Reha Wunsch & Wahlrecht – Einspruch gegen Zuweisung

rehaDeine Reha wurde zwar bewilligt. Aber sie soll in einer Einrichtung stattfinden, in die Du nicht möchtest. In diesem Fall kannst Du Dich auf Dein Wunsch- und Wahlrecht berufen und Widerspruch einlegen. Eine Vorlage dafür und die wichtigsten Infos dazu findest Du hier!

►Einspruch – So setzt du dein Wunsch- und Wahlrecht ein

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Name
Anschrift

Kostenträger
Anschrift

Ort, das Datum

Widerspruch gegen Zuweisung in die _______ (Name der Einrichtung) ________
Versicherungsnummer: ___________________
Aktenzeichen: __________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ___________ teilen Sie mir mit, dass meinem Antrag auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme stattgegeben wurde. Die Maßnahme soll in __________ (Name und Anschrift der Einrichtung) _______________ stattfinden. Mit Verweis auf mein Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX lege ich hiermit Widerspruch gegen die genannte Klinikzuweisung ein.

Zur Begründung:

______ (Erläutere hier, warum Du mit der Reha-Klinik nicht einverstanden bist; z.B. Die in meinem Fall notwendige Therapie ist durch das Leistungsspektrum der ____ (Name der Einrichtung) ____ nicht gedeckt. Daher ist nicht zu erwarten, dass die Rehabilitationsziele in dieser Einrichtung mit ausreichendem Erfolg erzielt werden können.) _____________________________________________________________

Nach Rücksprache mit meinem/r behandelnden Arzt/Ärztin ____ (Name)____ wäre unter Berücksichtigung meiner Indikation ein optimaler Therapie-Erfolg in der ________ (Name und Anschrift der Einrichtung) ________________ gewährleistet. Alternativ käme auch die ______ (Name und Anschrift der Einrichtung) ________ in Frage. Für detaillierte Auskünfte zu meinem Krankheitsbild und den in meinem Fall angezeigten Therapiemaßnahmen steht ihn Herr/Frau Dr. ___ (Name) ____ gerne zur Verfügung.

Ich bitte daher, Ihre Klinikzuweisung unter Beachtung der von mir genannten Einrichtungen zu korrigieren. Sollte die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in keiner der beiden von mir vorgeschlagenen Einrichtungen möglich sein, bitte ich um eine schriftliche Begründung Ihrer Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

 

Was hat es mit dem Wunsch- und Wahlrecht auf sich?

Grundsätzlich bestimmt der Kostenträger über die Art der Rehabilitationsmaßnahme und ihre voraussichtliche Dauer. Außerdem legt er fest, wo Deine Reha stattfinden wird. Du hast aber ein Mitspracherecht. Dieses leitet sich aus § 9 SGB IX ab. Demnach muss der Kostenträger Deine Wünsche berücksichtigen, wenn sie berechtigt sind und ihnen keine medizinischen oder versicherungsrechtlichen Gründe entgegenstehen.
Ratsam ist deshalb, schon Deinem Antrag ein kurzes Schreiben beizulegen, in dem Du Deine Wunschklinik nennst und begründest, warum Du in diese Einrichtung möchtest. Vielleicht kann Dir auch Dein Arzt eine kurze Bestätigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass und weshalb Deine Wunscheinrichtung optimal geeignet ist.

 

Wie kannst Du Einspruch einlegen, wenn Du mit der Heilstätte nicht einverstanden bist?

Du kannst nicht nur dann Widerspruch einlegen, wenn Dein Antrag auf eine Reha abgelehnt wurde. Auch wenn Du mit der Heilstätte nicht einverstanden bist, hast Du ein Widerspruchsrecht. Das bedeutet, Du musst die Einrichtung, in die Dich der Kostenträger schicken will, nicht stillschweigend akzeptieren. Für Deinen Widerspruch hast Du vier Wochen lang Zeit, wobei der Widerspruch schriftlich erfolgen muss. Im Hinblick auf Dein Widerspruchsrecht spielt es übrigens keine Rolle, ob Du dem Kostenträger im Zuge des Antrags bereits Wunschkliniken genannt hattest oder ob nicht.

In Deinem Widerspruchsschreiben solltest Du begründen, warum Du Deine Reha nicht in der Einrichtung absolvieren möchtest, die der Kostenträger ausgesucht hat. Am besten besprichst Du Dich noch einmal mit Deinem Arzt. Er kann Dir vielleicht helfen, Deinen Widerspruch zu begründen. Eventuell kann er auch eine kurze Stellungnahme verfassen oder Du kannst ihn in Deinem Schreiben als Ansprechpartner bei medizinischen Rückfragen nennen. Gleichzeitig solltest Du in Deinem Widerspruchsschreiben eine oder zwei Einrichtungen angeben, in denen Deine Reha stattfinden soll.

Übrigens: Du musst keine Angst haben, dass es sich der Kostenträger komplett anders überlegt und Deine Reha wieder streicht, wenn Du Widerspruch wegen der Heilstätte einlegst. Dein Antrag wurde genehmigt, weil der Kostenträger festgestellt hat, dass Rehabilitationsbedarf besteht. Daran ändert Dein Widerspruch nichts. Durch Deinen Widerspruch nimmst Du lediglich Dein Mitspracherecht wahr.

 

Achte auf diese Punkte bei Deinem Einspruch!

Dein Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Anders als bei dem Antrag gibt es aber kein spezielles Formular, sondern Du setzt ein eigenes Schreiben auf. Wichtig dabei ist allerdings, dass Du folgende Punkte beachtest:

  • Für Deinen Widerspruch hast Du nur vier Wochen Zeit. Das bedeutet, Dein Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen beim Kostenträger eingegangen sein. Verpasst Du die Widerspruchsfrist, kann Dein Widerspruch nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Formuliere Deinen Widerspruch unbedingt sachlich. Es ist zwar verständlich, wenn Du enttäuscht, traurig oder wütend bist. Trotzdem solltest Du versuchen, schlüssig und plausibel aufzuzeigen, warum Du die Reha brauchst. Du kannst auch Deinen Arzt darum bitten, Dir bei der Widerspruchsbegründung zu helfen oder eine weitere Stellungnahme zu verfassen und darin die medizinische Notwendigkeit zu bestätigen.
  • Versuche, neue Aspekte in Deine Begründung einfließen zu lassen oder andere Formulierungen als im Antrag zu verwenden. Es wird wahrscheinlich nicht viel bringen, wenn Du einfach nur wiederholst, was genau so schon einmal im Antrag steht. Auf Grundlage dieser Angaben hat der Kostenträger ja seine Entscheidung getroffen!

Brauchst Du etwas länger, bis Du alle Argumente für Deine Widerspruchsbegründung zusammengetragen hast, lege zunächst Widerspruch ohne eine Begründung ein. Dadurch wahrst Du die Frist und kannst Deine Begründung dann in einem zweiten Brief nachreichen. In diesem Zuge kannst Du übrigens auch Akteneinsicht beantragen. Der Kostenträger muss Dir die Unterlagen, auf die er seine Entscheidung stützt, nämlich vorlegen.

Was passiert nach dem Einspruch?

Ist Dein Widerspruch eingegangen, muss der Kostenträger seine Entscheidung erneut prüfen. Gibt es keine Gründe, die gegen eine Reha in Deiner Wunschklinik sprechen, wird der Kostenträger Deinem Widerspruch abhelfen. Du bekommst dann einen Bescheid, in dem steht, dass Deine Reha in der entsprechenden Einrichtung durchgeführt werden wird. Entscheidet der Kostenträger, dass Deinem Wunsch nicht entsprochen werden kann und es bei der ursprünglich ausgewählten Einrichtung bleiben soll, wird Dein Widerspruch an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Hier wird der Sachverhalt ein weiteres Mal geprüft. Die Widerspruchsstelle kann Dir Recht geben. Das hat zur Folge, dass der Kostenträger Deine Wunscheinrichtung oder zumindest eine andere, besser geeignete Heilstätte auswählen muss. Bestätigt die Widerspruchsstelle die Entscheidung des Kostenträgers, wird Dein Widerspruch zurückgewiesen. Du bekommst dann einen schriftlichen Bescheid, in dem steht, warum Deine Wünsche nicht berücksichtigt werden können. Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid kannst Du vorgehen. Hier ist allerdings kein Widerspruch mehr möglich, sondern Du musst Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Hinweis: Sollte Dir der Kostenträger mitteilen, dass Du Deine Reha zwar in Deiner Wunschklinik absolvieren kannst, dann aber höhere Zuzahlungen anfallen, musst Du Dich darauf nicht einlassen. Für eine derartige Zuzahlungspflicht gibt es nämlich keine gesetzliche Grundlage. Dies wiederum erklärt sich in dem sogenannten Sachleistungsprinzip, das für die gesetzlichen Sozialversicherungsträger gilt. Daraus ergibt sich, dass der Kostenträger die Rehabilitationsleistung erbringen muss. Dein Anspruch bezieht sich also nicht nur darauf, dass der Kostenträger die reinen Kosten für die Rehamaßnahme übernimmt. Stattdessen hast Du Anspruch auf die Rehabilitationsleistung als solches. Deshalb kann der Kostenträger auch nicht verlangen, dass Du die Mehrkosten übernimmst, wenn Deine Wunschklinik höhere Sätze verlangt als die vom Kostenträger ausgewählte Heilstätte.