Einspruch Bearbeitungsgebühren

bearbeitungsgebuehrenDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zusätzliche Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen nicht zulässig sind. Kreditnehmer, die für ihren Kredit unzulässige Bearbeitungsgebühren bezahlt haben, können somit die Erstattung dieser Entgelte verlangen. Allerdings bleibt dafür nicht unendlich viel Zeit, denn die Erstattungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist.

►Musterschreiben: Einspruch und Rückforderung von Bearbeitungsgebühren

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Kreditnehmer
Anschrift

Kreditinstitut
Anschrift

Ort, Datum

Bearbeitungsgebühren für Kreditvertrag Nr. __________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit dem Vertrag
_____ (Bezeichnung des Kreditvertrags) _________
Darlehensvertrag Nr. _________________________
vom ___________________

haben Sie Bearbeitungsentgelte in Höhe von ______ Euro in Rechnung gestellt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derartige Bearbeitungsentgelte unzulässig sind, weil die Bearbeitung eines Kreditvertrags und Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Kreditvergabe keine gesonderten und zusätzlichen Leistungen für den Kunden darstellen. Da solche Leistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Eigeninteresse des Kreditinstituts erfolgen, wird der Kunde durch zusätzliche, laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte unangemessen benachteiligt. Erstattungsansprüche bezüglich unzulässig erhobener Bearbeitungsgebühren unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

Ich fordere Sie daher auf, die unzulässig einbehaltenen Bearbeitungsentgelte innerhalb von zehn Werktagen auf mein Konto

Kontoinhaber: _______________________________
IBAN: _____________________________________

zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Die Frage nach der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Krediten

Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass Kreditinstitute bei Verbraucherdarlehen keine zusätzlichen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren erheben dürfen.

Die Vorgeschichte zu dieser Entscheidung war folgende: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherdarlehen eines Kreditinstituts war eine Klausel enthalten, die ein Bearbeitungsentgelt dafür vorsah, dass das Kreditinstitut einem Kreditnehmer das jeweilige Kapital überließ. Die Höhe des Bearbeitungsentgelts sollte ein Prozent der gewährten Kreditsumme betragen. Vorgesehen war, dass das Bearbeitungsentgelt als einmalige Gebühr zusätzlich zu den regulären Kreditzinsen in Rechnung gestellt werden sollte. Ein Verbraucherschutzverein klagte auf Unterlassung, denn die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass diese Vertragsklausel nicht zulässig sei.

Der BGH gab dem Verbraucherschutzverein Recht. In seiner Urteilsbegründung führte er aus, dass ein Kreditnehmer die Überlassung des Kapitals bereits durch die vereinbarten Kreditzinsen, die er während der Laufzeit des Verbraucherdarlehens bezahlt, abgelte. Zusätzliche Gebühren, die einmalig und unabhängig von der Kreditlaufzeit in Rechnung gestellt werden, seien keine Gegenleitung dafür, dass das Kreditinstitut dem Kreditnehmer einen Kredit gewährt. Vielmehr würde das Kreditinstitut durch zusätzliche Bearbeitungsgebühren ein Entgelt für Leistungen fordern, die es aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder im Eigeninteresse erbringe. So sei ein Kreditinstitut von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Bonität eines Kreditnehmers zu prüfen, bevor es ihm ein Darlehen gewährt. Tätigkeiten zur Vorbereitung der Kreditvergabe würden im eigenen Interesse des Kreditinstituts erfolgen. Um zusätzliche Leistungen für den Kreditnehmer handele es sich dabei jedoch nicht. Insofern würden derartige Vertragsklauseln einen Kreditnehmer unangemessen benachteiligen und seien aus diesem Grund unwirksam. Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass Kreditbearbeitungsgebühren als laufzeitunabhängige Zusatzentgelte unzulässig sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=96665a8c2fdb796abb993eaf0a0b1c9f&nr=68051&pos=0&anz=2 und https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4f88d76eee6182a5fcce4fa63badd1ed&nr=68177&pos=0&anz=1.

Die Frage nach der Verjährung der Erstattungsansprüche

Nach den Entscheidungen des BGH im Mai 2014 war zunächst aber unklar geblieben, welche Verjährungsfristen für den Erstattungsanspruch der unzulässig erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren gelten. Diese Frage beantwortete der BGH im Oktober 2014. Dabei entschied der BGH, dass der Anspruch auf die Erstattung von Bearbeitungsentgelten der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre. Die Frist beginnt, wenn das Jahr, in dem der Kreditnehmer von seinem Erstattungsanspruch erfahren hat, abläuft. Diese Regelung ergibt sich aus § 199 BGB.

Der BGH wies in seinen Urteilen aber darauf hin, dass in dieser Angelegenheit erst im Jahre 2011 eine eindeutig geklärte Rechtslage gegeben war. Damit konnte ein Kreditnehmer erst 2011 die Kenntnis erlangen, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber seinem Kreditinstitut besteht. Folglich könne die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2011 beginnen und ein Erstattungsanspruch frühestens zum 31. Dezember 2014 verjährt sein. Weiterhin erklärte der BGH, dass ein Kreditnehmer zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern könne. Somit konnte der Kreditnehmer unzulässige Bearbeitungsentgelte, die er zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 bezahlt hatte, zurückverlangen. Diese Ansprüche sind aber zum 31. Dezember 2014 verjährt, sofern der Kreditnehmer keine Maßnahmen ergriffen hat, die die Verjährung gehemmt haben. Ansonsten gilt, dass der Kreditnehmer nun unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren bei seinem Verbraucherdarlehen unter Einhaltung der regelmäßigen Verjährungsfrist zurückfordern kann (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9bd5f9aa9baadff6fa42e50237212052&nr=69425&pos=0&anz=1 und https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ef3e50cf7d8793014c55e4a517b73ea5&nr=69445&pos=0&anz=1.

Das bedeuten die Urteile für den Kreditnehmer

Für den Kreditnehmer bedeuten die Entscheidungen des BGH, dass er Bearbeitungsgebühren, die ihm sein Kreditinstitut zu Unrecht in Rechnung gestellt hat, zurückverlangen kann. Dabei muss er aber die dreijährige Verjährungsfrist beachten. Für die Praxis heißt das, dass Entgelte, die der Kreditnehmer vor dem 31. Dezember 2011 bezahlt hat, inzwischen verjährt sind. Bearbeitungsgebühren, die er ab dem 1. Januar 2012 bezahlt hat, kann er noch zurückfordern. Der Erstattungsanspruch für die Bearbeitungsentgelte, die der Kreditnehmer im Jahr 2012 bezahlt hat, verjährt zum 31. Dezember 2015. Ein Erstattungsanspruch für Gebühren, die 2013 in Rechnung gestellt wurden, verjährt zum 31. Dezember 2016. Ansprüche auf die Erstattung von Gebühren aus dem Jahr 2014 verjähren zum 31. Dezember 2017, und so weiter.

Um seine Ansprüche geltend zu machen, sollte sich der Kreditnehmer zunächst schriftlich an sein Kreditinstitut wenden. Ein Musterschreiben findet sich am Ende dieses Beitrags. Weigert sich das Kreditinstitut, die Entgelte zurückzuerstatten, muss der Kreditnehmer rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, die die Verjährung hemmen. Solche Maßnahmen sind in erster Linie die Einschaltung eines Ombudsmannes oder die Erhebung einer Klage. Daneben wird die Verjährung gehemmt, wenn das Kreditinstitut nachweislich erklärt, dass es ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder dass Verhandlungen mit dem Kreditnehmer stattfinden. Legt der Kreditnehmer nur Einspruch gegen die unzulässigen Bearbeitungsgebühren ein und fordert das Kreditinstitut auf, die Entgelte zurückzuerstatten, wird die Verjährung dadurch nicht gehemmt. Dies gilt selbst dann, wenn das Kreditinstitut schriftlich bestätigt, dass es das Schreiben des Kreditnehmers bekommen hat.

Aber Achtung: Die Urteile des BGH können zwar auf Verbraucherdarlehen aller Art bezogen werden. Ob es sich um einen Kredit für ein Auto oder für Möbel, um einen Ratenkredit ohne konkreten Zweck oder um eine Immobilienfinanzierung handelt, spielt also keine Rolle. Auf die Abschlussgebühren bei Verträgen mit Bausparkassen können die Entscheidungen des BGH aber nicht angewendet werden. Die Abschlussgebühren der Bausparkassen sind nach Ansicht des BGH nämlich zulässig.