Einspruch Arbeitslosengeld – Anspruch & Berechnung

Schere zwischen arm und reichEigentlich gibt es ganz klare Regelungen dazu, wie die Höhe vom Arbeitslosengeld berechnet wird. Und auch wer überhaupt wie lange Arbeitslosengeld bekommt, ist eindeutig definiert. Trotzdem sind Fehler bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes gar nicht so selten. Erscheint Dir der Betrag auf dem Bescheid zu niedrig, solltest Du nachrechnen – und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

►Einspruch Arbeitslosengeld – Mustervorlage

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Vor- und Nachname
Anschrift

An das/die

Jobcenter/Arge ______________________
Anschrift

Ort, den Datum

Widerspruch gegen Ihren Sanktionsbescheid vom _____________________
Nummer der Bedarfsgemeinschaft: ___________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ___________ teilen Sie mir mit, dass meine Leistungen um ____% gemindert werden. Sie begründen die Sanktion mit einer angeblichen Verletzung meiner Pflichten. Konkret soll ich ohne wichtigen Grund __________ (angeben, was im Bescheid steht; z.B. meiner Meldepflicht nicht nachgekommen sein, eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bei __________________ nicht angetreten haben, usw.)__________________________________________________________

Gegen Ihre Sanktion lege ich hiermit Widerspruch ein. Anders als von Ihnen dargestellt, habe ich einen wichtigen Grund: _________________________________ (Deine Sicht der Dinge sachlich und schlüssig erläutern; z.B. Sie hatten einen Termin für den _______ um ___ Uhr angesetzt. Ich habe zwei Tage vorher jedoch eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten. Dieses fand am selben Tag statt. Ich hatte daraufhin mehrfach versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Leider blieben diese Bemühungen erfolglos. Bevor ich die Möglichkeit hatte, Sie über das Vorstellungsgespräch zu informieren, habe ich schon den o. g. Sanktionsbescheid bekommen.) ___________________________________________________________

Des Weiteren hätte vor dem Erlass eine Anhörung nach § 24 SGB X stattfinden müssen. Sie haben mir jedoch keine Gelegenheit gegeben, mich zu äußern und den Sachverhalt aufzuklären.

Ich fordere Sie daher auf, den Sanktionsbescheid zurückzunehmen. Sollten Sie meinem berechtigten Widerspruch nicht abhelfen, werde ich umgehend gerichtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

 

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nach § 137 SGB III hast Du Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

1.) Du bist arbeitslos. Arbeitslosigkeit ist gegeben, wenn Du in keinem Beschäftigungsverhältnis stehst. Außerdem musst Du bemüht sein, Deine Arbeitslosigkeit zu beenden. Und Du musst für die Vermittlungsversuche der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.

2.) Du hast Dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Dabei musst Du Dich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben, die für Dich zuständig ist.

3.) Du hast die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt. Dies ist der Fall, wenn Du in den beiden vergangenen Jahren mindestens zwölf Monate – oder genauer 360 Tage – lang versicherungspflichtig tätig warst. Berücksichtigt werden aber auch Zeiten, in denen Du aus anderen Gründen arbeitslosen versicherungspflichtig warst. Dies ist beispielsweise während der Elternzeit gegeben.

Wie wird die Höhe des Arbeitslosengelds berechnet?

Wie hoch Dein Arbeitslosengeld ausfällt, hängt von der Höhe Deines Brutto-Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum ab. Außerdem spielt eine Rolle, welche Steuerklasse und ob Du Kinder hast. Maßgeblich für die Berechnung sind § 151 und § 154 SGB III. Berechnet wird das Arbeitslosengeld wie folgt:

  • Zuerst wird das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen der vergangenen zwölf Monate ermittelt. Dieser Betrag wird durch 365 geteilt. Daraus ergibt sich das tägliche Bemessungsentgelt.
  • Von dem täglichen Bemessungsentgelt werden 21% als Pauschale für die Sozialversicherungen, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Daraus ergibt sich das tägliche Leistungsentgelt.
  • Aus dem täglichen Leistungsentgelt wird der tägliche Leistungssatz ermittelt. Hast Du keine Kinder, beträgt der Leistungssatz 60%. Du bekommst also 60% des Leistungsentgelts als Arbeitslosengeld pro Tag. Hast Du mindestens ein Kind, für das Du (oder Dein Partner) Kindergeld bekommst, erhöht sich der tägliche Leistungssatz von 60% auf 67%.
  • Der tägliche Leistungssatz wird immer für 30 Tage pro Monat bezahlt. Diese gilt auch für den Februar und für die Monate, die 31 Tage haben. Dein täglicher Leistungssatz wird also mit 30 multipliziert. Dies ist dann der Betrag, den Dir die Arbeitsagentur pro Monat auszahlt.

Hier die Berechnung noch einmal als Übersicht:

Bruttoeinkommen, für das Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden,
der vergangenen 12 Monate x 12 = Bemessungsentgelt

Bemessungsentgelt : 365 = tägliches Bemessungsentgelt

tägliches Bemessungsentgelt – 21% Sozialversicherungspauschale – Lohnsteuer
= tägliches Leistungsentgelt

– Solidaritätszuschlag tägliches Leistungsentgelt davon 60 oder 67%
= täglicher Leistungssatz x 30
= Arbeitslosengeld pro Monat

Hier online berechnen

Wie lange Du Arbeitslosengeld bekommst, hängt davon ab, wie lange Du vorher versicherungspflichtig tätig warst. Hast Du beispielsweise 12 Monate lang gearbeitet, erhältst Du sechs Monate lang Arbeitslosengeld. Hast Du zwei Jahre lang sozialversicherungspflichtig gearbeitet, hast Du Anspruch auf ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Bist Du älter als 50, erhöht sich die Dauer Deines Anspruchs abhängig vom Alter und Deiner Berufstätigkeit. Maximal sind dann 24 Monate Arbeitslosengeld möglich.

 

Wann können Dir die Leistungen gekürzt werden?

kein GeldIm Unterschied zum Arbeitslosengeld I (ALG I) kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung. Die Höhe vom ALG I wird auf Basis des Einkommens errechnet, das Du zuvor erzielt hast. Außerdem wird sie von Deiner Steuerklasse beeinflusst. Da es sich um eine Versicherungsleistung handelt, können die Leistungen nicht gekürzt werden. Es ist zwar möglich, dass die Höhe der Leistungen angepasst wird. Dies erfolgt beispielsweise dann, wenn Dein Kind die Alters- oder Einkommensgrenze überschreitet. Folglich erhältst Du nicht mehr den erhöhten Leistungssatz mit 67%, sondern nur noch den allgemeinen Leistungssatz mit 60%. Als Strafe kann die Leistungshöhe aber nicht gemindert werden. Beim ALG I verhängt das Arbeitsamt stattdessen eine Sperrzeit und stoppt die Zahlungen in dieser Zeit komplett.

Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) ist dies anders. Die Leistungen hier hängen nicht davon ab, ob und wie viel Du zuvor in die Arbeitslosengeldversicherung eingezahlt hast. Hier wird stattdessen mit bestimmten Sätzen gearbeitet, die als Grundsicherung gedacht sind. Verletzt Du aber Deine Pflichten, können Deine Leistungen gekürzt werden. Die Regelungen hierzu finden sich in § 31 SGB II. Demnach gilt als Pflichtverletzung, wenn Du ohne nachweislich wichtigen Grund

  • den Pflichten, die sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergeben, nicht nachkommst. Gleiches gilt, wenn eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt wurde.
  • eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis verhinderst, nicht annimmst oder abbrichst.
  • eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme nicht antrittst, abbrichst oder den Abbruch durch Dein Verhalten verschuldest.

Außerdem wird von einer Pflichtverletzung ausgegangen, wenn Du Dein Einkommen oder Vermögen bewusst und mit der Absicht reduzierst, überhaupt oder mehr ALG II zu bekommen. Gleiches gilt, wenn Du Dich weiterhin unwirtschaftlich verhältst.

Tipp: Manchmal wird eine Sanktion nicht mit einem Pflichtverstoß nach § 31 SGB II begründet. Stattdessen beruft sich das Jobcenter (oder die Arge) auf § 66 SGB I oder auf beide Paragraphen gleichzeitig. §66 SGB I regelt zwar die Folgen fehlender Mitwirkung. Allerdings darf er nur angewendet werden, wenn das SGB II keine gesonderten Regelungen zu dem Sachverhalt enthält. Im Hinblick auf eine Leistungskürzung ist dies aber praktisch nur dann der Fall, wenn Du Angaben verweigerst oder falsche Angaben machst. Für alle anderen Fälle, in denen eine Sanktion rechtlich gerechtfertigt ist, enthält SGB II eigene Regelungen. Deshalb ist ein Sanktionsbescheid unter Berufung auf §66 SGB I meist rechtswidrig. Gleiches gilt, wenn die Sanktion mit §31 SGB II und §66 SGB I begründet wird. Eine gleichzeitige Berufung auf beide Paragraphen ist nämlich in aller Regel nicht zulässig.

In welcher Höhe können Deine Leistungen gekürzt werden?

Ist das Jobcenter oder die Arge der Meinung, dass Du Deine Pflichten verletzt hast, kann eine Leistungskürzung als Sanktion verhängt werden. Dabei gibt es drei Sanktionsstufen:

a) In der ersten Sanktionsstufe wird Deine Regelleistung um 30% gekürzt. Diese Sanktion ist vorgesehen, wenn Du beispielsweise den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigerst, den Absprachen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommst oder eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit ablehnst.

b) Die zweite Sanktionsstufe ist die verschärfte Sanktionsstufe. Sie erfolgt, wenn Du Deine Pflichten innerhalb eines Jahres ein zweites Mal verletzt. Als Sanktion werden Deine Regelleistungen dann um 60% gekürzt.

c) Die dritte Sanktionsstufe ist die gesteigerte verschärfte Sanktionsstufe. Ab der dritten und bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb von einem Jahr tritt sie in Kraft. In der dritten Stufe werden die Leistungen zu 100% gekürzt. Neben den Regelleistungen fallen auch die Unterkunfts- und Heizkosten weg.

Kommst Du Deiner Meldepflicht nicht nach oder versäumst Du andere Termine, ist als Sanktion eine Kürzung der Regelleistung um 10% vorgesehen. Im Wiederholungsfall werden die Leistungen jeweils um weitere 10% gekürzt.

Eine Sanktion wird jeweils für drei Monate ausgesprochen. Sie beginnt im Folgemonat des Bescheids. Wurde der Sanktionsbescheid beispielsweise im Juli erlassen, wird die Kürzung also ab August wirksam. Mehrere Sanktion können dabei in denselben Zeitraum fallen. Dadurch kann es passieren, dass Deine Leistungen beispielsweise um 40% gekürzt werden, wenn Du eine Maßnahme nicht angetreten und einen Meldetermin verpasst hast.

 

Wie kannst Du Dich gegen die Sanktion wehren?

Soll Dein ALG II gekürzt werden, erhältst Du in aller Regel zuvor einen Anhörungsbogen. Im Rahmen dieser Anhörung nach § 24 SGB X wird Dir Gelegenheit gegeben, Dich zu dem Sachverhalt zu äußern. Dies solltest Du auch unbedingt tun. Kannst Du schlüssig aufzeigen, weshalb keine oder zumindest keine grundlose Pflichtverletzung vorliegt, kannst Du die angekündigte Sanktion möglicherweise noch abwenden.

Hast Du bereits einen Sanktionsbescheid bekommen, kannst Du Widerspruch dagegen einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat erfolgen. Deinen Widerspruch kannst Du selbst verfassen oder bei Deinem Jobcenter aufschreiben lassen. Du bist nicht dazu verpflichtet, Deinen Widerspruch zu begründen. Du kannst der Entscheidung also zunächst auch nur widersprechen, um die Frist zu wahren. Die Begründung kannst Du später nachreichen. Ein Widerspruch setzt das sogenannte Widerspruchsverfahren in Gang. Geht Dein Widerspruch ein, muss das Jobcenter die Entscheidung noch einmal genau prüfen. Ohne eine Begründung macht der Widerspruch deshalb wenig Sinn. Das Jobcenter wird die Entscheidung nämlich eher nicht zurücknehmen, wenn es nicht weiß, warum Du sie für ungerechtfertigt hältst. Im Sozialrecht kommt es aber nicht auf genaue Formulierungen an. Und Du musst auch keine Paragraphen aufzählen oder die Rechtslage genau ausführen. Entscheidend ist nur, dass Du Deine Sicht der Dinge sachlich und nachvollziehbar schilderst. Kannst Du Deine Aussagen mit Nachweisen stützen, solltest Du Deinem Schreiben Kopien von entsprechenden Belegen und Unterlagen hinzufügen.

Hält das Jobcenter Deinen Widerspruch für berechtigt und begründet, wird sie ihm abhelfen. Abhelfen bedeutet, dass sie dem Widerspruch statt gibt. In diesem Fall würde sie den Sanktionsbescheid also zurücknehmen und die Kürzung nicht durchführen. Wird Dein Widerspruch hingegen zurückgewiesen, ergeht ein schriftlicher Widerspruchsbescheid. Dadurch bleibt es bei der angekündigten Kürzung. Dagegen kannst Du Dich nur noch durch eine Klage vor dem Sozialgericht wehren.

 

Worauf kommt es bei Deinem Einspruch an?

Trifft die Arge (oder das Jobcenter) eine Entscheidung, erlässt sie einen entsprechenden Bescheid. In diesem Bescheid teilt sie Dir ihre Entscheidung samt Begründung mit. Außerdem enthält der Bescheid eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Dort ist angegeben, wie und wann Du Widerspruch gegen den Bescheid einlegen kannst. In aller Regel hast Du für einen Widerspruch einen Monat lang Zeit. Im Hinblick auf die Form gilt, dass Dein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen muss. Zur Niederschrift bedeutet, dass Du persönlich zur Arge gehst und Deinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lässt.

Für Deinen Widerspruch gibt es kein bestimmtes Formular. Stattdessen setzt Du ein formloses Schreiben auf. Wichtig dabei ist, dass Du folgende Angaben machst:

  • Nenne immer Deinen Namen, Deine Anschrift und die Nummer Deiner Bedarfsgemeinschaft.
  • Führe die wesentlichen Daten zu dem Bescheid auf. Hierzu gehören das Datum, das Aktenzeichen und die Kernaussage. Dadurch stellst Du sicher, dass Dein Widerspruch zugeordnet werden kann.
  • Erkläre unmissverständlich, dass Du Widerspruch einlegst. Das Wort Widerspruch als solches muss nicht zwingend in dem Schreiben auftauchen. Allerdings muss klar hervorgehen, um was es in Deinem Schreiben geht.
  • Begründe Deinen Widerspruch. Eigentlich bist Du nicht dazu verpflichtet, Deinen Widerspruch zu begründen. Du kannst zur Wahrung der Frist auch nur Widerspruch einlegen und die Begründung später nachreichen. Ohne Begründung wirst Du mit Deinem Widerspruch aber vermutlich keinen Erfolg haben. Wenn die Arge nicht weiß, warum Du ihre Entscheidung für falsch hältst, wird sie den Bescheid in aller Regel weder ändern noch zurücknehmen. Die Entscheidung hat sie nämlich aufgrund der Daten und Sachverhalte getroffen, die ihr vorliegen. Deshalb solltest Du die Tatsachen, die für Dich sprechen, ausführlich schildern. Im Idealfall kannst Du zudem Unterlagen beilegen, die Deine Aussagen bestätigen. Achte aber auf einen sachlichen Tonfall und bleibe bei den Fakten.
  • Vergiss nicht, das Datum einzusetzen und Deinen Widerspruch zu unterschreiben.

Du kannst Deinen Widerspruch per Post verschicken oder persönlich abgeben. Achte aber darauf, dass Du neben einer Kopie für Deine Unterlagen auch einen Nachweis für den fristgerechten Eingang hast. Im Ernstfall musst Du nämlich belegen können, dass Dein Widerspruch rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Arge vorlag.

Ist Dein Widerspruch eingegangen, hat die Arge drei Monate Zeit, um Ihre Entscheidung noch einmal genau zu prüfen. Erweist sich Dein Widerspruch als begründet, wird der ursprüngliche Bescheid geändert oder es ergeht ein komplett neuer Bescheid. Weist die Arge Deinen Widerspruch zurück, bleibt es zunächst bei der Entscheidung. Du kannst dann nur noch durch eine Klage vor dem Sozialgericht dagegen vorgehen.