Kündigung – Was der Betriebsrat machen kann

Betriebsrat§ 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) besagt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung gleich welcher Art angehört werden muss. Je nach Art der beabsichtigen Kündigung gibt es bei dem Anhörungsverfahren zwar Unterschiede. Grundsätzlich gilt aber:  Ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates kann der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen.  Wurde der Betriebsrat nicht gehört, ist die Kündigung unwirksam. Hat der Betriebsrat der Kündigung hingegen ordnungsgemäß widersprochen, verbessert dies Deine Position bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Wie muss die Anhörung des Betriebsrats bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen?

Zunächst kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er den Betriebsrat mündlich oder schriftlich anhört. In der Praxis erfolgt die Anhörung aber immer schriftlich. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber nur so nachweisen kann, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört wurde.

In dem Anhörungsschreiben muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Informationen geben, die dieser für seine Beurteilung benötigt. Der Betriebsrat muss sich also ohne eigene Recherchen ein Bild machen können. Zudem muss der Betriebsrat allein auf Basis der Informationen eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der geplanten Kündigung treffen können. Deshalb muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat immer folgende Daten nennen:

  • den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Arbeitnehmers
  • die Funktion des Arbeitnehmers
  • die Beschäftigungsdauer oder das Einstellungsdatum
  • den Grund für die beabsichtigte Kündigung
  • die Art der geplanten Kündigung
  • ggf. Hinweise auf einen besonderen Kündigungsschutz

Je nachdem, ob eine betriebsbedingte, eine verhaltensbedingte oder eine personenbedingte Kündigung geplant ist, sind zusätzlich weitere Informationen notwendig:

  • bei einer betriebsbedingten Kündigung: Angaben zu der unternehmerischen Entscheidung und ihre Auswirkungen auf den Bedarf an Arbeitskräften; Hinweise zu offenen Stellen im Unternehmen; Erklärungen zu den Überlegungen bei der Sozialauswahl
  • bei einer verhaltensbedingten Kündigung: detaillierte Ausführungen über den Pflichtverstoß; ggf. Erklärungen des Arbeitnehmers dazu; Hinweis auf vorhergehende Abmahnungen; Erklärung, dass kein milderes Mittel infrage kommt
  • bei einer personenbedingten Kündigung: Angaben zu bisherigen Fehlzeiten; Ausführungen zu einer Negativprognose; Hinweis auf fehlende Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung; Erklärung, dass kein milderes Mittel infrage kommt

Wie kann der Betriebsrat auf die geplante Kündigung reagieren?

Ist eine ordentliche Kündigung geplant, hat der Betriebsrat eine Woche lang Zeit. Innerhalb dieser Frist kann er schriftlich zu der Kündigung Stellung nehmen. Dabei kann er

  • Widerspruch gegen die Kündigung einlegen,
  • Bedenken zu der Kündigung äußern,
  • seine Zustimmung zu der Kündigung erklären oder
  • keine Stellungnahme abgeben.

Für den Arbeitgeber spielt die Stellungnahme des Betriebsrats allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb von einer Woche nicht, gilt seine Zustimmung zu der Kündigung als erteilt. Aber selbst wenn der Betriebsrat widerspricht oder Bedenken äußert, kann die Kündigung wirksam werden. Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Betriebsrats nämlich nicht. Für ihn ist nur wichtig, dass der Betriebsrat gehört wurde. Außerdem muss der Arbeitgeber die Frist von einer Woche zwischen der Anhörung und dem Ausspruch der Kündigung einhalten.

Wann kann der Betriebsrat Einspruch gegen eine Kündigung einlegen?

Der Betriebsrat kann einer geplanten ordentlichen Kündigung aus fünf Gründen widersprechen:

  1. Bei der Sozialauswahl hat der Arbeitgeber soziale Aspekte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
  2. Die Kündigung verletzt eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG.
  3. Der Arbeitnehmer könnte an einer anderen Stelle im Unternehmen weiterbeschäftigt werden.
  4. Der Arbeitnehmer könnte nach einer zumutbaren Umschulung oder Fortbildung einen anderen Arbeitsplatz übernehmen.
  5. Das Arbeitsverhältnis könnte fortgesetzt werden, wenn die Vertragsbedingungen geändert werden. Der Arbeitnehmer wäre damit auch einverstanden.

Was bringt Dir der Einspruch des Betriebsrats?

betriebsratDer Betriebsrat kann eine Kündigung nicht verhindern. Trotzdem kann es Dir als Arbeitnehmer helfen, wenn der Betriebsrat Widerspruch einlegt. Durch seinen Widerspruch löst er nämlich Deinen Weiterbeschäftigungsanspruch aus. Erhebst Du Kündigungsschutzklage, muss Dich Dein Arbeitgeber dadurch auf Dein Verlangen wie bisher weiterbeschäftigen, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Zudem kannst Du Dich möglicherweise auf eine nicht ordnungsgemäße Anhörung berufen. In diesem Fall wäre die Kündigung unwirksam. Eine Anhörung ist dann nicht ordnungsgemäß, wenn Dein Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht alle relevanten Informationen mitgeteilt hat. In der Folge hätte der Betriebsrat möglicherweise anders entschieden. Ob die Entscheidung für oder gegen Dich ausgefallen wäre, spielt dabei letztlich keine Rolle. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

Was ist bei einer außerordentlichen Kündigung?

Vor einer außerordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat ebenfalls ordnungsgemäß angehört werden. Allerdings hat der Betriebsrat hier nur drei Tage lang Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen. Außerdem kann der Betriebsrat keinen Widerspruch einlegen, wenn eine außerordentliche Kündigung geplant ist. Deshalb kann sich für Dich auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch nach dem BetrVG ergeben.