Einspruch Testament

testamentViele bringen ein Erbe mit hoffnungsvollen, positiven und mitunter recht naiven Erwartungen in Verbindung. Sie stellen sich vor, dass ihnen der Verstorbene Geld, Schmuck, ein hübsches Häuschen und andere Vermögenswerte hinterlassen hat. Doch die Realität sieht oft anders aus und längst nicht jeder Erbe kann sich über einen unerwarteten Geldsegen freuen. Ganz im Gegenteil kann nach dem Tod des Erblassers die böse Überraschung erst noch kommen. Etwa dann, wenn der Verstorbene einen Schuldberg hinterlässt oder sich das Häuschen als teure Großbaustelle entpuppt. Andererseits ist niemand dazu verpflichtet, ein Erbe anzunehmen.

Wann kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden?

Grundsätzlich wird jemand automatisch und ohne sein Zutun zum Erben, entweder weil die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt oder weil er vom Verstorbenen im Testament bedacht wurde. Allerdings muss niemand das Erbe auch tatsächlich antreten. Der Gesetzgeber räumt nämlich die Möglichkeit ein, das Erbe auszuschlagen. Dabei soll das Recht, ein Erbe auszuschlagen, die Erben schützen. Hintergrund hierzu ist, dass ein Erbe nicht nur die Vermögenswerte erbt, sondern auch mögliche Schulden. Nimmt ein Erbe die Erbschaft an und stellt sich heraus, dass der Verstorbene überschuldet war, muss der Erbe die Schulden begleichen. Und für die Schulden haftet der Erbe nicht nur mit der Erbmasse, sondern mit seinem gesamten Privatvermögen. Ein überschuldeter Nachlass ist aber nicht der einzige Grund, um ein Erbe auszuschlagen. Auch steuerrechtliche Gründe, die eigene wirtschaftliche Situation oder schlicht persönliche Gründe können den Erben dazu veranlassen, ein Erbe nicht anzutreten.

Welche Fristen muss der Erbe beachten, wenn er das Erbe nicht antreten will?

Jeder Erbe hat das Recht, eine Erbschaft abzulehnen. Dies gilt unabhängig davon, ob er wegen der gesetzlichen Erbfolge oder wegen einer Verfügung im Testament zum Erben wird. Allerdings muss sich der Erbe recht schnell entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Der Gesetzgeber räumt ihm hierfür nämlich nur eine Frist von sechs Wochen ein (§ 1944 BGB). Innerhalb dieser sechswöchigen Ausschlagungsfrist muss die Erklärung des Erben, dass er das Erbe ausschlägt, beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Verstorbene im Ausland gewohnt oder sich der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufgehalten hat. In diesem Fall verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Erbe von der Erbschaft erfährt. Sobald der Erbe also weiß, dass es eine Erbschaft gibt und er zum Erben berufen wurde, läuft die Frist. Ab diesem Zeitpunkt hat der Erbe dann sechs Wochen Zeit, um seine Ausschlagungserklärung abzugeben. Ist die sechswöchige Frist abgelaufen, gilt das Erbe als angenommen. Was die Kenntnis über den Eintritt des Erbfalls angeht, muss der Erbe aber Folgendes wissen:

  • Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Erbe von einer Erbschaft weiß, wenn ein naher Angehöriger verstorben ist und dem Erben das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen bekannt ist. Weiß der Erbe nichts von einem Testament oder einem Erbvertrag oder geht er davon aus, dass derartige Verfügungen nicht bestehen, unterstellt der Gesetzgeber, dass dem Erben bewusst ist, dass er aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbt. Deshalb wird der Erbe auch nicht gesondert über den Todesfall informiert und von der Erbschaft in Kenntnis gesetzt. Stattdessen fällt der Beginn der Ausschlagungsfrist im Normalfall mit dem Todestag des Verwandten zusammen.
  • Gibt es hingegen ein Testament, beginnt die Ausschlagungsfrist erst, wenn der Erbe erfährt, dass es dieses Testament gibt und er darin als Erbe eingesetzt wurde. In aller Regel wird dies dann der Fall sein, wenn dem Erben die Urkunde über die Testamentseröffnung zugestellt wurde.

Wie muss der Erbe erklären, dass er das Erbe ausschlägt?

Hat sich der Erbe entschieden, das Erbe nicht anzunehmen, muss er die Ausschlagung offiziell erklären. Es reicht nicht aus, wenn er nur anderen Angehörigen gegenüber mitteilt, dass er nichts haben möchte. Auch einfach gar nichts zu unternehmen, ist keine gute Idee. Bloß weil der Erbe nicht erklärt hat, dass er die Erbschaft annimmt, hat er die Erbschaft dadurch nicht automatisch abgelehnt. Im Gegenteil: Die Erbschaft gilt gerade dann als angenommen, wenn der Erbe die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausgeschlagen hat. Dabei schreibt der Gesetzgeber die Form, in der die Ausschlagung erklärt werden muss, durch § 1945 BGB vor. Demnach muss der Erbe die Ausschlagung der Erbschaft zur Niederschrift beim Nachlassgericht erklären. Das bedeutet: Der Erbe muss persönlich zum Nachlassgericht gehen und seine Erklärung dort zu Protokoll geben. Ein Rechtspfleger schreibt die Erklärung auf und der Erbe bestätigt das Schriftstück durch seine Unterschrift. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, das sich um den Bezirk kümmert, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Wohnt der Erbe in einer anderen Stadt oder Gemeinde, kann er sich aber auch an das Nachlassgericht wenden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Dieses Nachlassgericht leitet die Ausschlagungserklärung dann an das eigentlich zuständige Nachlassgericht weiter (§ 344 Abs. 7 FamFG).

Tipp: Ist sich der Erbe nicht sicher, was er dem Nachlassgericht sagen oder welche Gründe er für die Ausschlagung nennen soll, kann er sich auch an einen Notar wenden. Der Notar wird ihn beraten, eine Ausschlagungserklärung formulieren und diese beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Eine offiziell beglaubigte Ausschlagungserklärung ist ebenso wirksam wie eine zur Niederschrift erklärte Ausschlagung.

Entstehen Kosten, wenn der Erbe die Ausschlagung erklärt?

Lehnt der Erbe eine Erbschaft ab, weil der Nachlass überschuldet ist, fallen für die Ausschlagung Gebühren über 30 Euro an. Ansonsten bemessen sich die Kosten nach dem Wert des Nachlasses. Dabei steigen die Verfahrenskosten gemäß der Gebührentabelle umso höher, je höher der Nachlasswert ist. Die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Kosten bei einer Ausschlagung schafft § 103 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).

Welche Folgen hat die Ausschlagung des Erbes?

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, hat er mit dem Nachlass letztlich nichts mehr zu tun. Das heißt aber auch, dass der Erbe durch die Ausschlagung auf die gesamte Erbschaft verzichtet. Es ist also nicht möglich, dass sich der Erbe aussucht, welche Teile der Erbschaft er haben möchte und welche Teile er ablehnt. Entweder er nimmt den gesamten Nachlass an oder eben nichts davon. Dies gilt auch für den Pflichtteil, der einem Erben von Gesetzes wegen eigentlich zusteht. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, verzichtet er damit also auch auf seinen Pflichtteil.

Die Ausschlagung hat zur Folge, dass automatisch derjenige zum Erben wird, der der Nächste in der Erbfolge ist. Es rückt also derjenige als Erbe nach, der geerbt hätte, wenn es den ausschlagenden Erben nicht gäbe. Lehnen beispielsweise die Eltern eine Erbschaft ab, werden automatisch deren Kinder zu Erben berufen. Schlagen auch die Kinder das Erbe aus, rückt der nächste Erbberechtigte nach. Findet sich niemand, der die Erbschaft annehmen möchte, oder gibt es keine weiteren Erbberechtigten, erbt der Staat den Nachlass. Der Staat wird das Erbe verwerten und aus vorhandenen Vermögenswerten offene Forderungen tilgen. Reichen die Vermögenswerte aber nicht aus, um die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen, oder gibt es keine verwertbaren Werte, gehen die Gläubiger leer aus.

Was ist, wenn es sich der Erbe doch noch anders überlegt?

Hat sich der Erbe entschieden, eine Erbschaft abzulehnen, und die Erbausschlagung erklärt, ist die Erklärung unwiderruflich. Der Erbe kann also nicht erst erklären, dass er das Erbe nicht haben will, und später dann beschließen, dass er das Erbe doch gerne hätte. Ganz endgültig ist die getroffene Entscheidung aber trotzdem nicht. Kommen Umstände ans Licht oder tauchen Vermögenswerte auf, die dem Erbe zum Zeitpunkt der Erbausschlagung nicht bekannt waren, kann er seine Erbausschlagung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntwerden des Grundes für die Anfechtung erfolgen. Dabei muss der Erbe die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber schriftlich erklären und schlüssig begründen. Im Fall einer Anfechtung sollte sich der Erbe aber juristischen Beistand holen, denn die Rechtsprechung ist recht streng, wenn ein Erbe eine Erbausschlagung durch eine Anfechtung wieder rückgängig machen möchte.