Falschparken Einspruch und Kosten

Falschparken EinspruchEin wichtiger Termin, ein Arztbesuch oder eine persönliche Verabredung steht bevor – aber alle Parkplätze sind belegt. Oder es ist zwar ein Parkplatz frei, doch schon nach kurzer Zeit ist die Parkuhr abgelaufen. Vielleicht wird das Auto auch mal eben im Halteverbot, auf einem Behindertenparkplatz oder in zweiter Reihe abgestellt. Schließlich dauert die Erledigung nur ein paar Minuten. Solche Situationen kennt vermutlich jeder. Allerdings hat das Falschparken nicht selten einen Strafzettel zur Folge. Doch muss der Autofahrer das Knöllchen in jedem Fall akzeptieren? Und lohnt sich ein Einspruch überhaupt?

►Musterschreiben bei Strafzettel wegen Falschparkens

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Autofahrer
Anschrift

Ordnungsamt
Anschrift

Ort, Datum

Verwarnung wegen Falschparkens vom ________________
Sehr geehrte Damen und Herren,

am _______________ habe ich Ihren Bescheid erhalten. Darin wird mir vorgeworfen ______ (Angabe des Tatbestands mit Datum, Uhrzeit und Straße) _____. Gleichzeitig wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von _____ Euro verhängt.

Mit dieser Verwarnung bin ich nicht einverstanden.

Begründung:
_________________________(Erklärung, warum der Autofahrer aus seiner Sicht nicht falsch geparkt hat; mit entsprechenden Nachweisen) _________________

Ich bitte daher, die Angelegenheit zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Welche Strafen drohen beim Falschparken?

Vor allem in Innenstädten kann es zu einer echten Herausforderung werden, einen Parkplatz zu finden. Mitunter bleibt einem Autofahrer gar nichts anderes übrig, als falsch zu parken und dadurch einen Strafzettel in Kauf zu nehmen. Manchmal wird das Auto aber auch einfach irgendwo abgestellt, in der Hoffnung, dass das Falschparken unbemerkt bleibt. Andererseits kann ein falsch geparktes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindern oder sogar zur Gefahrenquelle werden. Jedenfalls wird das Falschparken mit unterschiedlich hohen Strafen geahndet. So sind unter anderem folgende Bußgelder vorgesehen:

Parken im Halte- oder Parkverbot 15 Euro
Überschreiten der Höchstparkdauer oder Parken ohne Parkscheibe bzw. gültigen Parkschein

bis 30 Minuten

um bis zu 1 Stunde

um bis zu 2 Stunden

um bis zu 3 Stunden

Länger als 3 Stunden

 

 

10 Euro

15 Euro

20 Euro

25 Euro

30 Euro

Parken an einer engen oder unübersichtlichen Stelle

mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz

15 Euro

60 Euro, 1 Punkt

Parken auf dem Gehweg oder einem Fahrradweg 20 Euro
Parken in zweiter Reihe 20 Euro
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz 35 Euro
Parken vor einer Feuerwehrzufahrt

mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz

35 Euro

65 Euro, 1 Punkt

Wann ist ein Einspruch gegen den Strafzettel zulässig?

Wurde ein falsch geparktes Fahrzeug durch das Ordnungsamt oder die Polizei gesichtet, wird meist ein Strafzettel ausgestellt. Dieser Strafzettel klemmt dann entweder hinter dem Scheibenwischer oder kommt ein paar Tage später mit der Post. Neben dem vorgeworfenen Tatbestand und der dafür verhängten Strafe ist auf dem Knöllchen eine Frist angegeben, innerhalb der das Bußgeld zu bezahlen ist. Bezahlt der Autofahrer die Strafe innerhalb dieser Frist, ist die Angelegenheit damit erledigt. Gleichzeitig erklärt sich der Autofahrer durch seine Zahlung mit dem verhängten Bußgeld einverstanden.

Allerdings kann es durchaus sein, dass der Autofahrer den Strafzettel für unberechtigt hält. In diesem Fall kann er sich gegen das Knöllchen wehren. Ein Widerspruch oder ein Einspruch im eigentlichen Sinne ist allerdings nicht möglich. Dies geht nur bei einem Bußgeldbescheid, der entsprechend eine Rechtsmittelbelehrung enthält. (Eine Rechtsmittelbelehrung ist eine Belehrung darüber, welche Rechtsmittel der Betroffene einlegen kann, um gegen die Entscheidung vorzugehen.) Ist der Autofahrer mit dem Strafzettel nicht einverstanden, setzt er ein Schreiben auf. In diesem Schreiben nimmt er Stellung zu dem Tatvorwurf, schildert die Sachlage also aus seiner Sicht. Das Schreiben schickt er dann an die Stelle, die den Strafzettel ausgestellt hat. Meist wird dies das Ordnungsamt sein.

Achtung: Möchte der Autofahrer gegen den Strafzettel vorgehen, sollte er das Bußgeld nicht bezahlen. Durch die Zahlung erkennt er das Knöllchen an und die Verwarnung wird wirksam. Für das Ordnungsamt ist die Angelegenheit damit beendet. Einwände kann der Autofahrer danach nicht mehr erheben.

Was passiert nach dem Einspruch?

Ist das Schreiben bei der zuständigen Stelle eingegangen, wird der Sachverhalt noch einmal geprüft. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Autofahrer im Recht ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Strafzettel ist damit vom Tisch. Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, wird die Angelegenheit an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Die Bußgeldstelle erlässt dann einen Bußgeldbescheid. In dem Bußgeldbescheid sind der vorgeworfene Verstoß und die Geldbuße plus Verfahrenskosten aufgeführt. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Autofahrer innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. In welcher Form dies möglich ist und an wen der Einspruch zu richten ist, steht in der Rechtsmittelbelehrung. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führt erneut zu einer Prüfung des Sachverhalts, dieses Mal aber durch die Bußgeldbehörde. Die Bußgeldbehörde kann das Verfahren daraufhin einstellen oder am Bescheid festhalten. In letzterem Fall werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übergeben und dem zuständigen Gericht vorgelegt.

Lohnt es sich, gegen ein Knöllchen wegen Falschparkens vorzugehen?

Verglichen mit den Strafen bei anderen Verkehrsdelikten sind die Bußgelder wegen Falschparkens recht gering. In den meisten Fällen lohnt es sich allein schon deshalb nicht, gegen ein Knöllchen vorzugehen. Denn bei einem Bußgeld von 15 oder 20 Euro stehen der Aufwand und das Kostenrisiko in keinem Verhältnis zu den Erfolgsaussichten, den Strafzettel nicht bezahlen zu müssen. Zudem macht es ohnehin nur dann Sinn, gegen das Knöllchen vorzugehen, wenn der Autofahrer nachweisen kann, dass er seiner Meinung nach nicht falsch geparkt hat. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn er nur angibt, dass er die Beschilderung oder die eingezeichneten Markierungen nicht sehen konnte, weil sie verdeckt, verschmutzt oder so nicht vorhanden waren. Stattdessen sollte er seine Ausführungen durch Fotos oder Zeugen belegen können. Im Fall eines kaputten Parkscheinautomaten ist es ähnlich. Auch hier genügt es nicht, nur auf den Defekt hinzuweisen. Stattdessen muss der Autofahrer den Nachweis erbringen können, dass es in der Parkzone keinen anderen, funktionsfähigen Parkscheinautomaten gab, die Parkscheibe gut lesbar hinter der Windschutzscheibe lag und die Höchstparkdauer nicht überschritten war.