Einspruch per Fax erheben

Recht, EinspruchBevor Du mittels Klage gegen einen Verwaltungsakt vorgehen kannst, musst Du zuerst das Widerspruchsverfahren durchlaufen. Bist Du mit einer Entscheidung nicht einverstanden, musst Du also zunächst Widerspruch einlegen. Die Behörde ist daraufhin verpflichtet, ihre Entscheidung noch einmal zu prüfen. Durch das Widerspruchsverfahren sollen teure und langwierige Gerichtsverfahren nämlich gerade vermieden werden. Dabei gibt es aber ein paar Punkte, die Du beachten musst, wenn Du Widerspruch einlegen willst.

►Musterformulierung für einen Einspruch per Fax

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TT Punkt MM Punkt JJJJ
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Name
Anschrift

Amt/Behörde
Anschrift

Ort, das Datum

Ihr Bescheid vom __________ wegen ______ (Inhalt des Bescheids) _________
Akten-/Geschäftszeichen____________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen den im Betreff genannten Bescheid ein.

Eine schriftliche Ausfertigung inklusive Begründung (und Anlagen) reiche ich in Kürze auf dem Postweg nach.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Welche Formvorgaben gelten für einen Einspruch?

1.) Dein Widerspruch muss den gesetzlichen Formvorgaben gerecht werden. Andernfalls kann er nicht wirksam werden. Dies klingt nun aber viel schwieriger als es tatsächlich ist. Für Deinen Widerspruch kannst Du nämlich zwischen zwei Varianten wählen. Die erste Möglichkeit besteht darin, Deinen Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Zur Niederschrift heißt, dass Du Deinen Widerspruch einem Mitarbeiter der Behörde mündlich diktierst. Dieser Mitarbeiter schreibt Deinen Widerspruch dann als Text auf. Möchtest Du Deinen Widerspruch zur Niederschrift erklären, musst Du aber persönlich anwesend sein. Per Telefon kannst Du Deinen Widerspruch nicht zu Protokoll geben.

2.) Die zweite Möglichkeit für Deinen Widerspruch ist die Schriftform. Schriftform heißt in diesem Fall, dass Du Deinen Widerspruch schriftlich formulierst. Ein bestimmtes Formular musst Du dafür aber nicht verwenden. Stattdessen reicht ein formloses Schreiben, also ein gewöhnlicher Brief, aus. Dein Widerspruchsschreiben kannst Du dann auf dem Postweg an die Behörde schicken oder persönlich dort abgeben. Bei einigen Behörden kannst Du Deinen Widerspruch außerdem als Telefax versenden oder per E-Mail einreichen. Ist dies möglich, wirst Du im Bescheid darauf hingewiesen. Steht im Bescheid aber nur eine Postadresse, solltest Du dies berücksichtigen.

Achtung: Kommt es zu Unstimmigkeiten, musst Du nachweisen, dass Du Widerspruch eingelegt hast und Dein Widerspruch bei der Behörde angekommen ist. Deshalb ist es ratsam, eine Versandart zu wählen, die Du später belegen kannst. Verschickst Du Deinen Widerspruch per Post, bietet sich der Versand als Einschreiben an. Gibst Du Dein Schreiben ab, solltest Du Dir den Eingang quittieren lassen. Verschickst Du Deinen Widerspruch per Fax, solltest Du den Sendebericht gut aufheben. Ein Versand als E-Mail ist generell nicht zu empfehlen, denn hier ist der Nachweis, dass Deine E-Mail tatsächlich beim richtigen Empfänger angekommen ist, kaum möglich. Wenn Du ganz auf Nummer sicher gehen möchtest, kannst Du Deinen Widerspruch aber beispielsweise vorab faxen und anschließend noch einmal per Post einreichen. Dass beide Schreiben nicht ankommen, ist dann so gut wie ausgeschlossen.

 

Innerhalb welcher Frist muss Einspruch eingelegt werden?

Bei den meisten Bescheiden beträgt die Frist für Deinen Widerspruch einen Monat. Dabei beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Bescheid in Deinem Briefkasten liegt. Sie endet exakt einen Monat später. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist aber auf den nächsten Werktag. Wird Dir der Bescheid als gewöhnlicher Brief zugestellt, geht der Gesetzgeber von einer Versanddauer von drei Tagen aus. Bei einer förmlichen Zustellung steht das Zustelldatum auf dem Briefumschlag. Wurde der Bescheid beispielsweise am 15. Juli in den Briefkasten eingeworfen, muss Dein Widerspruch spätestens am 15. August bei der Behörde eingegangen sein. Am 16. August ist die Widerspruchsfrist schon abgelaufen. Erhält die Behörde Dein Widerspruchsschreiben erst an diesem Tag, kommt Dein Widerspruch zu spät und wird abgewiesen werden. Achte deshalb darauf, dass Dein Widerspruch rechtzeitig ankommt.

Tipp: Welche Frist Du einhalten musst, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder sie ist unvollständig, gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Jahr.

 

Welche Inhalte sollte ein Einspruch haben?

Inhaltlich muss Dein Widerspruch nur zwei Voraussetzungen erfüllen. So muss aus Deinem Schreiben hervorgehen,

  • wer Widerspruch einlegt und
  • worauf sich der Widerspruch bezieht.

Deshalb solltest Du in Deinem Schreiben immer Deinen Namen und Deine Anschrift, die Bezeichnung des Bescheids samt Datum und das Akten- oder Geschäftszeichen angeben. Außerdem musst Du eindeutig und unmissverständlich erklären, dass Du Widerspruch einlegst. Das Wort Widerspruch musst Du dabei aber nicht verwenden. Es genügt, wenn aus Deiner Formulierung erkennbar ist, dass Du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Das bedeutet, Du musst nicht begründen, warum Du Widerspruch einlegst. Aber es ist nicht unbedingt ratsam, die Begründung wegzulassen. Erklärst Du der Behörde nicht, warum die Entscheidung Deiner Meinung nach fehlerhaft oder falsch ist, wird sie bei einer erneuten Prüfung vermutlich keinen Anlass sehen, ihre Entscheidung zu ändern. Schließlich kann sie dann nur die Sachverhalte berücksichtigen, die ihr vorliegen. Genau diese Sachverhalte haben ja aber schon zu der Entscheidung geführt.

Tipp: Reicht Dir die Widerspruchsfrist nicht aus, um Deine Widerspruchsbegründung zu formulieren, kannst Du zunächst nur fristwahrend Widerspruch einlegen. Die Begründung kannst Du dann, eventuell zusammen mit weiteren Unterlagen, später nachreichen.

 

Wie bearbeitet die Behörde den Widerspruch?

Die Behörde prüft den Bescheid, dem Du widersprochen hast, noch einmal sorgfältig. Neben den vorliegenden Akten werden dabei selbstverständlich auch die Angaben und Unterlagen aus Deinem Widerspruch berücksichtigt. Die erneute Prüfung kann dann zu folgenden Ergebnissen führen:

  • Ein Abhilfebescheid wird erlassen. Stellt die Behörde fest, dass Dein Widerspruch in vollem Umfang berechtigt und begründet ist, hilft sie ihm ab. Deinem Widerspruch wird damit stattgegeben und der Bescheid wird aufgehoben oder in Deinem Sinne geändert.
  • Ein Teilabhilfebescheid wird erlassen. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Dein Widerspruch zum Teil berechtigt und begründet ist, hilft sie ihm teilweise ab. Du wirst über diese Entscheidung informiert. Bist Du damit einverstanden, ist das Widerspruchsverfahren beendet. Stimmst Du nicht zu, wird das Verfahren bei der zuständigen Widerspruchsstelle fortgesetzt. Du musst dann also nicht noch einmal Widerspruch gegen den Teilabhilfebescheid einlegen.
  • Ein Widerspruchsbescheid wird erlassen. Hält die Behörde Deinen Widerspruch für unbegründet oder bist Du mit dem Teilabhilfebescheid nicht einverstanden, wird Dein Widerspruch an die zuständige Widerspruchsstelle in der nächst übergeordneten Instanz weitergeleitet. Hier wird die Angelegenheit noch einmal eingehend geprüft. Die Widerspruchsstelle erlässt dann einen stattgebenden, einen teilweise stattgebenden oder einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Wurde Dein Widerspruch nur teilweise anerkannt oder wurde er zurückgewiesen und willst Du diese Entscheidung nicht akzeptieren, steht Dir der Weg vor Gericht offen.