Einspruch gegen Versäumnisurteil

Einspruch gegen VersäumnisurteilEs ist soweit: Der Gerichtstermin steht an. Doch vor Gericht erscheint nur eine Partei, die andere Partei taucht einfach nicht auf. In diesem Fall hat die anwesende Partei die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu erwirken und so eine Entscheidung herbeizuführen, obwohl der Streitgegner gar nicht da war. Allerdings muss der Streitgegner das Versäumnisurteil nicht akzeptieren – sondern kann Einspruch dagegen einlegen.

 

►Allgemeines Muster für einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

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An das (Gericht)
Anschrift

Absender
Anschrift

 

Ort, Datum

 

In dem Rechtsstreit

 

_______________ – Kläger – ./. _______________ – Beklagter – Aktenzeichen/Geschäftsnummer: _______________lege ich gegen das Versäumnisurteil des ____(Gericht, Ort) ______ vom __________, Az. __________, mir zugestellt am __________, Einspruch ein und beantrage,

  1. das Versäumnisurteil vom __________, Az. __________, aufzuheben und
  2. die Klage zuzulassen/abzuweisen.

Begründung:

_______________________________

 

_______________

Datum, Unterschrift

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Was ist ein Versäumnisurteil überhaupt?

Bei einem Versäumnisurteil handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung. Sie ergeht dann, wenn eine Partei nicht vor Gericht erscheint, obwohl sie ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde.

Außerdem kann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn eine Partei zwar zum Gerichtstermin erscheint, aber zur Sache selbst nicht verhandelt. In anderen Worten heißt das: Ein Versäumnisurteil ergeht dann, wenn es eine der beiden Streitparteien versäumt, an der Verhandlung teilzunehmen.

Wann ergeht ein Versäumnisurteil?

Die Möglichkeit des Gerichts, ein Versäumnisurteil zu erlassen, ergibt sich aus den Paragraphen 330 und folgende der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei sind Versäumnisurteile nur in zivilrechtlichen Verfahren (Ehe- und Kindschaftssachen ausgenommen) und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vorgesehen. In allen anderen Gerichtsbarkeiten gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz. Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen zusammenträgt, untersucht und auswertet, die für die Sache von Bedeutung und für die Entscheidung erheblich sind. Versäumnisurteile kann es also nur im Zivil- und im Arbeitsrecht geben. Dabei müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Versäumnisurteil ergehen kann:

  1. Säumnis einer Partei: Eine der beiden Streitparteien, also der Kläger oder der Beklagte, erscheint nicht zum Gerichtstermin.
  2. Antrag auf Versäumnisurteil: Die Partei, die beim Gerichtstermin anwesend ist, muss beantragen, dass das Gericht ein Versäumnisurteil erlässt.
  3. Kein Versagungsgrund: Dem Erlass eines Versäumnisurteils steht kein Versagungsgrund entgegen. Die möglichen Versagungsgründe sind in § 335 und § 337 ZPO aufgelistet.
  4. Zulässigkeit der Klage: Damit das Gericht darüber entscheiden kann, ob es dem Antrag auf den Erlass eines Versäumnisurteils stattgibt oder nicht, muss die Klage selbst zulässig sein. Bei zivilrechtlichen Verfahren heißt das, dass die Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren erfüllt sein müssen.

Was ist ein echtes und was ein unechtes Versäumnisurteil?

Ein Versäumnisurteil kann ergehen, wenn es eine der beiden Streitparteien versäumt, zur Verhandlung vor Gericht zu erscheinen. Je nach Ausgangssituation kann es sich bei dem erlassenen Versäumnisurteil dann um ein echtes Versäumnisurteil oder um ein unechtes Versäumnisurteil handeln:

1.) Erscheint der Kläger nicht zum Gerichtstermin und sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils erfüllt, führt das Gericht keine weitere sachliche Prüfung durch. Das Gericht prüft also nicht noch einmal, ob und inwieweit die Angaben in der Klageschrift richtig sind. Stattdessen wird die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung wird als echtes Versäumnisurteil gegen den Kläger bezeichnet. Wird die Klage hingegen abgewiesen, weil sie von vorneherein unzulässig war, liegt ein unechtes Versäumnisurteil vor. Bei einem unechten Versäumnisurteil entscheidet das Gericht also gegen den Kläger, weil seine Klage unzulässig war und nicht deshalb, weil er den Gerichtstermin versäumt hat.

2.) Erscheint der Beklagte nicht zum Gerichtstermin und sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils erfüllt, erfolgt eine sogenannte Schlüssigkeitsprüfung. Bei dieser Schlüssigkeitsprüfung muss der Kläger erläutern, was er dem Beklagten vorwirft und welche Umstände seine Ansprüche rechtfertigen. Stellt das Gericht fest, dass die Klage begründet ist und die Vorwürfe des Klägers gegen den Beklagten gerechtfertigt sind, erlässt es ein echtes Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Dabei unterstellt das Gericht, dass der Kläger die Tatsachen bei der Schlüssigkeitsprüfung richtig vorgetragen hat. Kommt das Gericht hingegen zu dem Ergebnis, dass die Schlüssigkeitsprüfung negativ für den Kläger ausfällt oder dass die Klage selbst unzulässig ist, wird die Klage abgewiesen. In diesem Fall ergeht ein unechtes Versäumnisurteil.

Wie kann gegen ein ergangenes Versäumnisurteil vorgegangen werden?

Die Partei, gegen die ein echtes Versäumnisurteil erlassen wurde, kann sich durch einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil wehren. Dabei ist es möglich, das Versäumnisurteil vollständig oder nur in Teilen anzufechten. Ein Einspruch ist aber tatsächlich nur gegen ein echtes Versäumnisurteil möglich. Außerdem kann nur die Partei Einspruch einlegen, gegen die das (echte) Versäumnisurteil ergangen ist. Gegen ein unechtes Versäumnisurteil kann zwar grundsätzlich auch vorgegangen werden. Dies ist aber nicht nur einen Einspruch möglich, sondern muss durch Berufung erfolgen.

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil?

Möchte die betroffene Partei Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil einlegen, hat sie dafür zwei Wochen lang Zeit. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist wird das Versäumnisurteil rechtskräftig. Dann kann es nicht mehr angefochten werden. Wann die Einspruchsfrist beginnt, hängt davon ab, wann das Versäumnisurteil verkündet wurde. Grundsätzlich kann nämlich erst dann gegen ein Urteil vorgegangen werden, wenn das Urteil existiert. Konkret bedeutet das: Wurde das Versäumnisurteil im Rahmen einer Gerichtsverhandlung erlassen, beginnt die Frist für den Einspruch, sobald die Partei, die den Gerichtstermin versäumt hat, das Versäumnisurteil erhalten hat. Wurde das Versäumnisurteil hingegen in einem schriftlichen Vorverfahren erlassen, beginnt die Einspruchsfrist, sobald das Urteil beiden Streitparteien zugestellt wurde.

In einfachen Worten erklärt, heißt das für die Praxis: Auf dem Briefumschlag, in dem das Urteil steckt, steht das Zustelldatum. Innerhalb von zwei Wochen ab diesem Tag muss Einspruch eingelegt werden, wenn gegen das Versäumnisurteil vorgegangen werden soll. Aber Achtung: Die zweiwöchige Einspruchsfrist gilt im Zivilrecht. Im Arbeitsrecht beträgt die Frist für einen Einspruch nur eine Woche.

In welcher Form muss Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt werden?

Die formalen Voraussetzungen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil sind in § 340 ZPO festgelegt. Demnach muss der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil schriftlich erfolgen. Dabei muss das Einspruchsschreiben fristgerecht bei dem Gericht eingereicht werden, das das Versäumnisurteil erlassen hat. Inhaltlich muss in dem Einspruch zum einen das Urteil, gegen das sich der Einspruch richtet, mit Aktenzeichen und Datum genannt werden. Zum anderen muss das Schreiben die Erklärung enthalten, dass gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden soll. Wird nur ein Teileinspruch eingelegt, muss beschrieben werden, auf welche Sachverhalte sich der Einspruch bezieht. Außerdem muss der Einspruch begründet werden. Ein allgemeines Muster, wie so ein Einspruch aussehen kann, findet sich am Ende dieses Artikels.

Braucht der Einspruch gegen das Versäumnisurteil eine Begründung?

Versäumnisurteil BegründungDer Einspruch gegen ein Versäumnisurteil muss begründet werden, und zwar innerhalb der Einspruchsfrist. Das heißt, dass zunächst auch nur Einspruch eingelegt und die Begründung für den Einspruch dann zeitnah nachgereicht werden kann. Auf Antrag kann das Gericht die Frist für die Einspruchsbegründung auch verlängern, wenn sich der Rechtsstreit dadurch nicht unnötig verzögert und die Partei schlüssig erläutern kann, warum sie mehr Zeit braucht.

Die Einspruchsbegründung bezieht sich nicht auf das Versäumnis, sondern auf die Entscheidung. Inhaltlich geht es in der Begründung des Einspruchs somit nicht darum, warum die Partei bei dem Gerichtstermin nicht anwesend war. Aus welchen Gründen die Partei den Gerichtstermin versäumt hat, spielt keine Rolle. Stattdessen nimmt die Begründung des Einspruchs Bezug auf die eigentliche Sache. Die Partei erläutert in ihrer Einspruchsbegründung also, warum sie mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden ist.

Wie geht es nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil weiter?

Ist der Einspruch bei Gericht eingegangen, wird gemäß § 341 ZPO zunächst geprüft, ob der Einspruch zulässig ist. Zulässig ist ein Einspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Einspruch ist statthaft. Statthaft bedeutet, dass der Einspruch als Rechtsbehelf zur Verfügung steht, also das richtige Mittel ist (§ 338 ZPO).
  2. Die Einspruchsfrist wurde eingehalten (§ 339 ZPO).
  3. Der Einspruch erfüllt die formalen Voraussetzungen (§ 340 ZPO).

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ergeht durch ein sogenanntes Verwerfungsurteil. Ist der Einspruch von vorneherein unzulässig, erlässt das Gericht das Verwerfungsurteil durch Beschluss. Stellt sich erst im Rahmen einer Gerichtsverhandlung voraus, dass der Einspruch unzulässig war, wird das Verwerfungsurteil nach der mündlichen Verhandlung erlassen.

Ist der Einspruch zulässig, bewirkt er, dass der Rechtsstreit in den Stand zurückversetzt wird, in dem er vor dem Erlass des Versäumnisurteils war. Das Versäumnisurteil selbst ist dadurch aber nicht aufgehoben. Es besteht weiterhin. Der Einspruch verhindert zunächst einmal nur, dass das Versäumnisurteil rechtskräftig ist. In aller Regel wird deshalb ein neuer Gerichtstermin angesetzt. Bei dieser Verhandlung prüft das Gericht die Sachverhalte erneut und trifft eine neue Entscheidung. Diese neue Entscheidung kann mit der bereits getroffenen Entscheidung übereinstimmen. In diesem Fall wird die bereits ergangene Entscheidung aufrechterhalten und es bleibt bei dem erlassenen Versäumnisurteil. Kommt das Gericht hingegen zu einer anderen Entscheidung, wird das ergangene Versäumnisurteil durch das neue Urteil aufgehoben.

Erscheint die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, auch zum zweiten Gerichtstermin nicht, ergeht ein zweites Versäumnisurteil. Durch das zweite Versäumnisurteil wird der Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil verworfen. Gegen ein zweites Versäumnisurteil kann kein Einspruch mehr eingelegt werden. Hier kommt unter Umständen nur noch die Berufung in Frage.