Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für den „Einspruch gegen Bearbeitungsgebühren“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Bank oder dem Kreditinstitut geltend machen können, um unzulässige Bearbeitungsgebühren zurückzufordern.
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name der Bank / des Kreditinstituts
Adresse der Bank / des Kreditinstituts
PLZ Ort
Betreff: Einspruch gegen unzulässige Bearbeitungsgebühren
Kundennummer: ________
Vertragsnummer: ________
Vertragsdatum: ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen die im Rahmen des oben genannten Vertrags erhobenen Bearbeitungsgebühren ein. Nach aktueller Rechtsprechung sind derartige Gebühren unzulässig.
Meine Gründe für den Einspruch sind wie folgt:
- Unzulässige Bearbeitungsgebühren: Die erhobenen Bearbeitungsgebühren in Höhe von ________ Euro entsprechen nicht den rechtlichen Vorgaben und sind daher unrechtmäßig.
- Fehlende Transparenz: Die Gebühren wurden nicht ausreichend transparent und nachvollziehbar im Vertrag ausgewiesen.
- Ungerechtfertigte Bereicherung: Die Erhebung der Gebühren stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar.
Ich fordere Sie hiermit auf, die unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren in Höhe von ________ Euro zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzuerstatten. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum ________ auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: ________
IBAN: ________
BIC: ________
Sollte ich bis zu diesem Datum keine Rückzahlung erhalten haben, sehe ich mich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Einspruchs und die Bearbeitung meines Anliegens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zusätzliche Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen nicht zulässig sind. Kreditnehmer, die für ihren Kredit unzulässige Bearbeitungsgebühren bezahlt haben, können somit die Erstattung dieser Entgelte verlangen. Allerdings bleibt dafür nicht unendlich viel Zeit, denn die Erstattungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist.
►Musterschreiben: Einspruch und Rückforderung von Bearbeitungsgebühren
Kreditnehmer
Anschrift
Kreditinstitut
Anschrift
Ort, Datum
Bearbeitungsgebühren für Kreditvertrag Nr. __________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit dem Vertrag
_____ (Bezeichnung des Kreditvertrags) _________
Darlehensvertrag Nr. _________________________
vom ___________________
haben Sie Bearbeitungsentgelte in Höhe von ______ Euro in Rechnung gestellt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derartige Bearbeitungsentgelte unzulässig sind, weil die Bearbeitung eines Kreditvertrags und Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Kreditvergabe keine gesonderten und zusätzlichen Leistungen für den Kunden darstellen. Da solche Leistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Eigeninteresse des Kreditinstituts erfolgen, wird der Kunde durch zusätzliche, laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte unangemessen benachteiligt. Erstattungsansprüche bezüglich unzulässig erhobener Bearbeitungsgebühren unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).
Ich fordere Sie daher auf, die unzulässig einbehaltenen Bearbeitungsentgelte innerhalb von zehn Werktagen auf mein Konto
Kontoinhaber: _______________________________
IBAN: _____________________________________
zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Die Frage nach der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Krediten
Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass Kreditinstitute bei Verbraucherdarlehen keine zusätzlichen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren erheben dürfen.
Die Vorgeschichte zu dieser Entscheidung war folgende: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherdarlehen eines Kreditinstituts war eine Klausel enthalten, die ein Bearbeitungsentgelt dafür vorsah, dass das Kreditinstitut einem Kreditnehmer das jeweilige Kapital überließ. Die Höhe des Bearbeitungsentgelts sollte ein Prozent der gewährten Kreditsumme betragen. Vorgesehen war, dass das Bearbeitungsentgelt als einmalige Gebühr zusätzlich zu den regulären Kreditzinsen in Rechnung gestellt werden sollte. Ein Verbraucherschutzverein klagte auf Unterlassung, denn die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass diese Vertragsklausel nicht zulässig sei.
Der BGH gab dem Verbraucherschutzverein Recht. In seiner Urteilsbegründung führte er aus, dass ein Kreditnehmer die Überlassung des Kapitals bereits durch die vereinbarten Kreditzinsen, die er während der Laufzeit des Verbraucherdarlehens bezahlt, abgelte. Zusätzliche Gebühren, die einmalig und unabhängig von der Kreditlaufzeit in Rechnung gestellt werden, seien keine Gegenleitung dafür, dass das Kreditinstitut dem Kreditnehmer einen Kredit gewährt. Vielmehr würde das Kreditinstitut durch zusätzliche Bearbeitungsgebühren ein Entgelt für Leistungen fordern, die es aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder im Eigeninteresse erbringe. So sei ein Kreditinstitut von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Bonität eines Kreditnehmers zu prüfen, bevor es ihm ein Darlehen gewährt. Tätigkeiten zur Vorbereitung der Kreditvergabe würden im eigenen Interesse des Kreditinstituts erfolgen. Um zusätzliche Leistungen für den Kreditnehmer handele es sich dabei jedoch nicht. Insofern würden derartige Vertragsklauseln einen Kreditnehmer unangemessen benachteiligen und seien aus diesem Grund unwirksam. Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass Kreditbearbeitungsgebühren als laufzeitunabhängige Zusatzentgelte unzulässig sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=96665a8c2fdb796abb993eaf0a0b1c9f&nr=68051&pos=0&anz=2 und https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4f88d76eee6182a5fcce4fa63badd1ed&nr=68177&pos=0&anz=1.
Die Frage nach der Verjährung der Erstattungsansprüche
Nach den Entscheidungen des BGH im Mai 2014 war zunächst aber unklar geblieben, welche Verjährungsfristen für den Erstattungsanspruch der unzulässig erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren gelten. Diese Frage beantwortete der BGH im Oktober 2014. Dabei entschied der BGH, dass der Anspruch auf die Erstattung von Bearbeitungsentgelten der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre. Die Frist beginnt, wenn das Jahr, in dem der Kreditnehmer von seinem Erstattungsanspruch erfahren hat, abläuft. Diese Regelung ergibt sich aus § 199 BGB.
Der BGH wies in seinen Urteilen aber darauf hin, dass in dieser Angelegenheit erst im Jahre 2011 eine eindeutig geklärte Rechtslage gegeben war. Damit konnte ein Kreditnehmer erst 2011 die Kenntnis erlangen, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber seinem Kreditinstitut besteht. Folglich könne die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2011 beginnen und ein Erstattungsanspruch frühestens zum 31. Dezember 2014 verjährt sein. Weiterhin erklärte der BGH, dass ein Kreditnehmer zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern könne. Somit konnte der Kreditnehmer unzulässige Bearbeitungsentgelte, die er zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 bezahlt hatte, zurückverlangen. Diese Ansprüche sind aber zum 31. Dezember 2014 verjährt, sofern der Kreditnehmer keine Maßnahmen ergriffen hat, die die Verjährung gehemmt haben. Ansonsten gilt, dass der Kreditnehmer nun unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren bei seinem Verbraucherdarlehen unter Einhaltung der regelmäßigen Verjährungsfrist zurückfordern kann (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9bd5f9aa9baadff6fa42e50237212052&nr=69425&pos=0&anz=1 und https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ef3e50cf7d8793014c55e4a517b73ea5&nr=69445&pos=0&anz=1.
Das bedeuten die Urteile für den Kreditnehmer
Für den Kreditnehmer bedeuten die Entscheidungen des BGH, dass er Bearbeitungsgebühren, die ihm sein Kreditinstitut zu Unrecht in Rechnung gestellt hat, zurückverlangen kann. Dabei muss er aber die dreijährige Verjährungsfrist beachten. Für die Praxis heißt das, dass Entgelte, die der Kreditnehmer vor dem 31. Dezember 2011 bezahlt hat, inzwischen verjährt sind. Bearbeitungsgebühren, die er ab dem 1. Januar 2012 bezahlt hat, kann er noch zurückfordern. Der Erstattungsanspruch für die Bearbeitungsentgelte, die der Kreditnehmer im Jahr 2012 bezahlt hat, verjährt zum 31. Dezember 2015. Ein Erstattungsanspruch für Gebühren, die 2013 in Rechnung gestellt wurden, verjährt zum 31. Dezember 2016. Ansprüche auf die Erstattung von Gebühren aus dem Jahr 2014 verjähren zum 31. Dezember 2017, und so weiter.
Um seine Ansprüche geltend zu machen, sollte sich der Kreditnehmer zunächst schriftlich an sein Kreditinstitut wenden. Ein Musterschreiben findet sich am Ende dieses Beitrags. Weigert sich das Kreditinstitut, die Entgelte zurückzuerstatten, muss der Kreditnehmer rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, die die Verjährung hemmen. Solche Maßnahmen sind in erster Linie die Einschaltung eines Ombudsmannes oder die Erhebung einer Klage. Daneben wird die Verjährung gehemmt, wenn das Kreditinstitut nachweislich erklärt, dass es ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder dass Verhandlungen mit dem Kreditnehmer stattfinden. Legt der Kreditnehmer nur Einspruch gegen die unzulässigen Bearbeitungsgebühren ein und fordert das Kreditinstitut auf, die Entgelte zurückzuerstatten, wird die Verjährung dadurch nicht gehemmt. Dies gilt selbst dann, wenn das Kreditinstitut schriftlich bestätigt, dass es das Schreiben des Kreditnehmers bekommen hat.