Aktualisiert am 23. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für den „Einspruch gegen Darlehensgebühren“ wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie stellt sicher, dass Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Bank oder dem Kreditinstitut geltend machen können, um unzulässige Darlehensgebühren zurückzufordern.
Ihre Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name der Bank / des Kreditinstituts
Adresse der Bank / des Kreditinstituts
PLZ Ort
Betreff: Einspruch gegen unzulässige Darlehensgebühren
Kundennummer: ________
Darlehensvertrag vom: ________
Vertragsnummer: ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen die im Rahmen des oben genannten Darlehensvertrags erhobenen Darlehensgebühren ein. Nach aktueller Rechtsprechung sind derartige Gebühren unzulässig.
Meine Gründe für den Einspruch sind wie folgt:
- Unzulässige Bearbeitungsgebühren: Die erhobenen Bearbeitungsgebühren in Höhe von ________ Euro entsprechen nicht den rechtlichen Vorgaben und sind daher unrechtmäßig.
- Fehlende Transparenz: Die Gebühren wurden nicht ausreichend transparent und nachvollziehbar im Vertrag ausgewiesen.
- Ungerechtfertigte Bereicherung: Die Erhebung der Gebühren stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar.
Ich fordere Sie hiermit auf, die unrechtmäßig erhobenen Darlehensgebühren in Höhe von ________ Euro zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzuerstatten. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum ________ auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: ________
IBAN: ________
BIC: ________
Sollte ich bis zu diesem Datum keine Rückzahlung erhalten haben, sehe ich mich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Einspruchs und die Bearbeitung meines Anliegens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Unterschrift (bei Briefen)
Ihr Name in Druckbuchstaben
In Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen, die zusätzlich zu den Zinsen erhoben werden, nicht zulässig sind. Für einen Kreditnehmer, der solche Darlehensgebühren bezahlt hat, bedeutet das, dass er sein Geld zurückverlangen kann. Allerdings muss er dabei beachten, dass sein Anspruch auf Erstattung der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt.
►Musterschreiben: Rückerstattung von Darlehensgebühren
Kreditnehmer
Anschrift
Kreditinstitut
Anschrift
Ort, Datum
Erstattung von Bearbeitungsgebühren nebst Zinsen
Darlehensvertrag _________ (Bezeichnung) _____________
Vertragsnummer __________________________________
abgeschlossen am __________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei oben genanntem Darlehensvertrag wurden Bearbeitungsgebühren in Höhe von ______ Euro erhoben.
Der Bundesgerichtshof hat in Grundsatzurteilen derartige Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Die Bearbeitung von Krediten und die Vorbereitung einer Kreditvergabe sind keine gesonderten Dienstleistungen für den Kunden. Stattdessen erfolgen diese Leistungen in eigenem Interesse oder wegen gesetzlicher Vorgaben. Vertragsklauseln, die laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, wären daher eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und sind deshalb unwirksam (Urteile vom 13.04.14, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
Gemäß § 812 Abs. 1 BGB steht mir die Erstattung der rechtswidrig einbehaltenen Bearbeitungsgebühren zu. Nach § 818 Abs. 1 BGB habe ich zusätzlich Anspruch auf die Herausgabe der Nutzungen, die aus der Zahlung der unzulässig erhobenen Entgelte resultieren. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht hier von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus (z.B. Urteil vom 07.06.11, Az. XI ZR 212/10).
Ich fordere Sie daher auf, die einbehaltenen Kreditbearbeitungsgebühren von _____ Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zahlung der Entgelte auf mein Konto
Kontoinhaber: __________________________
IBAN: ________________________________
BIC: _______________________
Name der Bank: _______________________
zu überweisen. Bitte veranlassen Sie die Zahlung bis zum ______________. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, behalte ich mir, ohne weitere Ankündigung, rechtliche Schritte vor.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Worum ging es in den Entscheidungen des BGH?
Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Kreditinstitute keine Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen in Rechnung stellen dürfen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bearbeitung eines Kredits keine gesonderte Leitung für den Kunden ist. Dafür, dass das Kreditinstitut dem Kunden Kapital überlässt, indem es das Darlehen gewährt, bezahlt der Kunde die vereinbarten Kreditzinsen. Die Bonität des Kunden zu überprüfen und den Kreditvertrag vorzubereiten, stellt keine Dienstleitung für den Kunden dar. Stattdessen erbringt das Kreditinstitut diese Leistungen teils im eigenen Interesse und teils, weil es von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist. Deshalb darf es dem Kunden diese Leistungen nicht in Rechnung stellen.
Im Oktober 2014 entschied der BGH außerdem, dass der Anspruch auf die Erstattung von unzulässig erhobenen Darlehensgebühren der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beträgt drei Jahre. Allerdings erklärte der BGH auch, dass die Verjährungsfrist erst zum Jahresende 2011 beginnen konnte, denn vorher war die Rechtslage nicht eindeutig erklärt. Deshalb konnten Bankkunden vorher auch nicht wissen, dass sie überhaupt einen Erstattungsanspruch gegenüber ihrem Kreditinstitut haben. Für die Praxis hieß das, dass ein Kreditnehmer Darlehensgebühren, die er im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2011 bezahlt hatte, zurückverlangen konnte. Der Anspruch auf die Erstattung dieser Gebühren ist inzwischen aber verjährt. Jetzt kann der Kreditnehmer nur noch Darlehensgebühren zurückverlangen, die er später bezahlt hat.
Die Grundsatzurteile des BGH können hier nachgelesen werden:
Az. XI ZR 405/12, Urteil vom 13.05.2014Az. XI ZR 170/13, Urteil vom 13.05.2014
Az. XI ZR 348/13, Urteil vom 28.10.2014
Az. XI ZR 17/14, Urteil vom 28.10.2014
Für welche Darlehen gelten die Urteile?
Die BGH-Urteile lassen sich auf Verbraucherdarlehen aller Art anwenden. Bei einem Verbraucherdarlehen handelt es sich um einen Kredit, den ein Verbraucher in Anspruch genommen hat. Ob es sich bei dem Kreditvertrag um einen normalen Ratenkredit, eine Autofinanzierung oder ein Immobiliendarlehen handelt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kreditnehmer den Darlehensvertrag als Verbraucher unterschrieben hat.
Nicht anwendbar sind die Urteile hingegen bei Förderkrediten, die eine Landes- oder Investitionsbank vergibt. Bei solchen Förderkrediten bilden öffentlich-rechtliche Vorschriften die Grundlage für die Kreditvergabe. Außerdem gelten die Urteile nicht für die Abschlussgebühren, die Bausparkassen in Rechnung stellen. Gebühren beim Abschluss von Bausparverträgen hat der BGH für zulässig erklärt.
Wie kann der Kreditnehmer feststellen, ob er einen Erstattungsanspruch hat?
Ob der Kreditnehmer zu Unrecht erhobene Darlehensgebühren bezahlt hat, lässt sich durch einen Blick in die Kreditunterlagen herausfinden. Tauchen dort Kostenfaktoren auf, die mit Begriffen wie Kreditbearbeitungsgebühren, Abschlussgebühren, Bearbeitungsentgelte, Bearbeitungsprovision oder ähnlichen Wörtern bezeichnet sind, kann er diese Entgelte zurückverlangen. Oft findet sich in den Vertragsklauseln auch der Hinweis, dass die Bearbeitungsgebühren einmalig und in Höhe von einem bestimmten Prozentsatz der Kreditsumme erhoben werden.
Aber Achtung: Hat das Kreditinstitut ein sogenanntes Disagio in Rechnung gestellt, ist dies zulässig. Das Disagio wird aus rechtlicher Sicht wie vorweggenommene Zinsen behandelt. Löst der Kreditnehmer das Darlehen vorzeitig ab, erhält er das Disagio anteilig zurück. Insofern wird er durch das Disagio, anders als durch laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren, nicht unangemessen benachteiligt.
Wann verjähren die Erstattungsansprüche?
Für den Anspruch auf die Erstattung von unzulässigen Darlehensgebühren gilt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist. Bearbeitungsgebühren, die der Kreditnehmer zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 bezahlt hat, kann er somit bis zum 31. Dezember 2015 zurückverlangen. Danach ist sein Erstattungsanspruch auf diese Entgelte verjährt. Erstattungsansprüche auf 2013 bezahlte Kreditbearbeitungsgebühren verjähren zum 31. Dezember 2016, Erstattungsansprüche auf 2014 bezahlte Bearbeitungsentgelte zum 31. Dezember 2017 und so weiter. Maßgeblich ist also immer, wann der Kreditnehmer die Darlehensgebühren bezahlt hat. Mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgte, sind die Erstattungsansprüche verjährt.
Übrigens: Keinen Einfluss auf die Verjährung hat die Art und Weise, wie der Kredit zurückbezahlt wurde. Für die Verjährung ist nur der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Ob das Darlehen derzeit noch läuft, der Kreditnehmer sein Darlehen regulär abbezahlt hat, ob er es vorzeitig abgelöst hat oder ob der Kreditvertrag gekündigt wurde, spielt also keine Rolle. Hat der Kreditnehmer unzulässige Bearbeitungsgebühren bezahlt und sind seine Erstattungsansprüche noch nicht verjährt, kann er die Entgelte zurückverlangen.
Was sollte der Kreditnehmer unternehmen?
Möchte der Kreditnehmer unzulässige Darlehensgebühren zurückfordern, sollte er sich zunächst schriftlich an sein Kreditinstitut wenden. Nach den Grundsatzentscheidungen des BGH erstatten viele Kreditinstitute die zu Unrecht erhobenen Entgelte anstandslos. Allerdings kann es auch vorkommen, dass ein Kreditinstitut die Rückerstattung verweigert oder den Kreditnehmer um Geduld bittet. In der Tat haben die BGH-Urteile dazu geführt, dass unzählige Kreditnehmer ihre Erstattungsansprüche geltend machen. Der Ansturm auf die Kreditinstitute ist dementsprechend groß. Deshalb sollte der Kreditnehmer dem Kreditinstitut eine ausreichende Frist für die Bearbeitung seines Anliegens einräumen. Gleichzeitig sollte er dabei aber die Verjährungsfrist im Auge behalten.
Wird die Zeit knapp, muss er Maßnahmen einleiten, die die Verjährung hemmen. Verjährungshemmende Maßnahmen sind unter anderem, wenn der Kreditnehmer einen Ombudsmann einschaltet, einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt, selbst Klage erhebt oder sich einer Sammelklage anschließt. Verzichtet das Kreditinstitut ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung oder erklärt es, dass es mit dem Kreditnehmer verhandelt, wird die Verjährung dadurch ebenfalls gehemmt. Es reicht aber nicht aus, wenn der Kreditnehmer nur die unzulässigen Darlehensgebühren beanstandet und die Rückerstattung fordert. Dies hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn das Kreditinstitut bestätigt hat, dass das Schreiben des Kreditnehmers angekommen ist.
Kann der Kreditnehmer nur die Darlehensgebühren zurückverlangen?
Der Kreditnehmer hat zum einen Anspruch darauf, dass ihm sein Kreditinstitut die unzulässig erhobenen Darlehensgebühren zurückerstattet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html. Zum anderen muss das Kreditinstitut die Erträge, die es mit den Darlehensgebühren erwirtschaftet hat, erstatten. Dies leitet sich aus § 818 Abs. 1 ab https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html. Die ständige Rechtsprechung legt in diesem Zusammenhang die Annahme zugrunde, dass Banken und Sparkassen Zinsen erzielen, die fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen. Der Kreditnehmer kann somit von seinem Kreditinstitut die unzulässigen Bearbeitungsentgelte für sein Darlehen und Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins für den Zeitraum ab der Zahlung der Darlehensgebühren verlangen. Die genaue Höhe der angefallenen Zinsen auszurechnen, ist allerdings recht kompliziert. Dies liegt unter anderem daran, dass sich der Basiszinssatz regelmäßig ändert. Es reicht aber aus, wenn der Kreditnehmer nur angibt, dass er die Zinsen ebenfalls fordert.