Einspruch Elterngeld

elterngeldDamit sich die jungen Eltern ganz ihrem Nachwuchs widmen und gut in das gemeinsame Leben starten können, hat der Gesetzgeber das sogenannte Elterngeld eingeführt. Das Elterngeld soll die finanziellen Einbußen ausgleichen, die dadurch entstehen, dass ein Elternteil auf die Erwerbstätigkeit und damit auch auf sein Arbeitskommen verzichtet. Nun kann es aber durchaus passieren, dass der Elterngeldbescheid anders ausfällt als erwartet. Vermuten die frischgebackenen Eltern, dass ihr Elterngeld falsch berechnet wurde oder möchten sie andere Einwände vorbringen, können sie dem Elterngeldbescheid widersprechen.

►Musterschreiben: Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid

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Elterngeldempfänger
Anschrift

Zuständige Elterngeldstelle
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid vom ___________
Aktenzeichen: ____________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Bescheid _____ (Titel/Inhalt des Bescheids) _______, erlassen am ________ und mir zugegangen am _________,

W i d e r s p r u c h

ein.

Gegen den genannten Bescheid möchte ich folgende Einwände vorbringen: _____________________ (ausführliche Erklärung, warum der Bescheid in Frage gestellt wird; Ansatzpunkte können beispielsweise ein fehlerhaft berechnetes Einkommen, nicht anerkannte Antragsunterlagen oder falsch angenommene Lebensmonate des Kindes sein) __________________________________________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Der Anspruch auf Elterngeld ist an vier Voraussetzungen gekoppelt. So muss der Elternteil, der Elterngeld beziehen möchte,

1.) seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten,

 

2.) zusammen mit seinem Kind in einem Haushalt leben,

 

3.) sein Kind selbst betreuen und erziehen und

 

4.) seine Erwerbstätigkeit unterbrechen oder auf höchstens 30 Arbeitsstunden pro Woche einschränken.

Unter bestimmten Umständen kann auch eine Person, die kein Elternteil des Kindes ist, Anspruch auf Elterngeld haben. Bei dieser Person müssen die vier genannten Voraussetzungen aber dennoch erfüllt sein.

Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

Das Elterngeld wird maximal 14 Monate lang bezahlt. Dabei können die Eltern die Bezugsdauer frei unter sich aufteilen. Allerdings kann ein Elternteil höchstens 12 Monate lang Elterngeld beziehen. Die beiden übrigen Monate muss dann der andere Elternteil in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme gilt für Alleinerziehende. Da sie sich die Elternzeit nicht mit einem Partner aufteilen können, können sie die vollen 14 Monate Elterngeld nutzen.

Neben dem bisherigen Elterngeld, dem sogenannten Basiselterngeld, steht für Eltern von Kindern, die nach dem 1. Juli 2015 geboren werden, das sogenannte ElterngeldPlus zur Verfügung. Das ElterngeldPlus kommt in Betracht, wenn sich der Elterngeldempfänger dazu entschließt, schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten zu gehen. Dabei verdoppelt das ElterngeldPlus die Dauer des Bezugs, halbiert aber gleichzeitig die Höhe des Elterngelds. Reduzieren beide Elternteile gleichzeitig ihre Wochenarbeitszeit auf jeweils 25 bis 30 Stunden über einen Zeitraum von vier Monaten, bekommt jedes Elternteil vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich aus der Höhe des Arbeitseinkommens, das der Elterngeldempfänger vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Es beträgt aber mindestens 300 Euro, die Höchstgrenze liegt bei 1.800 Euro pro Monat. Dementsprechend beläuft sich das ElterngeldPlus auf mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich. Die Berechnungsgrundlage bildet das lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen. Von diesem Bruttoeinkommen werden Pauschalen für die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Das auf diese Weise ermittelte (fiktive) Nettoeinkommen ist die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Dabei gilt:

Monatliches Nettoeinkommen Ersatz durch das Elterngeld
über 2.769,23 Euro 65 Prozent; damit ist der Höchstbetrag von 1.800 Euro erreicht.
über 1.200 Euro 67 Prozent minus 0,1 Prozent pro 2 Euro, die die 1.200 Euro-Marke überschreiten; die Rückrechnung erfolgt bis zur Grenze von 65 Prozent; diese Grenze ist ab einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro erreicht; ab dieser Grenze beträgt das Elterngeld 65 Prozent.
zwischen 1.000 und 1.200 Euro 67 Prozent
zwischen 0 und 1.000 Euro 67 Prozent plus 0,1 Prozent pro 2 Euro, die die 1.000 Euro-Grenze unterschreiten; die Plusrechnung erfolgt bis zur Grenze von 100 Prozent.

Hat der Elternteil, der Elterngeld bezieht, im Jahr vor der Geburt des Kindes kein Einkommen erzielt, erhält er das Mindestelterngeld von 300 Euro. Für Familien mit mehreren kleinen Kindern gibt es den Geschwisterbonus. Durch den Geschwisterbonus erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro pro Kind. Bei Mehrlingen ändert sich an der Anspruchsdauer nichts. Allerdings erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes Baby. Kommen also beispielsweise Zwillinge zur Welt, erhält der Elterngeldempfänger das errechnete Elterngeld für das eine neugeborene Kind und zusätzlich dazu 300 Euro für sein Geschwisterchen.

Wichtig zu wissen ist aber, dass das Elterngeld in voller Höhe als Einkommen auf Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag angerechnet wird.

Möchten die Eltern ausrechnen, wie hoch ihr Elterngeld ausfallen wird, finden sie unter https://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner einen Elterngeldrechner. Die genauen Regelungen zum Elterngeld wiederum können hier https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/ nachgelesen werden.

Was bedeutet es, dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt?

Auf das Elterngeld werden keine Steuern oder Sozialabgaben erhoben. Allerdings unterliegt das Elterngeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt ist der steuerrechtliche Begriff für die gesetzliche Regelung, dass bestimmte, steuerfreie Einkünfte den Steuersatz, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgeblich ist, erhöhen können. Im Ergebnis können so diese Einkünfte indirekt zu einer höheren Steuerschuld führen, obwohl die Einkünfte eigentlich steuerfrei sind. Hintergrund für den Progressionsvorbehalt ist das Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. Durch die Einkünfte, auch wenn sie steuer- und abgabenfrei sind, erhöht sich die steuerliche Leistungsfähigkeit des Empfängers. Diese höhere Leistungsfähigkeit wiederum wird durch den Progressionsvorbehalt in einen erhöhten Steuersatz übertragen. Konkret wirkt sich der Progressionsvorbehalt wie folgt aus:

  • Das zu versteuernde Einkommen und das Elterngeld werden zusammengerechnet. Dadurch ergibt sich das Gesamteinkommen, das bei der Steuerveranlagung zu berücksichtigen ist.
  • Für dieses Gesamteinkommen werden die Höhe der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuertarif und der durchschnittliche Steuersatz ermittelt. Der Durchschnittsteuersatz ergibt sich aus dem Steuerbetrag geteilt durch das Gesamteinkommen.
  • Mit dem ermittelten Durchschnittsteuersatz wird nun das zu versteuernde Einkommen besteuert.

Diese Vorgehensweise kann zur Folge haben, dass die erhoffte Steuerrückerstattung niedriger ausfällt als erhofft oder das Finanzamt gar eine Steuernachzahlung fordert. Gegen die Entscheidung können die Eltern natürlich Einspruch einlegen. Allerdings macht ein Einspruch nur dann wirklich Sinn, wenn tatsächlich ein Berechnungsfehler vorliegt. Gegen die grundlegende Vorgehensweise Einspruch einzulegen, wird letztlich nichts bringen, denn der Progressionsvorbehalt ist gesetzlich vorgegeben und damit für das Finanzamt verbindlich. Ob die Berechnung fehlerhaft ist, dürfte für den Laien wiederum eher schwierig nachzuvollziehen sein. Insofern sollten die Eltern den Steuerbescheid von einem Steuerfachmann prüfen lassen.

Wie können Eltern gegen einen Elterngeldbescheid vorgehen?

Sind die Eltern mit dem Elterngeldbescheid nicht einverstanden, können sie Widerspruch bei der zuständigen Elterngeldstelle einlegen. Für den Widerspruch haben sie einen Monat lang Zeit. Die Anschrift und die Frist sind in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid angegeben. Dort steht auch, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann. In den meisten Fällen werden die Eltern aber ein ganz normales Schreiben aufsetzen. In diesem Schreiben sollten sie den betreffenden Bescheid nennen und erklären, dass sie damit nicht einverstanden sind. Wenn die Eltern versehentlich statt Widerspruch Einspruch schreiben, macht das nichts. Ratsam ist aber, den Widerspruch schlüssig zu begründen. Eine Begründung ist keine Pflicht, ohne Begründung wird der Widerspruch aber vermutlich keinen Erfolg haben. Der Widerspruch bewirkt nämlich, dass die Elterngeldstelle den Vorgang inhaltlich noch einmal prüft. Wenn die Eltern nicht aufzeigen, warum sie die Entscheidung für falsch halten, wird die Elterngeldstelle nach Aktenlage entscheiden und dabei meist bei ihrer ursprünglichen Entscheidung bleiben. Daher sollten die Eltern ihre Einwände nicht nur sachlich und nachvollziehbar erläutern, sondern auch mit entsprechenden Nachweisen und Belegen untermauern. Sollte die Elterngeldstelle den Widerspruch zurückweisen, steht den Eltern die Möglichkeit offen, vor Gericht zu klagen.