheben. Denn im Zweifel musst Du nachweisen, dass Du die Ware tatsächlich abgeschickt hattest.
Den Wert der zurückgeschickten Ware und die Lieferkosten muss Dir der Händler ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ab Deinem Widerruf erstatten. Er kann aber abwarten, bis er seine Ware zurück hat oder Du ihm wenigstens einen Versandnachweis vorlegst.
Der Händler kann einen Wertersatz abziehen
Gab es eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann der Händler einen Wertersatz einbehalten, wenn die Ware nicht mehr tadellos ist. Voraussetzung ist aber, dass der Wertverlust nicht durch ein normales Testen der Ware entstanden ist.
Das bedeutet: Damit Du Dir die Ware richtig anschauen und sie ausprobieren kannst, kannst Du die Ware auspacken und sie anprobieren oder die Funktionen testen. Dinge wie Möbel kannst Du auch zusammenbauen. Die Ware genau in Augenschein zu nehmen, heißt aber eben nicht, dass Du sie im großen Stil benutzt.
Ein Beispiel: Du hast Dir online Schuhe bestellt. Nun probierst Du die Schuhe an und läufst damit ein paar Mal in der Wohnung auf und ab. Das geht alles in Ordnung. Entfernst Du aber alle Etiketten und trägst die Schuhe mehrere Tage lang in der Arbeit oder bei Ausflügen in die Stadt, ist das kein normales Ausprobieren mehr. Dein Widerrufsrecht verlierst Du dadurch zwar nicht. Nur kann der Händler eben den Wert, den die Schuhe durch Deine Nutzung verloren haben, abziehen.
Welche Verträge vom Widerruf im Fernabsatzgesetz ausgeschlossen sind
Bei ein paar Verträgen ist ein Widerruf im Fernabsatzgesetz ausgeschlossen. Das gilt zum Beispiel für Produkte, die als Einzelanfertigung speziell auf Deine Wünsche hin produziert wurden. Auch bei leicht verderblichen Waren wie frischen Lebensmitteln ist ein Widerruf nicht möglich. Einzelne Zeitungen und Zeitschriften, Bahnfahrkarten und Tickets für Veranstaltungen mit festem Termin sind ebenfalls von einer Rückgabe ausgeschlossen. Von welchen Fernabsatzverträgen Du nicht per Widerruf zurücktreten kannst, listet § 312g Abs. 2 BGB auf.
Daneben gibt es Waren, für die zwar grundsätzlich ein Widerrufs- und Rückgaberecht gilt, aber nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das betrifft hauptsächlich Artikel, die versiegelt sind. CDs und DVDs oder auch Hygieneartikel sind klassische Beispiele. Solche Artikel kannst Du zwar zurückgeben. Aber eben nur, solange das Siegel ganz ist. Sobald Du das Siegel geöffnet hast, ist das Widerrufsrecht erloschen und Du kannst die Ware nicht mehr zurückgeben. Ob die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, spielt dabei keine Rolle.