Einspruch Zollbescheid

zllbescheidWerden Waren aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt, werden je nach Ursprungsland, Ware und Warenwert Einfuhrabgaben fällig. Die Höhe dieser Einfuhrabgaben setzt der Zoll in einem Zollbescheid fest. Ist der Zollschuldner mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er durch einen Einspruch gegen den Zollbescheid vorgehen.

►Musterschreiben: Einspruch gegen Zollbescheid

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Zollschuldner
Einspruch

Hauptzollamt __________
Anschrift

Ort, Datum

Einspruch gegen den Zollbescheid vom __________
Aktenzeichen: __________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Zollbescheid zu Aktenzeichen __________________, erlassen am _________ und mir zugegangen am _________, lege ich hiermit form- und fristgerecht

Einspruch

ein.

Begründung:

__________ (ausführliche und schlüssige Erklärung, warum der Zollbescheid fehlerhaft ist; wurden z.B. zu hohe Abgaben festgesetzt, weil ein höherer Warenwert angenommen wurde, sollte der Zollschuldner den tatsächlichen Warenwert durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisen.) ______________________________

[Gleichzeitig beantrage ich die einstweilige Aussetzung der Vollziehung.]

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Was ist ein Zollbescheid?

Durch einen Zollbescheid wird der Zollschuldner dazu aufgefordert, die Einfuhrabgaben in der ermittelten Höhe zu bezahlen. Der Zollschuldner ist dabei die Person, auf dessen Namen die Einfuhr der Waren angemeldet wurde. Die festgesetzten Einfuhrabgaben können sich aus dem eigentlichen Zoll, der Einfuhrumsatzsteuer und einer Verbrauchssteuer zusammensetzen.

An eine bestimmte Form ist der Zollbescheid nicht gebunden. Das bedeutet, dass ein Zollbescheid auch mündlich erteilt werden kann. Üblicherweise wird der Zollbescheid aber schriftlich erstellt und enthält gleichzeitig die Zahlungsaufforderung. Im Sinne der Abgabenordnung handelt es sich bei einem Zollbescheid um einen Steuerbescheid.

Das klingt nun vielleicht ein wenig kompliziert, ist im Prinzip aber ganz einfach: Angenommen, jemand kauft in einem Online-Shop außerhalb der EU ein. Je nach Art und Wert der Ware fallen bestimmte Zollabgaben an. Da das Paket auf den Käufer adressiert ist, ist er derjenige, in dessen Namen die Anmeldung der Waren erfolgt. Somit ist der Käufer auch derjenige, der der Zollschuldner ist, also derjenige, der die Zollabgaben bezahlen muss. Der Zoll erteilt daraufhin einen Bescheid, in dem er die Höhe der Zollabgaben festsetzt und den Käufer gleichzeitig dazu auffordert, diesen ermittelten Betrag zu bezahlen.

Wann ist es sinnvoll, Einspruch gegen einen Zollbescheid einzulegen?

Ist der Zollschuldner mit dem erteilten Zollbescheid nicht einverstanden, kann er durch einen Einspruch dagegen vorgehen. Sinnvoll kann ein Einspruch unter anderem dann sein, wenn

  • falsche Werte zugrunde gelegt und die Zollabgaben dadurch zu hoch festgesetzt wurden.
  • die Ware einer Tarifnummer zugeordnet wurde, die zu höheren Zollabgaben führt.
  • Präferenzen nicht gewährt oder Präferenznachweise nicht anerkannt wurden. Präferenzen sind Zollbegünstigungen, die für Waren aus vielen Ländern gelten. Teilweise bestehen die Zollbegünstigungen darin, dass die Waren von Zöllen befreit sind. In diesem Fall muss bei der Einfuhr der Waren nur die Einfuhrumsatzsteuer und eventuell die Verbrauchssteuer bezahlt werden.
  • nach einer Zollprüfung nachträglich (zusätzliche) Einfuhrabgaben in Rechnung gestellt werden.
  • eine Einfuhrerlaubnis verweigert oder bereits erteilte zollrechtliche Bewilligungen zurückgenommen werden.

Insgesamt ist das Zollrecht aber recht kompliziert. Dies liegt daran, dass viele Bestimmungen länderübergreifend gelten und jeweils in Landesrecht umgesetzt werden. Viele hilfreiche Informationen über die Bestimmungen und die Höhe der fälligen Abgaben finden sich auf den Internetseiten des Zolls. Geht es um höhere Beträge oder komplexere Sachverhalte, ist der Zollschuldner aber meist gut beraten, wenn er sich Beistand von einem Anwalt holt, der auf das Zollrecht spezialisiert ist.

Wie muss Einspruch gegen einen Zollbescheid eingelegt werden?

Möchte der Zollschuldner gegen einen Zollbescheid vorgehen, muss er schriftlich Einspruch einlegen. Dabei richtet sich der Einspruch an das zuständige Hauptzollamt. Welches Hauptzollamt sich um die Bearbeitung des Einspruchs kümmert, ist in der Rechtsmittelbelehrung angegeben. In seinem Einspruchsschreiben muss der Zollschuldner zum einen benennen, um welchen Zollbescheid es konkret geht. Zum anderen muss er ausdrücklich erklären, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, also Einspruch gegen den erlassenen Zollbescheid einlegt. Außerdem braucht der Einspruch eine plausible und schlüssige Begründung. Grundsätzlich ist ein Einspruch zwar auch ohne Begründung wirksam. Zudem kann der Zollschuldner seine Begründung später noch nachreichen. Allerdings erhöht eine nachvollziehbare Begründung die Chancen, dass der Einspruch Erfolg hat, erheblich. Andererseits ist bei der Begründung ein wenig Vorsicht geboten. Enthält die Einspruchsbegründung Informationen, die dem Zoll bis dahin nicht vorlagen, kann es nämlich durchaus passieren, dass am Ende noch höhere Forderungen in Rechnung gestellt werden.

Welche Frist gilt für den Einspruch?

Um Einspruch einzulegen, hat der Zollschuldner einen Monat lang Zeit. Innerhalb von einem Monat, nachdem er den Zollbescheid erhalten hat, muss der Einspruch also beim zuständigen Hauptzollamt vorliegen. Ob die Einspruchsfrist eingehalten wurde, hängt dabei vom Eingangsdatum beim Hauptzollamt ab. Wann der Zollschuldner den Einspruch losgeschickt hat oder auf welches Datum sein Einspruch datiert ist, spielt keine Rolle. Ist die einmonatige Frist abgelaufen, wird der Zollbescheid bestandskräftig. Dann ist es nicht mehr möglich, gegen den Zollbescheid vorzugehen.

Aber Vorsicht: Im Zollrecht hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung. Die Zollabgaben, die im Bescheid festgesetzt wurden, muss der Zollschuldner deshalb trotzdem zunächst bezahlen. Leistet er die Zahlung nicht, wird der Zoll die Abgaben und Steuern annahmen. Hat der Einspruch Erfolg, werden dem Zollschuldner die entrichteten Abgaben zurückerstattet. Möchte der Zollschuldner die Zahlung nicht leisten, solange keine Entscheidung vorliegt, hat er aber die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Wie geht es nach dem Einspruch weiter?

Ist der Einspruch form- und fristgerecht eingegangen, prüft das Hauptzollamt den Sachverhalt noch einmal. Stellt sich dabei heraus, dass der Einspruch berechtigt ist, kann das Hauptzollamt den ursprünglichen Bescheid aufheben oder abändern. Gibt das Hauptzollamt dem Zollschuldner in Teilen Recht, wird dem Einspruch teilweise abgeholfen. Kommt das Hauptzollamt aber zu dem Ergebnis, dass der Bescheid rechtmäßig und zweckmäßig ist, wird der Einspruch zurückgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind noch keine Kosten entstanden, denn das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Hat der Zollschuldner die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen, muss er die Anwaltskosten aber natürlich übernehmen.

Hat das Hauptzollamt den Einspruch zurückgewiesen oder ihm nur teilweise abgeholfen, kann der Zollschuldner nun mit einer Klage gegen die Entscheidung vorgehen. Um Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu erheben, hat der Zollschuldner wieder einen Monat lang Zeit. Die Anschrift des Gerichts, bei dem die Klage eingereicht werden muss, ist in der Rechtsmittelbelehrung angegeben.