Computer für Behinderte – Einspruch gegen Ablehnung

Computer, Laptop, alte LeuteWenn von Hilfsmitteln die Rede ist, denken die meisten sicherlich im ersten Moment an Gegenstände wie Rollstühle, Gehhilfen, Prothesen, Hörgeräte, Brillen oder spezielle Krankenbetten. Aber auch ein Computer kann ein sehr wichtiges Hilfsmittel sein, das einem Behinderten ermöglicht, am schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Unter bestimmten Umständen beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten für einen behindertengerechten Computer. Allerdings werden sehr viele Anträge auch abgelehnt. Hast auch Du einen Ablehnungsbescheid erhalten, solltest Du Dich nicht entmutigen lassen. Stattdessen kannst und solltest Du Widerspruch einlegen.

►Einspruch bei deiner Krankenkasse bzgl. Computer für Behinderte

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Versicherter
Anschrift

Krankenkasse
Anschrift

Ort, den Datum

Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ___________________________
Versichertennummer: _____________________________
Aktenzeichen / Ihr Zeichen: ________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ______________, mir zugegangen am ____________, lehnen Sie meinen Antrag auf die Kostenübernahme einer behindertengerechten Computeranpassung ab.

__________ (Begründe hier sachlich und ausführlich, warum Du mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden bist; z.B. Sie lehnen meinen Antrag mit der Begründung ab, ein Computer wäre ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher falle die Kostenübernahme nicht in ihren Zuständigkeitsbereich. Aufgrund meiner Erkrankung/Behinderung ist es mir jedoch nicht möglich, auf anderen Wegen zu kommunizieren und mich zu informieren. Insofern ist der Computer für mich kein alltäglicher Gebrauchsgegenstand, sondern ein aus medizinischer Sicht notwendiges Hilfsmittel, das mir die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.) ______________________________________

Daher lege ich hiermit Widerspruch gegen Ihren Ablehnungsbescheid ein und bitte um die erneute Prüfung meines Antrags.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

 

Ein behindertengerechter Computer als Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind Gegenstände, die kranken und behinderten Menschen dabei helfen, ihren Alltag zu meistern, eine Ausbildung zu absolvieren oder einen Beruf auszuüben. So unterstützen Mobilitätshilfen wie Gehstöcke, Rollstühle oder auch Fahrzeugumbauten dabei, trotz Erkrankung oder Behinderung mobil zu bleiben. Alltagshilfen – von Hörgeräten und Brillen über spezielle Betten und Notrufanlagen bis hin zu Einrichtungsgegenständen im Badezimmer und Haushaltsgegenständen – sorgen dafür, dass die Selbstständigkeit erhalten bleibt. Und auch der Computer kann zu den Hilfsmitteln gehören. Konkret fällt er in den Bereich der Kommunikationshilfen. Für Menschen, deren Hör-, Sprech- oder Sehvermögen eingeschränkt oder deren körperliche Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt ist, ergeben sich durch moderne Computertechnik nämlich Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten.

 

Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Auch wenn ein behindertengerechter Computer als Hilfsmittel anerkannt ist, lässt sich die Frage nach der Kostenübernahme nicht immer ganz so einfach beantworten. Dies fängt schon damit an, dass erst einmal geklärt werden muss, wer überhaupt zuständig ist. Je nach Lebenssituation und Einsatzzweck sind nämlich unterschiedliche Kostenträger zuständig. Die Regelungen hierzu finden sich im Sozialgesetzbuch. Grundsätzlich gilt, dass Kosten für Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit von der Arbeitsagentur, dem Jobcenter, der Rentenversicherung oder der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Mitunter kann aber auch das Integrationsamt der zuständige Kostenträger sein. Die Krankenkasse bezahlt einen behindertengerechten Computer für den privaten Gebrauch oder um einem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen. Gegenstände des täglichen Bedarfs sind im Leistungskatalog aber nicht enthalten. Deshalb werden grundsätzlich auch nur die Kosten für eine behindertengerechte Anpassung des Computers, beispielsweise in Form von speziellen Eingabe- und Steuerungsgeräten oder einer behindertenspezifischen Software erstattet. Zudem bezahlt die Krankenkasse üblicherweise bestimmte Festbeträge, die für die jeweiligen Produkte festgelegt sind. Die tatsächlichen Kosten werden also meist nicht in voller Höhe übernommen. Findet sich kein anderer Kostenträger, kann das Sozialamt die Kosten übernehmen.

Um zu klären, wer zuständig ist, kannst Du Dich an eine sogenannte Reha-Servicestelle wenden. Diese Servicestellen gehören organisatorisch zwar immer zu einem bestimmten Träger, beispielsweise einer Krankenkasse oder der Arbeitsagentur. Als gemeinsame Servicestellen arbeiten sie jedoch untereinander mit allen Kostenträgern zusammen. Deshalb helfen sie Dir dabei, Deinen individuellen Hilfsbedarf zu ermitteln und den richtigen Kostenträger zu finden. Außerdem leiten sie Deinen Antrag an die zuständige Stelle weiter. Ein Verzeichnis der gemeinsamen Servicestellen findest Du unter hier.

 

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Möchtest Du eine behindertengerechte Computeranpassung beantragen, gestaltet sich das Antragsverfahren wie folgt:

1.) Als Erstes suchst Du Deinen behandelnden Arzt auf. Anhand der Diagnose stellt er die medizinische Notwendigkeit fest und verordnet den behindertengerechten Computer bzw. die notwendigen Anpassungen als Hilfsmittel.

2.) Mit der ärztlichen Verordnung gehst Du anschließend zu einem Fachhändler. Er wählt zusammen mit Dir geeignete Produkte aus und erstellt einen Kostenvoranschlag für die Krankenkasse.

3.) Nun reichst Du Deinen Antrag zusammen mit der Verordnung Deines Arztes und dem Kostenvoranschlag des Fachhändlers bei Deiner Krankenkasse ein.

 

4.) Die Krankenkasse prüft Deinen Antrag. Üblicherweise wird sie sich dabei auch die Stellungnahme des MDK oder eines anderen Sachverständigen einholen. Im Ergebnis kann sie Deinen Antrag komplett bewilligen, ihm mit Einschränkungen zustimmen oder ihn ablehnen. Ihre Entscheidung teilt Dir die Krankenkasse in einem schriftlichen Bescheid mit.

 

Was kannst Du gegen einen Ablehnungsbescheid unternehmen?

Hast Du einen Ablehnungsbescheid von Deiner Krankenkasse bekommen, kannst Du dagegen Widerspruch einlegen. Am Ende des Bescheids findest Du eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Dort steht, an wen Du Deinen Widerspruch richten musst und wie lange Du dafür Zeit hast. Normalerweise beträgt die Widerspruchsfrist vier Wochen. Dein Widerspruch muss also innerhalb von einem Monat bei Deiner Krankenkasse eingegangen sein. Besondere Formvorgaben für einen Widerspruch gibt es nicht. Du brauchst also kein bestimmtes Formular, sondern setzt ein einfaches Schreiben auf. Darin nennst Du Deinen Namen, Deine Anschrift, Deine Versicherungsnummer und das Datum des Bescheids. Außerdem erklärst Du, dass Du gegen den Bescheid Widerspruch einlegst. Ratsam ist, den Widerspruch zu begründen. Dazu bist Du zwar nicht verpflichtet. Wenn Du nicht ausführst, warum Du die Entscheidung für falsch hältst, wird die Krankenkasse aber vermutlich keinen Grund sehen, den Bescheid zu ändern. Allerdings kannst Du Deine Begründung auch nachreichen, wenn Du Dir beispielsweise noch eine Stellungnahme Deines Arztes einholen oder Dich von einer unabhängigen Stelle beraten lassen willst. Zudem kannst Du die Krankenkasse auffordern, Dir alle Unterlagen zukommen zu lassen, die sie bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB X hast Du nämlich das Recht auf Akteneinsicht.

Ist Dein Widerspruch eingegangen, prüft die Krankenkasse, ob sie die Kosten nicht doch übernehmen muss. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass Dein Widerspruch berechtigt war, hilft sie ihm ab. Du erhältst dann einen neuen oder geänderten Bescheid, durch den Dein Antrag bewilligt wird. Hält die Krankenkasse Deinen Antrag für unbegründet, leitet sie ihn an die Widerspruchsstelle weiter. Hier wird der Sachverhalt noch einmal geprüft. Entscheidet die Widerspruchsstelle zu Deinen Gunsten, muss die Krankenkasse die Kosten für Deine behindertengerechte Computeranpassung übernehmen. Gibt die Widerspruchsstelle der Krankenkasse Recht, bleibt es bei der Ablehnung Deines Antrags. In beiden Fällen informiert Dich die Widerspruchsstelle schriftlich über ihre Entscheidung. Hatte Dein Widerspruch auch vor der Widerspruchsstelle keinen Erfolg, bleibt Dir nur die Klage vor dem Sozialgericht. Vor dem Sozialgericht brauchst Du keinen Anwalt und es entstehen Dir keine Gerichtskosten. Allerdings kann ein Verfahren vor dem Sozialgericht sehr lange dauern.